Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.411/2007
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2C_411/2007/wim

Urteil vom 6. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

Bundesamt für Migration, 3003 Bern,
Beschwerdeführer,

gegen

X.________,
Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwältin
Maja Gehrig,
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau, Postfach, 5001 Aarau,

Migrationsamt des Kantons Aargau, 5001 Aarau.

Durchsetzungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Verfügung vom 30. Juli 2003 wies das damalige Bundesamt für Flüchtlinge
(BFF, heute Bundesamt für Migration [BFM]) das am 26. Mai 2003 gestellte
Asylgesuch des aus Indien stammenden, dem Kanton Aargau zugewiesenen
X.________ (geb. 1952) ab und wies diesen aus der Schweiz weg. Auf eine
hiegegen erhobene Beschwerde trat die Schweizerische Asylrekurskommission am
3. Oktober 2003 nicht ein. X.________ hätte die Schweiz in der Folge bis zum
4. Dezember 2003 verlassen sollen, doch machte er geltend, er habe keine
Papiere bzw. er habe diese verloren.

Im Rahmen der Papierbeschaffung wurden ab 29. Oktober 2003 verschiedene
Anfragen betreffend X.________ an die indische Vertretung in Bern gerichtet.
Diese teilte am 21. April 2004 mit, "that his address/particulars are not
correct", weshalb sie keine Ersatzreisepapiere ausstellen könne. In der Folge
sprach X.________ mehrmals bei der indischen Vertretung vor, hielt jedoch an
seiner angegebenen Identität fest. Anfragen bzw. Fingerabdruckvergleiche in
Deutschland und Holland brachten keine Ergebnisse.

B.
Mit Schreiben vom 12. April 2007 stellte das Bundesamt für Migration
gegenüber dem Kanton Aargau die Sistierung der Vollzugsunterstützung in
Aussicht, sollten keine neuen Erkenntnisse in Bezug auf die Identität des
X.________ vorliegen. Dieser wurde erneut vorgeladen und befragt. Er hielt
jedoch weiterhin an seinen bisherigen Angaben fest, worauf sich die indische
Botschaft weigerte, sein Passgesuch an die indischen Behörden weiterzuleiten.
Vom Migrationsamt des Kantons Aargau wurde X.________ in der Folge - unter
Androhung der Ausschaffungs- bzw. Durchsetzungshaft - aufgefordert, bis zum
6. Juni 2007 gültige Reisepapiere einzureichen.

C.
Nachdem das Migrationsamt des Kantons Aargau X.________ anlässlich einer
weiteren Befragung am 6. Juni 2007 - bei welcher dieser u.a. erklärt hatte,
er sei bereit, nach Indien zurückzukehren - das rechtliche Gehör gewährt
hatte, nahm es ihn gestützt auf Art. 13g ANAG vorerst für die Dauer von einem
Monat in Durchsetzungshaft. Eventuell - für den Fall, dass sich die
Durchsetzungshaft als unzulässig erweisen sollte - ordnete das Amt gegenüber
X.________ Ausschaffungshaft für die Dauer von drei Monaten an.
Eine hiegegen gerichtete Beschwerde hiess das Rekursgericht im Ausländerrecht
des Kantons Aargau mit Urteil vom 8. Juni 2007 gut  und ordnete die
unverzügliche Haftentlassung von X.________ an. Es erachtete die
Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsetzungshaft für nicht gegeben,
ebenso scheitere die Anordnung einer Ausschaffungshaft "an den fehlenden
Perspektiven" (Urteil S. 7).

D.
Mit Eingabe vom 13. August 2007 führt das Bundesamt für Migration beim
Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem
Antrag, das Urteil des Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau
vom 8. Juni 2007 aufzuheben.

X. ________ hat auf Vernehmlassung verzichtet. Das Migrationsamt des Kantons
Aargau hat die Akten eingereicht, ohne sich vernehmen zu lassen. Das
Rekursgericht im Ausländerrecht des Kantons Aargau beantragt, die Beschwerde
abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Angefochten ist ein letztinstanzlicher kantonaler Endentscheid (Art. 86 Abs.
1 lit. d und Art. 90 BGG) über eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts
(Art. 82 lit. a BGG), welche unter keinen der in Art. 83 BGG genannten
Ausschlussgründe fällt, weshalb das Rechtsmittel der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig ist.

Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 2 der
Organisationsverordnung vom 17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz-
und Polizeidepartement (OV-EJPD; SR 172.213.1) ist das Bundesamt für
Migration (BFM) im Bereich des Ausländerrechts befugt, Beschwerde beim
Bundesgericht zu führen. Wie schon unter der Herrschaft des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) muss
dabei grundsätzlich kein spezifisches öffentliches Interesse an der
Anfechtung der Verfügung nachgewiesen werden. Erforderlich ist nur, dass es
der beschwerdeführenden Verwaltungsbehörde nicht lediglich um die Behandlung
abstrakter Fragen des objektiven Rechts, sondern um konkrete Rechtsfragen
eines tatsächlich bestehenden Einzelfalles geht (vgl. die Rechtsprechung zur
Verwaltungsgerichtsbeschwerde, statt vieler BGE 129 II 1 E. 1.1 S. 3 f.).
Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall erfüllt. Ebenso ist das
hinreichende Interesse an der Beurteilung der Beschwerde gegeben, welches -
wie es hier zutrifft - im Zeitpunkt des Entscheides des Bundesgerichts noch
fortbestehen muss (vgl. BGE 128 II 193 E. 1 S. 196). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.

2.
2.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der
ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,
so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in
Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft
nicht zulässig ist oder eine andere, mildere Massnahme nicht zum Ziel führt
(Art. 13g Abs. 1 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung gemäss
der Änderung des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort
S. 4767 und S. 4771]). Die Haft ist erstmals für einen Monat zulässig und
kann danach mit Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen Behörde
(vgl. Art. 13g Abs. 3 ANAG) jeweils um zwei Monate verlängert werden, sofern
der Ausländer weiterhin nicht bereit ist, sein Verhalten zu ändern und
auszureisen. Die maximale Haftdauer beträgt grundsätzlich 18 Monate (Art. 13g
Abs. 2 ANAG). Die Haft wird beendet, falls eine selbständige pflichtgemässe
Ausreise nicht möglich ist, obwohl der Ausländer den behördlich vorgegebenen
Mitwirkungspflichten nachkommt (Art. 13g Abs. 6 lit. a ANAG), oder die
Schweiz weisungsgemäss verlassen (lit. b), die Ausschaffungshaft angeordnet
(lit. c) oder einem Haftentlassungsgesuch entsprochen wird (lit. d). Die
Vorbereitungs-, Ausschaffungs- und Durchsetzungshaft dürfen zusammen die
maximale Haftdauer von 24 Monaten (bzw. bei Minderjährigen zwischen 15 und 18
Jahren von 12 Monaten) nicht überschreiten (Art. 13h ANAG in der Fassung vom
16. Dezember 2005).

2.2 Die Durchsetzungshaft bezweckt, die ausreisepflichtige Person in jenen
Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
möglich ist. Die Durchsetzungshaft soll das letzte Mittel darstellen, wenn
und soweit keine andere Zwangsmassnahme zum Ziel führt, den illegal
anwesenden Ausländer - auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen
zu können (Urteil 2C_22/2007 vom 22. Februar 2007 E. 2.2.2). Die
Voraussetzungen für eine Durchsetzungshaft sind typischerweise etwa dann
gegeben, wenn ein Ausländer trotz vorhandener Reisepapiere nicht ausgeschafft
werden kann, weil sich Rückführungen in das betreffende Land ohne
Einverständnis des Betroffenen nicht durchführen lassen (Urteile 2C_19/2007
vom 2. April 2007, E. 3.3, und 2C_22/2007 vom 22. Februar 2007, E. 2.3.1).
Die Durchsetzungshaft kann aber auch dazu dienen, einen ausreisepflichtigen
Ausländer zur Mitwirkung bei der Beschaffung von Papieren oder zur Bestimmung
seiner Identität zu zwingen (Urteile 2C_83/2007 vom 24. April 2007, E. 2.3.2,
und 2C_390/2007, E. 2.2.2). Wie alle staatlichen Massnahmen hat sie dem
Verhältnismässigkeitsprinzip zu entsprechen; es ist jeweils im Einzelfall auf
Grund der konkreten Umstände zu prüfen, ob sie geeignet bzw. erforderlich ist
und nicht gegen das Übermassverbot, d.h. das sachgerechte und zumutbare
Verhältnis von Mittel (Haft) und Zweck (Verhaltensänderung, damit die
Ausschaffung vollzogen werden kann), verstösst.

3.
3.1 Das Rekursgericht hat die Anordnung des kantonalen Migrationsamtes
(Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat) aufgehoben in der Meinung,
dieses habe noch nicht alles Zumutbare unternommen, um die Falschheit der vom
Beschwerdegegner angegebenen Identität zu belegen. Zwar bestehe aufgrund der
gegebenen Umstände eine "gewisse Vermutung", dass die Identitätsangaben des
Beschwerdegegners "nicht in allen Punkten korrekt" seien, doch liege ein
"eindeutiger Beweis" hiefür nicht vor (S. 6 des angefochtenen Entscheides).
Weder habe der Beschwerdegegner beweisen können, dass seine Angaben richtig
seien, noch habe das Migrationsamt deren Falschheit bewiesen. Wieso nicht
zuerst versucht worden sei, durch Fingerabdruckvergleiche im umliegenden
Ausland oder in einem Land, in dem sich der Betroffene früher mutmasslich
aufgehalten hat, dessen Identität zu ermitteln, habe das Migrationsamt nicht
befriedigend zu erklären vermocht. Die blosse Vermutung, eine solche Anfrage
werde zu keinem Ergebnis führen, rechtfertige diese Unterlassung nicht. Falls
sich herausstelle, dass daktyloskopische Abklärungen bei bestimmten
Staatsangehörigen immer ohne Erfolg blieben, wäre dies durch das
Migrationsamt inskünftig vorzubringen und zu belegen.

3.2 Das Bundesamt für Migration hält dem in seiner Beschwerdeschrift
entgegen, es bzw. seine "Abteilung Rückkehr" habe zahlreiche Massnahmen zur
Identitätsabklärung und Organisation der Rückkehr des Beschwerdegegners
eingeleitet. Verschiedene Anfragen bzw. Fingerabdruckvergleiche in
Drittstaaten wie Deutschland, Holland oder England hätten keine Ergebnisse
gezeitigt. Der Beschwerdegegner, welcher die Schweiz schon seit über fünf
Jahren hätte verlassen müssen, habe bisher keinerlei ernsthafte Anstrengungen
unternommen, den Behörden irgend ein Identitätsdokument einzureichen. Der
Auffassung der Vorinstanz, wonach die Behörde vorliegend zuerst beweisen
müsse, dass die angegebenen Personalien wirklich falsch seien, könne nicht
gefolgt werden. Damit hätte es jeder indische Staatsangehörige in der Hand,
den Vollzugsprozess lahmzulegen, zumal sich die indischen Behörden weigerten,
bereits überprüfte Personalien nochmals zu überprüfen.
Fingerabdruckvergleiche in den am ehesten erfolgversprechenden Ländern seien
durchgeführt worden. Eine Ausdehnung dieser Abklärungen auf alle nur im
Entferntesten in Frage kommenden Staaten wäre mit einem unverhältnismässigen
Aufwand verbunden. Personen aus dem asiatischen Raum, welche ein Asylgesuch
zu stellen beabsichtigten, reisten erfahrungsgemäss mit Pass und Visum legal
in den Schengenraum ein und stellten ihr Gesuch unter Angabe von falschen
Personalien.

Im Übrigen habe das kantonale Migrationsamt eventualiter die Bestätigung der
Haft als Ausschaffungshaft beantragt, was vom Rekursgericht unter Hinweis auf
die fehlende Vollzugsperspektive abgelehnt worden sei. Diese Haltung sei
widersprüchlich: Entweder eröffneten die geforderten zusätzlichen
Fingerabdruckvergleiche eine Vollzugsperspektive (womit die Anordnung der
Ausschaffungshaft möglich sei), oder diese Massnahmen seien nicht geeignet,
womit grundsätzlich die Voraussetzungen für die Durchsetzungshaft gegeben
seien.

3.3 Das kantonale Migrationsamt durfte vorliegend vertretbarerweise davon
ausgehen, dass mangels hinreichender Aussicht, Reisepapiere für den
Beschwerdegegner auch ohne dessen Mitwirkung innert absehbarer Frist
beschaffen zu können, die Voraussetzungen für eine Ausschaffungshaft nicht
gegeben waren (vgl. BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Unter diesen Umständen
lag gemäss dem Wortlaut von Art. 13g Abs. 1 ANAG die Prüfung der
Durchsetzungshaft nahe.

In der Frage, ab wann nach ergebnislosen Vorkehren zur Papierbeschaffung bzw.
zur Durchsetzung der Ausreisepflicht gegebenenfalls zur Anordnung einer
Durchsetzungshaft geschritten werden darf, ist der für den Vollzug
zuständigen Behörde ein gewisser Spielraum zuzugestehen. Die Behörde hat
zuerst die ihr zur Verfügung stehenden und zumutbarerweise auch zu
benützenden Mittel einzusetzen, bevor sie einen Freiheitsentzug gestützt auf
Art. 13g ANAG anordnet. Sie muss aber nicht jede im Entferntesten
erfolgversprechende Massnahme ergriffen haben, um einen Ausländer, der nicht
freiwillig seiner Mitwirkungspflicht nachkommen will, in Durchsetzungshaft
nehmen zu können.

3.4 Im vorliegenden Fall haben die Behörden verschiedene Massnahmen zur
Identitätsabklärung des Beschwerdegegners ergriffen (mehrere Vorsprachen bei
der indischen Vertretung, aber auch Fingerabdruckvergleiche in europäischen
Staaten). Nach Auffassung des Haftrichters wären derartige Daktyloanalysen in
allen umliegenden Staaten bzw. in den vom Beschwerdegegner mutmasslich
bereisten Staaten Dubai und Italien einzuholen. Das kantonale Migrationsamt
hält solche Massnahmen insbesondere bei Ausländern aus dem Maghreb
angebracht, welche über Frankreich und Spanien in die Schweiz gelangt sind
(vgl. Protokoll der Haftrichterverhandlung vom 8. Juni 2007, S. 12), nicht
jedoch bei Asiaten, welche erfahrungsgemäss jeweils mit Pass und Visum
eingereist seien. Der Haftrichter erachtete die Verhältnismässigkeit der
angeordneten Durchsetzungshaft vor allem deshalb nicht als gegeben, weil
nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden könne, dass die Angaben des
Beschwerdegegners - trotz der gegenteiligen Erklärungen der indischen
Behörden - doch richtig seien. Diese Möglichkeit ist zwar nicht völlig
auszuschliessen. Es erscheint jedoch schwer verständlich, wieso der
Beschwerdegegner, wenn er wirklich zur Rückkehr in sein Heimatland gewillt
ist, im Rahmen der Papierbeschaffung nie irgend ein Identitätsdokument
vorzulegen oder wenigstens mit irgendwelchen Angehörigen oder Nachbarn in der
Heimat in Kontakt zu treten vermochte, welche zur Feststellung seiner
Identität beitragen könnten.

Das kantonale Migrationsamt durfte bei dieser Sachlage für sein weiteres
Vorgehen zulässigerweise auf die Angaben der indischen Behörden abstellen.
Die verbleibenden möglichen Zweifel stehen der Anordnung einer
Durchsetzungshaft nicht entgegen, falls gewichtige Gründe dafür sprechen,
dass der Betroffene seine wahre Identität zur Verhinderung der Ausschaffung
bewusst verschweigt. Der Beweislage ist bei der Festsetzung der Dauer eines
derartigen Freiheitsentzuges Rechnung zu tragen. Gemäss Art. 13g Abs. 2 ANAG
kann die Durchsetzungshaft zunächst für die Dauer eines Monats angeordnet
werden. Bei allfälligen Verlängerungen ist die Beweislage für die Beurteilung
der Verhältnismässigkeit der Massnahme wiederum zu berücksichtigen.

3.5 Der Haftrichter erwog vorliegend, der Aufwand eines daktyloskopischen
Vergleichs im umliegenden Ausland oder in einzelnen konkreten Ländern stehe
in keinem Verhältnis zur angedrohten, maximal 18 Monate dauernden
Inhaftierung des Beschwerdegegners. Mit diesem Hinweis auf die gesetzliche
Maximaldauer lässt er ausser Acht, dass die tatsächlich zulässige Dauer einer
Durchsetzungshaft von den jeweiligen konkreten Umständen abhängt und in
Fällen der vorliegenden Art auch etwaige Unsicherheiten in der Würdigung des
Verhaltens des Betroffenen zu berücksichtigen sind. Soweit der angefochtene
Entscheid dahin zu verstehen ist, dass eine Durchsetzungshaft in der hier
gegebenen Konstellation überhaupt erst in Betracht falle, wenn die
Unrichtigkeit der Angaben des Beschwerdegegners "eindeutig bewiesen" sei
(vgl. S. 6), verkennt er den Zweck sowie die Natur dieser Massnahme und
erweist sich insoweit als bundesrechtswidrig (Art. 95 BGG).

4.
Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen und der angefochtene
Entscheid aufzuheben.

Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdegegner
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Eine Parteientschädigung
ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und das Urteil des
Rekursgerichts im Ausländerrecht des Kantons Aargau vom 8. Juni 2007
aufgehoben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Rekursgericht im Ausländerrecht des
Kantons Aargau sowie dem Migrationsamt des Kantons Aargau schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 6. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: