Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.410/2007
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2C_410/2007 /leb

Urteil vom 23. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. Y.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 31. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der aus Tunesien stammende X.Y.________ (geb. 1986) versuchte am 30. Juli
2007, mit dem Zug von der Schweiz kommend illegal nach Deutschland zu
gelangen. Da er sich nicht ausweisen konnte, wurde er von den deutschen
Behörden an die Schweiz rücküberstellt.

1.2 Am 30. Juli 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.Y.________ in Ausschaffungshaft.
Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie
für drei Monate, d.h. bis zum 30. Oktober 2007 (Urteil vom 31. Juli 2007).

1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem Schreiben vom 19. August 2007 (Eingang beim Bundesgericht
am 21. August 2007) beantragt X.Y.________ sinngemäss die Aufhebung des
Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die
Entlassung aus der Haft.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 31. Juli 2007 sowie Akten übermittelt.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 30. Juli 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1
ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen der
Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer vehement, nach Tunesien
zurückzukehren. Nach seinen eigenen Angaben hat er sein Heimatland im März
2005 via Libyen verlassen und sich seither illegal in Italien aufgehalten.
Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon ausgegangen werden,
dass er den behördlichen Anordnungen Folge leisten und sich für den Vollzug
der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Er erfüllt damit den Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen
seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE
130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die vom Beschwerdeführer beanstandete
Schreibweise seines Vornamens (X.________ anstatt Z.________) ist für die
Überprüfung der Haft nicht wesentlich. Zudem macht er geltend, er habe in
Tunesien drei Jahre im Gefängnis verbracht, was vermutlich vom Dolmetscher
nicht korrekt übersetzt worden sei. Wie es sich damit verhält, ist für das
vorliegende Verfahren ohnehin nicht von Bedeutung, da das Bundesgericht für
die Prüfung der Zumutbarkeit der Ausschaffung grundsätzlich nicht zuständig
ist. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Ausschaffungshaft als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird auf die
Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 23. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: