Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.419/2007
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2C_419/2007 /ble

Urteil vom 3. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerkommission des Kantons Schwyz, Postfach 1232, 6431 Schwyz,
Kantonale Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, Postfach 1232,
6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer II, Postfach 2266, 6431 Schwyz.

Veranlagungsverfügungen 2001 und 2002 (Kostenvorschuss im Einspracheverfahren
/ unentgeltliche Rechtspflege / Revisionsverfahren),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer II, vom 14. Juni 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:

1.
Die Beschwerde von X.________ richtet sich gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 14. Juni 2007 betreffend
Veranlagungsverfügungen 2001 und 2002. Das Verwaltungsgericht trat auf die
bei ihm erhobenen Beschwerden Nr. II 2007 4, 10, 20, 22 und 28
(einschliesslich Revisionsbegehren) nicht ein. Soweit auf die Beschwerde Nr.
II 2007 10 einzutreten war (betreffend unentgeltliche Rechtspflege für das
Einspracheverfahren, Urteil E. 3.1), wies es diese ab (Urteil E. 3.3). Das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es ab und auferlegte dem
Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens.

2.
In der Beschwerde ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der
angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Die Verletzung
von Grundrechten und von kantonalem Recht prüft das Bundesgericht nur
insoweit, als eine entsprechende Rüge in der Beschwerde vorgebracht und
begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
An diesem Erfordernis fehlt es hier. Das Verwaltungsgericht hat dargelegt,
dass und weshalb die Kostenvorschussverfügung des Präsidenten der kantonalen
Steuerkommission im Einspracheverfahren für die Staatssteuern (für die
direkte Bundessteuer ist das Einspracheverfahren grundsätzlich kostenfrei,
Art. 135 Abs. 3 DBG) nicht selbständig, sondern erst mit dem Entscheid über
die Einsprache angefochten werden kann. Der Beschwerdeführer setzt sich mit
dieser Begründung nicht auseinander. Was die Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege für das Einspracheverfahren und sodann auch für das
verwaltungsgerichtliche Verfahren betrifft, hat das Verwaltungsgericht
ausgeführt, dass bei der Anfechtung von Ermessenstaxationen erhöhte
Anforderungen an den Unrichtigkeitsnachweis gelten und der Beschwerdeführer
weder neue Belege noch Urkunden zur eigenen Einkommens- und
Vermögenssituation beigebracht, noch nachträglich die im
Veranlagungsverfahren versäumten Mitwirkungspflichten erfüllt habe; unter
diesen Umständen würden die Verlustgefahren die Erfolgsaussichten der
Beschwerde deutlich überwiegen und könne unentgeltliche Rechtspflege nicht
gewährt werden. Das Verwaltungsgericht hat ferner dargelegt, dass für die
Revision der früheren Urteile Nr. 616/04 vom 18. November 2004 sowie Nr.
723-141-253/02 und Nr. 724-142-340/02 vom 29. April 2004 ein Revisionsgrund
hätte vorgebracht werden müssen und ein solcher nicht ersichtlich sei. Der
Beschwerdeführer geht in seiner Eingabe auf die entscheidenden Erwägungen des
Verwaltungsgerichts im angefochtenen Urteil nicht ein. Seine Ausführungen
sind zudem in keiner Weise nachvollziehbar. Über weite Teile der Beschwerde
handelt es sich bei der Eingabe des Beschwerdeführers um Kopien bzw.
Wiedergaben aus Rechtsschriften in früheren Verfahren. Eine den Anforderungen
von Art. 42 Abs. 2 bzw. 106 Abs. 2 BGG genügende Begründung ist nicht zu
erkennen.

3.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung und ist
im Verfahren nach Art. 108 BGG zu erledigen. Mit dem Entscheid über die
Beschwerde wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos. Die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen, da er unterliegt (Art. 65 und 66 Abs. 1 und 3 BGG).
Unentgeltliche Rechtspflege kann im bundesgerichtlichen Verfahren wegen
Aussichtslosigkeit der Beschwerde nicht bewilligt werden (Art. 64 Abs. 1 und
3, 2. Satz, BGG). Der Beschwerdeführer verhält sich zudem einmal mehr
rechtsmissbräuchlich. Weitere Eingaben dieser Art in der gleichen Sache
werden künftig ohne Antwort abgelegt.

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerkommission des Kantons
Schwyz, der Kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer Schwyz, dem
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 3. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: