Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.412/2007
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2C_412/2007

Urteil vom 4. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Häberli.

1. X.________ AG,
2.Y.________ AG,
Beschwerdeführerinnen, vertreten durch
Rechtsanwalt Matthias Ebneter,

gegen

Z.________ AG,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Schwyz,
Bahnhofstrasse 9, 6430 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, Kollegiumstrasse 28, 6430
Schwyz.

kantonale Submission (Projekt GIS-LWN),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiäre
Verfassungsbeschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons
Schwyz, Kammer III, vom 12. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
Die Direktzahlungen, welche der Bund an die Schweizer Landwirte ausrichtet,
sind insbesondere von Nutzungsart und Fläche des bewirtschafteten Bodes
abhängig (vgl. die Verordnung des Bundesrats über die Direktzahlungen an die
Landwirtschaft [SR 910.13]). Weil die relevanten bodenbezogenen Daten
teilweise veraltet sind, haben die Bundesämter für Landwirtschaft und für
Landestopographie ein gesamtschweizerisches Projekt zur "Aktualisierung der
landwirtschaftlichen Nutzflächen" (Projekt LWN) gestartet. In dessen Rahmen
hat der Kanton Schwyz am 10. November 2006 (im offenen Verfahren) einen
Dienstleistungsauftrag ausgeschrieben, welcher die digitale Erfassung der
landwirtschaftlichen Nutzflächen im Kanton (einschliesslich ökologische
Ausgleichsflächen, Betriebsgebiete und landwirtschaftlicher
Produktionskataster) mittels eines Geo-Informationssystems (GIS) umfasst. Den
Zuschlag erhielt die Arbeitsgemeinschaft der X.________ AG und der Y.________
AG zum Preis von 299'761.25 Franken (Beschluss des Regierungsrats vom 30. Mai
2007). Hiergegen gelangte die Z.________ AG - welche in der Angebotsbewertung
(nur) den zweiten Platz belegte, obschon sie mit 209'881.70 Franken ein
wesentlich billigeres Angebot eingereicht hatte als die obsiegenden
Konkurrentinnen - ans Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz. Mit Urteil vom
12. Juli 2007 hat dieses die Beschwerde gutgeheissen, den Vergabeentscheid
aufgehoben und den Zuschlag der Z.________ AG erteilt.

B.
Am 20. August 2007 haben die X.________ AG und die Y.________ AG gemeinsam in
einer einzigen Eingabe sowohl Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht. Sie
stellen den Antrag, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 12. Juli 2007 sei
aufzuheben und der Zuschlag ihnen zu erteilen.
Die Beschwerdegegnerin und das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
beantragen, die Beschwerden abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. Der
Regierungsrat des Kantons Schwyz schliesst auf Gutheissung der Beschwerden.

C.
Mit Verfügung vom 26. September 2007 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerden
aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten offen steht, zumal die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nur
dann in Frage kommt, wenn das ordentliche Rechtsmittel unzulässig ist.

1.1 Art. 83 lit. f BGG schliesst die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen Entscheide auf dem Gebiet der öffentlichen
Beschaffungen aus, wenn der geschätzte Wert des zu vergebenden Auftrags den
massgebenden Schwellenwert des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1994 über das
öffentliche Beschaffungswesen (BoeB, SR 172.056.1) oder des Abkommens vom 21.
Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über bestimmte Aspekte des öffentlichen Beschaffungswesens (SR
0.172.052.68) nicht erreicht (Ziff. 1) und wenn sich keine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt (Ziff. 2). Wie die Parteien richtig erkannt
haben, müssen diese beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein, damit die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist (zur
Publikation bestimmten Urteil 2C_224/2007 vom 10. September 2007, E. 2.1).
1.2 Das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist nicht
leichthin anzunehmen und die Ausnahmebestimmung von Art. 83 lit. f Ziff. 2
BGG streng zu handhaben. Der blosse Umstand, dass die aufgeworfene
Rechtsfrage noch nie entschieden wurde, genügt nicht. Es muss sich vielmehr
um eine Frage handeln, deren Klärung für die Praxis wegleitend sein kann und
die von ihrem Gewicht her nach einer höchstrichterlichen Entscheidung ruft
(Urteil 2C_116/ 2007 vom 10. Oktober 2007, E. 4.2).
1.3 Der für Dienstleistungsaufträge massgebende Schwellenwert von 248'950
Franken (vgl. Art. 6 BoeB in Verbindung mit Art. 1 lit. b der Verordnung des
EVD vom 30. November 2006 über die Anpassung der Schwellenwerte im
öffentlichen Beschaffungswesen für das Jahr 2007 [SR 172.056.12]) hat
vorliegend als erreicht zu gelten: Im Zeitpunkt der Ausschreibung ging die
Vergabebehörde - aufgrund der Erfahrungen, welche sie im Rahmen eines
Pilotprojekts gewonnen hatte - von einem "Kostenrahmen" zwischen 350'000 und
450'000 Franken aus, und der "Mittelwert" der eingereichten Angebote lag
gemäss den Feststellungen der Vorinstanz knapp über 400'000 Franken (vgl.
E. 3.1). Die erste Voraussetzung für die Zulässigkeit der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist mithin erfüllt, da der geschätzte
Wert des Auftrags über dem massgebenden Schwellenwert liegt; es schadet
insoweit nicht, dass der Preis des Angebots der Beschwerdegegnerin, welche im
vorinstanzlichen Verfahren den Zuschlag erhalten hat, mit 209'881.70 Franken
darunter liegt.

1.4 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, die Vorinstanz habe sich zu
Unrecht nicht auf eine Rechtskontrolle beschränkt und ins Ermessen der
Vergabebehörde eingegriffen. Insoweit stelle sich die Rechtsfrage (von
grundsätzlicher Bedeutung), ob ein letztinstanzliches kantonales Gericht der
Vergabebehörde vorschreiben könne, wie das Zuschlagskriterium des Preises bei
der Bewertung der Angebote zu handhaben sei. Die Beschwerdeführerinnen
verkennen offensichtlich, dass sich das Bundesgericht mit diesem Punkt
bereits im (ihnen bekannten) Urteil 2P.230/2006 vom 5. März 2007
auseinandergesetzt hat: Es hielt fest, dass aufgrund der unbestimmten
Vorgaben in der Ausschreibung - aber auch wegen des nicht ohne weiteres
voraussehbaren Inhalts der Offerten - bezüglich der Festsetzung der
Preiskurve regelmässig eine grosse Gestaltungsfreiheit besteht. Weil es dabei
um eine Konkretisierung jener Vorgaben geht, welche sich für die Bewertung
des Zuschlagskriteriums des Preises einerseits aus der Ausschreibung und
andererseits aus den einschlägigen Rechtsnormen ergeben, kommt der
Vergabebehörde jedoch nicht ein eigentliches Ermessen zu. Vielmehr geht es
insoweit um einen Beurteilungsspielraum, dessen Handhabung der
Rechtskontrolle der kantonalen Verwaltungsgerichte unterliegt, auch wenn
diese regelmässig eine gewisse Zurückhaltung üben (E. 3.2). Im zitierten
Entscheid erachtete das Bundesgericht es deshalb als zulässig, dass das
basel-landschaftliche Kantonsgericht das Evaluationsergebnis korrigierte,
zumal dieses auf einer von der Rechtsmittelbehörde - weil zu flach verlaufend
- als fehlerhaft betrachteten Preiskurve basierte. Damit steht fest, dass die
letzte kantonale Instanz aufgrund der von ihr auszuübenden Rechtskontrolle
(vgl. Art. 16 Abs. 1 lit. a der interkantonalen Vereinbarung vom 15. März
2001 über das öffentliche Beschaffungswesen [IVöB]) befugt ist, die von der
Vergabebehörde verwendete Preiskurve zu überprüfen und aufgrund einer
allfälligen Korrektur einen abweichenden Zuschlagsentscheid zu fällen. Ob im
Einzelfall ein Eingreifen der Rechtsmittelinstanz zulässig oder geboten ist,
hängt von den jeweiligen konkreten Umständen ab und stellt insoweit keine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung dar (vgl. BGE 133 III 493 E. 1.2
S. 496). Mithin ist auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 1 BGG nicht
einzutreten, weil die Voraussetzung von Art. 83 lit. f Ziff. 2 BGG für die
Zulässigkeit des Rechtsmittels nicht erfüllt ist.

2.
2.1 In Submissionsstreitigkeiten steht gegen Entscheide letzter kantonaler
Instanzen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte zur Verfügung, falls die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 83 lit. f BGG ausgeschlossen
ist (vgl. Art. 113 und Art. 116 BGG). Die Beschwerdeführerinnen sind in
rechtlich geschützten Interessen betroffen, zumal das Verwaltungsgericht im
angefochtenen Entscheid den ihnen erteilten Zuschlag aufgehoben hat (vgl.
Art. 115 lit. b BGG). Weiter haben sie am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen (vgl. Art. 115 lit. a BGG), auch wenn sie in der eingereichten
Vernehmlassung keinen konkreten Verfahrensantrag gestellt haben. Mithin ist
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zulässig.

2.2 Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung
verfassungsmässiger Rechte geltend gemacht werden (Art. 116 BGG), wobei
hiefür das sog. Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BBl 2001 4344).
Dieses verlangt, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe dartut, welche
verfassungsmässigen Rechte inwiefern durch den angefochtenen Entscheid
verletzt worden sind; das Bundesgericht untersucht nicht von sich aus, ob der
angefochtene kantonale Entscheid verfassungsmässig ist, sondern prüft nur
rechtsgenügend vorgebrachte, klar erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen
(BGE 110 Ia 1 E. 2 S. 3 f.; 119 Ia 197 E. 1d S. 201). Wird eine Verletzung
des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend gemacht, genügt es nicht, wenn der
Beschwerdeführer bloss den angefochtenen Entscheid kritisiert, wie er dies in
einem appellatorischen Verfahren tun könnte, bei dem die Rechtsmittelinstanz
die Rechtsanwendung frei überprüfen kann. Er muss deutlich dartun, welche
Vorschriften oder allgemein anerkannten Rechtsgrundsätze die kantonalen
Behörden in einer gegen Art. 9 BV verstossenden Weise verletzt haben sollen
(BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 12, mit Hinweis). Soweit die Beschwerdeschrift diesen
Anforderungen nicht genügt und sich in appellatorischer Kritik erschöpft, ist
auf sie nicht einzugehen.

3.
Streitig ist im vorliegenden Verfahren allein die Handhabung des
Zuschlagskriteriums des Preises bzw. die Ausgestaltung der Preiskurve:
3.1 Der Angebotspreis bildete mit einer Gewichtung von 50 Prozent (200
Punkten) das Hauptkriterium für den Zuschlag; die übrigen Kriterien
"Anbieter" und "technische Lösung" wurden mit 30 bzw. 20 Prozent gewichtet
(120 bzw. 80 Punkte). Für die Bewertung der eingegangenen Offerten
hinsichtlich des Preises wurde entsprechend den "Empfehlungen für die
Submission von Aufträgen aus der amtlichen Vermessung unter dem Aspekt der
Qualitätserhaltung" verfahren, welche die Konferenz der kantonalen
Vermessungsämter im Herbst 2005 abgegeben hat: Zunächst bestimmte die
Vergabebehörde die Bandbreite, innerhalb derer sie die Punkte im Wesentlichen
verteilen wollte. Hierzu berechnete sie aufgrund der fünf Angebote aus dem
preislichen Mittelfeld einen "Mittelwert", der bei 400'111.54 Franken zu
liegen kam. Alsdann setzte sie die Unter- und die Obergrenze je 25 Prozent
unter bzw. über diesem Mittelwert fest, so dass eine Preisspanne von
300'083.66 bis 500'139.43 Franken resultierte. Innerhalb dieses Bereichs
bewertete sie die einzelnen Angebote linear, wobei sie für einen der
Untergrenze entsprechenden Preis 190 Punkte und für einen der Obergrenze
entsprechenden Preis 10 Punkte vergab. Lag der Preis eines Angebots tiefer
als die Untergrenze, so konnte dieses - angesichts des Punktemaximums von 200
Punkten - höchstens noch zehn zusätzliche Punkte erzielen, während ein
überteuertes Angebot, dessen Preis über der Obergrenze lag, keine Punkte mehr
erhielt.

3.2 Das Verwaltungsgericht hat dieses Bewertungssystem als grundsätzlich
tauglich erachtet, weil es die (unerwünschten) Verzerrungen abschwäche,
welche sehr billige und sehr teure Angebote auf die Punkteverteilung hätten.
Bemängelt hat es aber dessen Umsetzung im konkreten Fall: Die Bandbreite von
300'083.66 bis 500'139.43 Franken, welche die Vergabebehörde für die
Bewertung des Preises gewählt habe, sei den Verhältnissen nicht angepasst.
Dies zeige der Umstand, dass die Preise jener sechs Angebote, welche bei den
beiden qualitativen Kriterien die höchsten Punktzahlen erreichten, zwischen
200'000 und 440'000 Franken lagen. Zudem hätten drei der fraglichen
Konkurrenten ihre Dienstleistungen für weniger als 300'000 Franken angeboten,
womit ihre Preise nicht in die Bandbreite für die Bewertung fielen. Diese
Gegebenheiten hätten dazu geführt, dass das Angebot der Beschwerdegegnerin
nur fünf Punkte mehr erhalten habe als jenes der Beschwerdeführerinnen,
obschon es um rund 30 Prozent billiger sei. Wenn markante Preisunterschiede
nur eine derart geringfügige Auswirkung auf die Bewertung hätten, so werde
die mit 50 Prozent angegebene Gewichtung des Preises unterlaufen. Das
Verwaltungsgericht dehnte deshalb die Bandbreite auf einen Bereich von 35
Prozent unter bis 35 Prozent über dem Mittelwert aus (260'072.50 bis
540'015.60 Franken). Dies führte zu einer Differenz von 30 Punkten zwischen
dem Angebotspreis der Beschwerdeführerinnen und jenem der Beschwerdegegnerin,
so dass die Offerte der Letzteren gesamthaft am meisten Punkte erzielte.

3.3 Die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerdeschrift erschöpft sich in
weiten Teilen in appellatorischen Ausführungen, auf die im Rahmen einer
subsidiären Verfassungsbeschwerde nicht einzugehen ist (vgl. E. 2.2). Soweit
sie rechtsgenügliche Vorbringen enthält, vermögen diese nicht durchzudringen:
Zunächst handelt es sich beim Angebot der Beschwerdegegnerin keineswegs um
einen "Ausreisser" mit einem derart tiefen Preis, dass er zu Recht ausserhalb
der für die Bewertung gewählten Bandbreite liegt. Es war unter qualitativen
Gesichtspunkten das fünftbeste von den zwanzig eingereichten, wobei der
offerierte Preis als drittgünstigster um immerhin 75 Prozent teurer war als
der - wohl tatsächlich als "Ausreisser" zu bezeichnende - billigste. Weiter
leuchtet ein, dass der Angebotspreis die ihm von der Vergabebehörde
zugedachte Funktion als Hauptzuschlagskriterium nicht zu erfüllen vermag,
wenn sich Preisunterschiede gerade bei den interessantesten (weil qualitativ
besten) Angeboten kaum in Punkten niederschlagen können, weil die Hälfte von
ihnen unter der Bewertungsuntergrenze liegt. Bei diesen Gegebenheiten wäre es
Sache der Vergabebehörde gewesen, die Preisbewertung besser auf die
eingegangenen Angebote abzustimmen. Eine derartige Festsetzung der Preiskurve
in Berücksichtigung der konkreten Angebote ist entgegen den Vorbringen der
Beschwerdeführerinnen nicht verfassungswidrig. Es ist im Gegenteil
festzuhalten, dass die Verwendung eines an sich tauglichen Bewertungssystems
die Vergabebehörde nicht davon entbindet, dessen Ergebnis im konkreten Fall
auf seine Sachgerechtigkeit hin zu überprüfen. Jedenfalls verstösst die
Auffassung der Vorinstanz, der beträchtliche Preisvorteil des Angebots der
Beschwerdegegnerin (im Umfang von rund 30 Prozent) sei durch die von der
Vergabebehörde verwendete Preiskurve nur ungenügend berücksichtigt worden,
nach dem Gesagten nicht gegen das Willkürverbot (vgl. Art. 9 BV; BGE 127 I 60
E. 5a S. 70). Gleiches gilt hinsichtlich ihres Vorgehens im Zusammenhang mit
der Ausweitung der Bandbreite für die Preisbewertung. Schliesslich ist weder
ersichtlich noch dargetan, inwiefern eine verfassungswidrige
"Untergewichtung" der Qualitätsaspekte der eingereichten Angebote vorliegen
sollte. Ein solcher Mangel ergibt sich nicht etwa bereits aus dem Umstand,
dass die punktemässige Bewertung der zwanzig Angebote bei den
Qualitätskriterien weniger grosse Unterschiede aufweist als bei den Preisen.

4.

Demnach ist die subsidiäre Verfassungsbeschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.

Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführerinnen kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68
BGG).

Das Bundesgericht erkennt:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf
einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'500.-- wird den Beschwerdeführerinnen unter
Solidarhaft auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (Kammer III) des Kantons Schwyz schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: