Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.414/2007
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2C_414/2007/leb

Urteil vom 9. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin  Zejnepe-Zenuni,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 31. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1957) stammt aus dem Kosovo. Das Migrationsamt des
Kantons Zürich lehnte am 21. Dezember 2006 eine Verlängerung seiner
Aufenthaltsbewilligung ab, was der Regierungsrat des Kantons Zürich am 28.
März 2007 auf Beschwerde hin bestätigte; der entsprechende Beschluss erwuchs
unangefochten in Rechtskraft, worauf das Bundesamt für Migration die damit
verbundene Wegweisung auf die ganze Schweiz ausdehnte.

1.2 Am 25. Juli 2007 wurde X.________ verhaftet und in Ausschaffungshaft
genommen, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 31. Juli 2007
prüfte und bis zum 26. Oktober 2007 genehmigte. Am 14. August 2007 ging bei
den Zürcher Behörden eine von einer kosovarischen Rechtsanwältin im Auftrag
von X.________ abgefasste Beschwerde gegen die Haftgenehmigung vom 31. Juli
2007 ein, welche zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weitergeleitet
wurde.

1.3 Am 23. August 2007 forderte die Bundesgerichtskanzlei die Rechtsanwältin
von X.________ auf, ein Zustelldomizil in der Schweiz mitzuteilen; das
Schreiben blieb unbeantwortet.

2.
Zur Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist legitimiert, wer
vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und über ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung seiner
Eingabe verfügt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Fällt das Interesse im Verlaufe des
Verfahrens dahin, wird die Sache als erledigt erklärt; fehlte es - wie hier -
schon bei Einreichung der Beschwerde, ist auf diese nicht einzutreten (vgl.
BGE 118 Ia 488 E. 1a; 118 Ib 1 E. 2 S. 7; 111 Ib 56 E. 2): Der
Beschwerdeführer befand sich bei Einreichung seiner Eingabe nicht mehr in
Ausschaffungshaft, weshalb er zum Vornherein kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung der Rechtmässigkeit seiner Inhaftierung mehr hatte und auf
seine Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG
nicht einzutreten ist. Im Übrigen genügte seine Beschwerdeschrift auch den
Begründungsanforderungen von Art. 42 BGG nicht, nachdem der Beschwerdeführer
sich darin nicht sachbezogen mit dem angefochtenen (Haft-)Entscheid
auseinander setzt, sondern lediglich die rechtskräftige Nichterneuerung
seiner Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung beanstandet
(vgl. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig; es rechtfertigt sich indessen aufgrund der
konkreten Umstände (Aufenthalt des Beschwerdeführers im Kosovo), von der
Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG).
Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (vgl. Art. 68 Abs. 3 BGG).

3.2 Der Beschwerdeführer hat trotz des an seine Anwältin gerichteten
Schreibens vom 23. August 2007 in der Schweiz kein Zustelldomizil
verzeichnet, womit androhungsgemäss von der Eröffnung des vorliegenden
Entscheids im Ausland abgesehen werden kann. Da er am Verfahrensausgang nicht
mehr interessiert erscheint, rechtfertigt sich auch eine solche auf dem
Ediktalweg nicht. Sein Exemplar geht für ihn zu den Akten des Migrationsamts.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Migrationsamt des Kantons Zürich (für sich und den
Beschwerdeführer) und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: