Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.415/2007
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2C_415/2007 /leb

Urteil vom 18. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Y.________,
Beschwerdegegner,
Anwaltskammer des Kantons Bern,
Postfach 7475, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Nichteröffnung eines Disziplinarverfahrens,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des
Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 23. Juli 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X. ________ reichte am 7. Dezember 2006 bei der Anwaltskammer des Kantons
Bern gegen Fürsprecher Y.________ eine Anzeige wegen Verletzung der
Berufsregeln ein. Die Anwaltskammer stellte fest, der angezeigte Fürsprecher
habe keine Berufsregeln verletzt, weshalb sie mit Entscheid vom 29. Juni 2007
von der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens gegen diesen absah. Auf eine
Beschwerde von X.________ gegen den Entscheid der Anwaltskammer trat der
Einzelrichter der Verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts
des Kantons Bern mit Urteil vom 23. Juli 2007 nicht ein. X.________ gelangte
dagegen am 21. August 2007 mit vom 20. August 2007 datierter Beschwerde ans
Bundesgericht.

2.
Das Verwaltungsgericht stützt seinen Entscheid auf zwei Erlasse des Kantons
Bern, nämlich auf das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG) und auf
das Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG). Gemäss
Art. 32 Abs. 2 KAG hat, wer einen Anwalt anzeigt, im Disziplinarverfahren
keine Parteistellung; der Anzeiger kann bloss verlangen, dass ihm Auskunft
über die Art der Erledigung der Anzeige erteilt wird. Art. 12 Abs. 2 VRPG
sodann bestimmt, dass im Beschwerdeverfahren Partei ist, wer bereits vor der
Vorinstanz Parteirechte ausübte und dies weiterhin tun will (lit. a), sowie
jede Drittperson, die neu beschwert wird und Parteirechte ausüben will (lit.
b).

Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem Inhalt dieser Bestimmungen nicht
auseinander. Sie legt nicht dar, dass und inwiefern das Verwaltungsgericht
bei deren Anwendung Bundesrecht, Völkerrecht, kantonale verfassungsmässige
Rechte oder interkantonales Recht (vgl. Art. 95 BGG) verletzt haben könnte.
Es fehlt damit an einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG (s. auch
Art. 106 Abs. 2 BGG) genügenden Beschwerdebegründung, weshalb auf die
Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten
Verfahren, ohne Schriftenwechsel oder andere Instruktionsmassnahmen, nicht
einzutreten ist.
Ergänzend kann festgehalten werden, dass das angefochtene Urteil, könnte auf
die Beschwerde eingetreten werden, bundesgerichtlicher Prüfung standhalten
würde: Dem kantonalen Gesetzgeber steht es frei, dem Anzeiger im
Anwaltsaufsichtsverfahren keine Parteirechte einzuräumen (vgl. BGE 129 II 297
E. 2.3 S. 301 f.), wie dies der Kanton Bern in Art. 32 Abs. 2 KAG vorsieht;
diesfalls hat der Anzeiger insbesondere kein Beschwerderecht gegen einen die
Disziplinierung des angezeigten Anwalts oder die Eröffnung eines
Disziplinarverfahrens verweigernden Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde.
Das Verwaltungsgericht hat damit in keinerlei Hinsicht Rechte der
Beschwerdeführerin verletzt, wenn es gestützt auf Art. 12 Abs. 2 VRPG auf
deren Beschwerde nicht eintrat.

Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 800.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Anwaltskammer des Kantons Bern und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 18. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: