Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.420/2007
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2C_420/2007 /leb

Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Caroline Engel,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Wengistrasse 28, Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 15. August 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der nach eigenen Angaben aus Algerien stammende X.________ (geb. 1977)
reiste am 27. Februar 2007 illegal in die Schweiz ein. Er wurde gleichentags
festgenommen und mit Verfügung vom 1. März 2007 aus der Schweiz weggewiesen.

1.2 Am 1. März 2007 wurde X.________ vom Migrationsamt des Kantons Zürich in
Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
prüfte und mit Verfügung vom 2. März 2007 bestätigte. Auf das an der
mündlichen Verhandlung gestellte Asylgesuch trat das Bundesamt für Migration
mit Entscheid vom 30. April 2007 nicht ein und wies X.________ aus der
Schweiz weg. In der Folge genehmigte der Haftrichter mit Verfügung vom 18.
Mai 2007 eine erste Haftverlängerung von drei Monaten. Mit Verfügung vom
15. August 2007 bewilligte er eine weitere Verlängerung der Ausschaffungshaft
bis zum 27. November 2007.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 22. August
2007 beantragt X.________, die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 15.
August 2007 aufzuheben und ihn aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Zudem
ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Das Migrationsamt des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
Der Haftrichter hat auf Vernehmlassung verzichtet. Ohne einen ausdrücklichen
Antrag zu stellen, hat das Bundesamt für Migration zusätzliche Auskünfte
betreffend die vorgenommenen Vorkehren zur Beschaffung von
Ersatzreisepapieren erteilt. Der Beschwerdeführer hat dazu Stellung genommen.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 1. März 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) ausgesprochenen
formlosen sowie der danach verfügten asylrechtlichen Wegweisung und mithin
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das
Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105
Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert
sich der Beschwerdeführer, in seine mutmassliche Heimat zurückzukehren, hat
seine Identität nicht belegt und die Behörden möglicherweise hinsichtlich
seiner Herkunft getäuscht, womit er den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c
ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit
Hinweisen) erfüllt. Zudem ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d
ANAG (Nichteintretensentscheid der Asylbehörden) gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die erwähnten Haftgründe
vorliegen. Er macht jedoch geltend, die Behörden hätten das
Beschleunigungsgebot gemäss Art. 13b Abs. 3 ANAG (vgl. BGE 130 II 488 E. 4 S.
492 mit Hinweis) verletzt, indem sie zwischen dem 24. Mai 2007 und dem 8.
August 2007 keinerlei Vorkehren zur Förderung der Ausschaffung getroffen
hätten. Der Haftrichter hat zu diesem bereits im kantonalen
Haftüberprüfungsverfahren vorgebrachten Vorwurf bloss ausgeführt, das
Migrationsamt habe das Beschleunigungsgebot zwar ungenügend beachtet, aber
noch nicht gerade verletzt. Wie aus der Vernehmlassung des Bundesamtes für
Migration (nachfolgend: Bundesamt) vom 3. September 2007 hervorgeht, ist die
Rüge jedoch unbegründet: Am 4. Mai 2007 hat das Migrationsamt des Kantons
Zürich das Bundesamt um Vollzugsunterstützung gebeten. Gestützt auf die
Angaben des Beschwerdeführers betreffend seine Identität und seine Herkunft
ersuchte das Bundesamt das Generalkonsulat von Algerien um Ausstellung eines
Ersatzreisedokuments. Da der Beschwerdeführer seine algerische
Staatsangehörigkeit nicht belegen kann, veranlasste das Bundesamt am 24. Mai
2007 eine Sprachanalyse. Diese wurde am 29. Juni 2007 abgeschlossen und
anfangs Juli 2007 der Abteilung Rückkehr zur Kenntnis gebracht. Am 4. August
2007 lehnten die algerischen Behörden die Ausstellung eines Laissez-passer ab
mit der Begründung, die Angaben zur Person seien falsch. Da der
Beschwerdeführer aufgrund der Sprachanalyse vermutlich aus Marokko stammt,
wurde am 8. August 2007 bei der marokkanischen Botschaft in Bern ein Gesuch
um Ausstellung eines Ersatzreisepapiers gestellt. Demzufolge kann von einer
unzulässigen Verzögerung der behördlichen Vorkehren zur Papierbeschaffung
nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer macht geltend, den Akten des Migrationsamtes habe sich
nicht entnehmen lassen, dass die Sprachanalyse am 29. Juni 2007
fertiggestellt und anfangs Juli 2007 der Abteilung Rückkehr mitgeteilt worden
sei. Dabei handle es sich somit um unzulässige neue Vorbringen. Es trifft
zwar zu, dass das Bundesgericht seinem Urteil grundsätzlich den von der
Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde legt (Art. 105 Abs. 1 BGG).
Hingegen kann es die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen
berichtigen oder ergänzen, wenn sie - wie im vorliegenden Fall -
offensichtlich unrichtig ist (Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Einwendung des
Beschwerdeführers ist somit nicht stichhaltig.

2.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Haftverlängerung kein
Bundesrecht verletzt. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

3.2 Dem mittellosen Beschwerdeführer, dessen Begehren aufgrund des von der
Vorinstanz offensichtlich unrichtig festgestellten Sachverhalts nicht als von
vornherein aussichtslos erscheinen, ist antragsgemäss die unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung zu bewilligen (Art. 64 BGG). Damit sind keine
Kosten zu erheben, und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist für
das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse angemessen zu
entschädigen.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es
wird ihm Rechtsanwältin Caroline Engel als unentgeltliche Rechtsbeiständin
beigegeben.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Der Vertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Caroline Engel, wird
für das bundesgerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- aus
der Bundesgerichtskasse ausgerichtet.

5.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: