Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.421/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_421/2007

Urteil vom 21. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________ AG,
Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Samuel Dürr, Prager Dreifuss
Rechtsanwälte,

gegen

Oberzolldirektion, Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40, 3003
Bern,
Beschwerdegegnerin.

Ausfuhrdeklaration; Ausfuhr von Flugzeugen,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 12. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Am 28. April und am 20. September 2000 führte die X.________ AG ohne
Zollmeldung zwei Flugzeuge (der Marke Cessna 550 Citation II) aus der Schweiz
in die USA aus. Am 23. Januar 2004 stellte die Gesellschaft beim
Zollinspektorat Bern ein Gesuch um nachträgliche Beglaubigung der
Ausfuhrabfertigung für die beiden Flugzeuge, wobei sie unter anderem geltend
machte, die Ausfuhrdeklaration sei aus Unachtsamkeit unterblieben; die
Gesellschaft erleide nunmehr vor allem deshalb einen Rechtsnachteil, weil die
Eidgenössische Steuerverwaltung den Export ohne zollamtlich gestempelte
Ausfuhrpapiere nicht anerkenne und die Mehrwertsteuer damit zum ordentlichen
Satz auf dem gesamten Kaufpreis zu entrichten sei, statt dass die gesetzliche
Steuerbefreiung für Ausfuhren greife. Das Zollinspektorat Bern überwies das
Gesuch zuständigkeitshalber der Zollkreisdirektion I Basel. Zwischen dieser
und der Oberzolldirektion kam es im Februar 2004 zu einem Gedankenaustausch,
vor allem per elektronischer Post, über die Behandlung des Gesuchs. Am 2.
März 2004 entschied die Zollkreisdirektion I Basel, auf den Antrag um
nachträgliche Beglaubigung nicht einzutreten, da dieser verspätet sei.

B.
Dagegen erhob die X.________ AG am 1. April 2004 Beschwerde bei der
Oberzolldirektion. Da diese bereits bei der Ausarbeitung des negativen
Gesuchsentscheids mitgewirkt bzw. der Zollkreisdirektion I Basel am 26.
Februar 2004 eine entsprechende Weisung erteilt hatte, überwies die
Oberzolldirektion die Eingabe im Sinne eines Sprungrekurses an die damalige
Zollrekurskommission. In der Folge übernahm das Bundesverwaltungsgericht, das
am 1. Januar 2007 seine Arbeit aufgenommen hatte und unter anderem an die
Stelle der Zollrekurskommission getreten war, das Verfahren und wies die
Beschwerde am 12. Juli 2007 ab.

C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. August 2007
an das Bundesgericht beantragt die X.________ AG, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und ihrem Gesuch um nachträgliche
Beglaubigung der zwei fraglichen Ausfuhrdeklarationen stattzugeben.
Die Oberzolldirektion schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das
Bundesverwaltungsgericht hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid erging nach dem 31. Dezember 2006. Das
Verfahren untersteht daher dem Bundesgesetz über das Bundesgericht (BGG) und
nicht dem altrechtlichen Bundesrechtspflegegesetz (OG; vgl. Art. 132 Abs. 1
BGG).

1.2 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes
und unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG. Dabei ist insbesondere der Ausschlussgrund von Art.
83 lit. l BGG nicht erfüllt, wonach die Beschwerde gegen Entscheide über die
Zollveranlagung unzulässig ist, wenn diese auf Grund der Tarifierung oder des
Gewichts der Ware erfolgt. Vorliegend geht es um die nachträgliche
Beglaubigung der Ausfuhrabfertigung bzw. um die nachträgliche Erstellung von
Exportpapieren für zwei im Jahr 2000 erfolgte Ausfuhren. Damit ist der
Ausnahmetatbestand von Art. 83 lit. l BGG nicht erfüllt.

1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin vom angefochtenen
Entscheid direkt besonders berührt und hat, jedenfalls im Hinblick auf
allfällige mögliche Auswirkungen auf die ihr auferlegte Mehrwertsteuer (vgl.
dazu etwa ASA 70 S. 312 und S. 690), ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Überprüfung. Sie ist damit zur Beschwerde berechtigt (vgl. Art. 89 BGG). Die
eigentliche Frage der Rechtmässigkeit der Mehrwertsteuer bildet allerdings
nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb darauf auch nicht
einzugehen ist.

1.4 Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG
geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an
(Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft, unter Berücksichtigung der allgemeinen
Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich
nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu
offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine
erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen). Nicht angefochten werden die
tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz. Insoweit besteht unter den
Verfahrensbeteiligten Einigkeit.

2.
2.1 Am 1. Mai 2007 ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) in
Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt betrifft Ausfuhren aus dem
Jahre 2000, so dass vorliegend in der Sache noch das alte Zollgesetz vom 1.
Oktober 1925 (aZG; AS 42 287 und BS 6 465) Anwendung findet (vgl. Art. 132
Abs. 1 ZG).

2.2 Nach Art. 1 Abs. 1 aZG hat, wer Waren über die Zollgrenze befördert, die
Vorschriften der Zollgesetzgebung zu beachten. Alle Waren, die eingeführt
oder ausgeführt werden, müssen der zuständigen Zollstelle zugeführt, unter
Zollkontrolle gestellt und zur Abfertigung angemeldet werden (Art. 6 Abs. 1
aZG). Das Zollverfahren beruht auf dem Grundsatz der Selbstveranlagung: Die
Zollpflichtigen haben unaufgefordert und wahrheitsgemäss alle Waren zur
Zollbehandlung anzumelden (Art. 6, 9, 29 und 31 aZG).

2.3 Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, bei der Ausfuhr von zwei
Flugzeugen die zollrechtliche Meldepflicht verletzt zu haben. Zwar ist dies
aus Unachtsamkeit oder genauer aus Unkenntnis der gesetzlichen Vorschriften
und nicht bösgläubig geschehen, doch behebt das den Verstoss gegen objektives
Recht nicht. Die Beschwerdeführerin hätte sich über ihre Pflichten bei der
Warenausfuhr grundsätzlich vor der Warenausfuhr vollständig erkundigen
müssen, dies umso mehr, als es sich um einen geschäftlichen Export handelte.
Der Zollmeldepflichtige ist denn auch berechtigt, sich von der
Zollabfertigungsstelle die erforderlichen Aufschlüsse über seine Pflichten
erteilen zu lassen (Art. 32 aZG). Bei Unachtsamkeit oder Unkenntnis der
gesetzlichen Pflichten entfallen diese nicht. Es stellt sich jedoch die
Frage, ob sie allenfalls noch nachträglich erfüllt werden können bzw. ob ein
Anspruch darauf besteht, die Ausfuhrabfertigung nachträglich beglaubigen zu
lassen.

2.4 Aus Wortlaut, Zweck und Systematik des Gesetzes ist abzuleiten, dass die
Meldung eines zollrechtlich meldepflichtigen Warentransfers grundsätzlich vor
oder bei der Beförderung über die Zollgrenze zu erfolgen hat (Art. 6, 9, 29,
31 und 34 ff. aZG). Die Beschwerdeführerin verkehrt diese Rechtslage ins
Gegenteil, wenn sie für die Beschränkung der nachträglichen Meldung eine
ausdrückliche gesetzliche Grundlage verlangt. Da das Gesetz von der
vorgängigen oder wenigstens gleichzeitigen Meldung ausgeht, müsste sich
vielmehr die Zulässigkeit der nachträglichen Meldung aus einer gesetzlichen
Ausnahmebestimmung oder dann allenfalls aus der Praxis ergeben. Das
Zollgesetz kennt indessen keine Frist für die nachträgliche Meldung. Es fragt
sich daher einzig, ob sich die Beschwerdeführerin auf eine ihr vorteilhafte
Praxis berufen kann.

2.5 Bis zum 30. Juni 2003 ermächtigte die Oberzolldirektion in ihren internen
Dienstanweisungen die Zollkreisdirektionen, unterbliebene
Ausfuhrabfertigungen nachzuholen, sofern der Gesuchsteller die Warenausfuhr
glaubhaft belegen konnte. Auf den 1. Juli 2003 änderte die Oberzolldirektion
ihre Weisungen: Seither können Ausfuhrabfertigungen nur noch unter den
kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nachgeholt werden, dass erstens seit
der angeblichen Ausfuhr nicht mehr als 60 Tage vergangen sind, dass zweitens
das Sachverhalt klar ist und dass drittens die Warenausfuhr glaubhaft
nachgewiesen wird. Die Neuerung betrifft vor allem die Frist von 60 Tagen,
innerhalb derer um eine nachträgliche Beglaubigung der Ausfuhrdokumente
ersucht werden kann. Die beiden anderen Punkte sind denn auch hier gar nicht
weiter strittig.

2.6 Im vorliegenden Fall geht es um zwei Ausfuhren aus dem Jahre 2000. Die
neue Praxis gelangt seit dem 1. Juli 2003 zur Anwendung. Die
Beschwerdeführerin stellte erst am 23. Januar 2004 einen Antrag um
nachträgliche Zollabfertigung. Diese wurde ihr von den Vorinstanzen jedoch
gestützt auf die neuen Weisungen verweigert, weil die 60tägige Frist nicht
eingehalten war. Die Beschwerdeführerin sieht in der Einführung bzw.
Anwendung der neuen Direktiven auf ihren Fall eine unzulässige
Praxisänderung, einen Verstoss gegen das Rechtsgleichheitsprinzip nach Art. 8
Abs. 1 BV, eine unzulässige Rückwirkung von neuem objektiven Recht sowie eine
Verletzung des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3 und Art.
9 BV.

3.
3.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss sich eine Praxisänderung
auf ernsthafte, sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick
auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger
die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung als
zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich nur begründen,
wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten
äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht;
andernfalls ist die bisherige Praxis beizubehalten (BGE 132 III 770 E. 4
S. 777; 127 I 49 E. 3c S. 52; 127 II 289 E. 3a S. 292 f.; je mit Hinweisen).
Eine zulässige neue Praxis ist grundsätzlich sofort und in allen hängigen
Verfahren anzuwenden. Dieser Regel kann allerdings im Einzelfall der Schutz
von Treu und Glauben entgegenstehen, namentlich bei einer
verfahrensrechtlichen Änderung; diesfalls darf die neue Praxis insbesondere
nicht ohne vorgängige Ankündigung Anwendung finden (BGE 132 II 153 E. 5.1 S.
159, mit Hinweisen). Voraussetzung ist dabei freilich unter anderem, dass die
Person, die sich auf den Vertrauensschutz beruft, die alte Praxis kannte und
tatsächlich im Vertrauen darauf handelte.

3.2 Die Oberzolldirektion begründete die neue Praxis erstens mit dem
praktischen Interesse an einer beförderlichen endgültigen Erledigung der
Zollabfertigungen beim heute grossen und wohl weiterhin zunehmenden
Warenverkehr an der Grenze. Zweitens und vor allem bezweckte die
Oberzolldirektion die Gleichbehandlung aller Zollbeteiligten. Nach Art. 109
Abs. 2 aZG beträgt die Frist für die Anfechtung einer fehlerhaften
Zollabfertigung 60 Tage ab dem Zeitpunkt der Zollabfertigung. Die
Praxisänderung dient der Angleichung an diese Frist. Ein
Zollmeldepflichtiger, der eine Ausfuhr überhaupt nicht zur Anmeldung bringt,
soll im Vergleich zu einem Exporteur, der bei der Zollanmeldung einen Fehler
begeht und nach der Zollabfertigung an eine 60-tägige Frist gebunden ist,
nicht dadurch bevorteilt werden, dass er ohne Einhaltung einer Frist
jederzeit die nachträgliche Abfertigung verlangen könnte.

3.3 Die Zollabfertigung stellt Massenverwaltung dar. Eine einheitliche und
praktikable Regel, die zur beförderlichen zollrechtlichen Behandlung des
grenzüberschreitenden Warenverkehrs führt und nachträgliche Anmeldungen nach
gewisser Zeit grundsätzlich ausschliesst, erscheint sinnvoll. Sie dient der
rechtzeitigen Erledigung des Zollverfahrens im Einzelfall sowie allgemein der
Rechtssicherheit. Ebenfalls im öffentlichen Interesse liegt die
Gleichbehandlung aller Zollbeteiligten. Es gibt keinen ernsthaften sachlichen
Grund, Exporteure, die eine Meldung überhaupt unterlassen, besser zu stellen
als solche, die ihre Meldepflicht zu erfüllen versuchen, dieser aber nur
fehlerhaft nachkommen. Die Gleichbehandlung der verschiedenen Zollbeteiligten
geht derjenigen nach der Gleichbehandlung zwischen früheren Exporteuren, die
von der alten Regelung profitierten, und nachmaligen Exporteuren vor, für die
wie für die Beschwerdeführerin nunmehr eine strengere Rechtslage gilt. Die
neue Praxis stützt sich demnach auf ernsthafte sachliche Gründe, entspricht
dem Gesetzeszweck besser als die alte Praxis und hält auch vor dem
Rechtsgleichheitsprinzip stand. Der Beschwerdeführerin vermag somit nicht zu
helfen, dass früher eine grosszügigere Praxis bestand. Es war der
Zollverwaltung nicht verwehrt, auf die als falsch erkannte Praxis
zurückzukommen.

3.4 Die Zollverwaltung hat die neue Praxis sofort, konsequent und
rechtsgleich auf alle hängigen und neuen Verfahren angewendet. Dies hat
entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nichts mit der Rückwirkung von
neuem objektivem Recht zu tun. Die neue Praxis galt vielmehr von einem
bestimmten Zeitpunkt an und konnte von da an grundsätzlich auch früher
durchgeführte Ausfuhren erfassen. Es könnte sich höchstens fragen, ob die
Zollverwaltung nach Inkrafttreten der neuen Weisungen, d.h. vom 1. Juli 2003
an, allenfalls Nachmeldungen noch während der neu vorgesehenen Frist von 60
Tagen für sämtliche alten Sachverhalte aus Gründen der Rechtsgleichheit -
nämlich im Vergleich zu den neuen Sachverhalten, die sich nach dem Stichdatum
ergaben - zulassen müsste oder hätte akzeptieren müssen. Ob sie das getan
hat, ist unbekannt, im vorliegenden Fall aber auch ohne Belang, hätte doch
die Beschwerdeführerin, die ihre nachträgliche Meldung erst am 23. Januar
2004 erstattete, eine solche Frist ohnehin bei weitem verfehlt.

3.5 Fraglich ist sodann, ob die Zollverwaltung die neue verfahrensrechtliche
Praxis einzig gestützt auf die rein interne Weisung einführen konnte, ohne
die potentiellen Exporteure in geeigneter Weise darüber zu informieren bzw.
die Praxisänderung gebührend anzukündigen. Immerhin entfaltet die
verwaltungsinterne Direktive zweifellos rechtliche Aussenwirkungen für die -
wie die Beschwerdeführerin - davon Betroffenen, indem die frühere Möglichkeit
der nachträglichen Meldung und Zollabfertigung mit den damit verbundenen
Rechtswirkungen etwa auf die Mehrwertsteuer entfällt. Dies könnte allenfalls
unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes massgeblich sein, kann im
vorliegenden Fall aber dahingestellt bleiben. Die Beschwerdeführerin kann
sich nämlich schon deshalb nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weil sie
weder ihre Zollmeldepflicht noch die alte Praxis zur nachträglichen Erfüllung
derselben kannte und mithin nicht im Vertrauen darauf davon abgehalten wurde,
ihre Pflichten im Sinne der neuen Praxis rechtzeitig zu erfüllen. Vielmehr
blieb sie einfach mangels Kenntnis der Zollmeldepflicht untätig. Damit fehlt
es für die Anrufung des Grundsatzes von Treu und Glauben bereits an der
erforderlichen wesentlichen Vertrauensgrundlage.

3.6 Der angefochtene Entscheid verletzt Bundesrecht somit nicht.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 5'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
I, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax