Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.416/2007
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2C_416/2007 /ble

Urteil vom 29. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Luzern,
Buobenmatt 1, 6002 Luzern,
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Abgaberechtliche Abteilung,
Obergrundstrasse 46,
6002 Luzern.

Staats- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2003 und 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Luzern vom 16. Juli 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit Einspracheentscheiden vom 21. April 2006 veranlagte die Steuerverwaltung
des Kantons Luzern X.________ für die Steuerjahre 2003 und 2004 mit einem
steuerbaren Einkommen von 48'300 bzw. 7'200 Franken bei den Staats- und
Gemeindesteuern und von 49'000 bzw. 7'900 Franken bei der direkten
Bundessteuer. Auf Beschwerde hin schützte das Verwaltungsgericht des Kantons
Luzern diese Veranlagungen (Entscheid vom 16. Juli 2007).

2.
Am 15. August 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem sinngemässen
Antrag, ihn - unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids - von der
Steuerpflicht zu befreien; eventuell seien vom steuerbaren Einkommen die im
vorinstanzlichen Verfahren erfolglos geltend gemachten Auslagen abzuziehen.
Die Beschwerde ist, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 3.2),
offensichtlich unbegründet und kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109
BGG (summarische Begründung; Verzicht auf Einholung von Akten und
Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
3.1 Der Beschwerdeführer, der offenbar an einer Rauchallergie leidet, beklagt
den Umstand, dass in der Schweiz für Nichtraucher kein genügender Schutz
bestehe. Er verlangt deshalb eine gänzliche Befreiung von der Steuerpflicht
bis zum Zeitpunkt, in welchem "ein durchgesetzter Nichtraucherschutz
herrsche" und ihm der "durch Zwangsmitrauchen entstandene Schaden" ersetzt
worden sei. Mit dieser Argumentation vermag er offensichtlich weder die
Steuerhoheit der Eidgenossenschaft noch jene des Kantons Luzern ernsthaft in
Frage zu stellen: Der Beschwerdeführer, der unbestrittenermassen in
P.________ (LU) wohnt, ist in der Schweiz bzw. im Kanton Luzern aufgrund
persönlicher Zugehörigkeit unbeschränkt steuerpflichtig (Art. 3 in Verbindung
mit Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer [DBG; SR 642.11] sowie § 8 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 des
Luzerner Steuergesetzes vom 22. November 1999 [StG/LU]). Daran vermögen weder
seine Krankheit noch allfällige Versäumnisse des Staates im
Nichtraucherschutz etwas zu ändern. Soweit er glaubt, Anspruch auf
Schadenersatz oder allenfalls auf Leistungen der Sozialversicherung zu haben,
ist er hiefür an die zuständigen Stellen zu verweisen.

3.2 Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und
deren Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter
Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42
Abs. 2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452), wobei pauschale Verweisungen auf
Rechtsschriften in anderen Verfahren den Begründungsanforderungen nicht zu
genügen vermögen (vgl. BGE 123 V 335 E. 1b S. 337 f.; 113 Ib 287 E. 1
S. 287 f.). Sind diese gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht erfüllt,
so tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes ist
vorliegend bezüglich des Eventualbegehrens der Fall: Mit diesem verlangt der
Beschwerdeführer, dass vom steuerbaren Einkommen weitere, von der Vorinstanz
nicht berücksichtigte Auslagen abgezogen werden. Es scheint dabei u.a. um
Fahrspesen und Krankheitskosten zu gehen, wobei sich der Beschwerdeschrift
jedoch keine klaren Angaben entnehmen lassen; auch zur Höhe der geltend
gemachten Abzüge äussert sich der Beschwerdeführer mit keinem Wort. Damit
fehlt es seiner Beschwerde insoweit sowohl an einem klaren Antrag als auch an
einer rechtsgenüglichen Begründung, weshalb auf das Eventualbegehren nicht
einzutreten ist.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art.
66 Abs. 1 BGG). Seinem sinngemäss gestellten Begehren um unentgeltliche
Prozessführung ist nicht zu entsprechen, weil die Beschwerde nach dem
Gesagten der erforderlichen Erfolgsaussicht entbehrte (Art. 64 BGG).
Allerdings wird der offenbar angespannten wirtschaftlichen Situation des
Beschwerdeführers bei der Bemessung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen
(Art. 65 Abs. 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: