Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.406/2007
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2C_406/2007 /leb

Urteil vom 27. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Staatssteuer 1997 / Rückerstattung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 21. Mai 2007.

Sachverhalt:
X.________ gelangte mit Eingabe vom 2. November 2006 an die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen mit dem Begehren, es sei ihm die
Staatssteuer 1997 zurückzuerstatten. Er begründete den
Rückerstattungsanspruch damit, dass die Veranlagung für die Staatssteuer 1997
nicht rechtsgültig eröffnet worden sei.

Das Kantonale Steueramt Solothurn gab dem Begehren mit Schreiben vom 29.
November 2006 nicht statt. Es führte aus, dass die Steuern tatsächlich
bezahlt wurden, womit auch die Eröffnung der Veranlagung nachgewiesen sei;
zudem sei der Rückerstattungsanspruch verjährt.

Der Steuerpflichtige erhob Rekurs beim Steuergericht des Kantons Solothurn.
Dieses trat mit Urteil vom 21. Mai 2007 auf das Rechtsmittel nicht ein mit
der Hauptbegründung, das Schreiben des Steueramtes vom 29. November 2006 sei
keine anfechtbare Verfügung. Es fügte bei, dass der Rekurs auch materiell
unbegründet wäre, wenn darauf einzutreten wäre.

Hiergegen führt der Steuerpflichtige Beschwerde beim Bundesgericht. Er
beantragt, der Entscheid des kantonalen Steuergerichts sei aufzuheben und die
Sache zur materiellen Behandlung an das Steuergericht zurückzuweisen. Es sei
festzustellen, dass der Rückerstattungsanspruch nicht verjährt sei.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Steuergerichts beruht auf öffentlichem
(kantonalem) Recht. Die Eingabe des Beschwerdeführers ist daher als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen (Art.
82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110). Die unrichtige Bezeichnung des Rechtsmittels schadet nicht. Der
Beschwerdeführer ist zur Beschwerde legitimiert. Fraglich ist, ob diese eine
ausreichende Begründung enthält. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von
Grundrechten und von kantonalem Recht nur insofern, als eine solche Rüge in
der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist; es gilt für die
Begründung das Rügeprinzip (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG). Mit diesem Vorbehalt
ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.
Das Steuergericht trat auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht ein, fügte
aber zugleich an, das Rechtsmittel hätte abgewiesen werden müssen, wenn
darauf eingetreten worden wäre. Die Anfügung einer Eventualbegründung neben
dem Hauptstandpunkt dient der Prozessökonomie. Nach der Rechtsprechung wird
in einem solchen Fall von der Aufhebung des kantonalen Entscheids abgesehen,
wenn die Behörde zwar zu Unrecht auf ein Rechtsmittel nicht eingetreten ist,
dieses jedoch gleichzeitig im Eventualstandpunkt materiell geprüft und mit
haltbaren Erwägungen als unbegründet bezeichnet hat. Die Aufhebung des
kantonalen Entscheids wegen formeller Rechtsverweigerung würde diesfalls zu
einer unnützen Verlängerung des Verfahrens führen (BGE 121 I 1 E. 5a/bb S.
11; 118 Ib 26 E. 2b mit Hinweisen). Die vorliegende Beschwerde kann daher nur
gutgeheissen werden, wenn sich beide Begründungen als unhaltbar erweisen.

2.1 Das Steuergericht begründete das Nichteintreten auf den Rekurs damit,
dass das Schreiben des kantonalen Steueramtes vom 29. November 2006 seinem
Wesen nach keine anfechtbare Verfügung darstelle; dieses beinhalte lediglich
die Mitteilung einer Rechtsauffassung.

Diese Qualifikation ist fragwürdig. Verfügungen sind behördliche Anordnungen
im Einzelfall, die sich auf öffentliches Recht stützen und die Begründung,
Änderung oder Aufhebung von Rechten oder Pflichten zum Gegenstand haben. Im
Schreiben vom 29. November 2006 hat das kantonale Steueramt zum
Rückerstattungsbegehren des Beschwerdeführers Stellung genommen. Es hat
erwogen, dass der Beschwerdeführer die Steuer für das Jahr 1997 vollständig
bezahlt und damit selbst den Nachweis erbracht habe, dass ihm die Veranlagung
eröffnet worden sei. Gestützt darauf befand es: "Eine Rückerstattung der
Steuerforderung der Staatsteuer 1997 erfolgt deshalb nicht." Es begründete
zudem, dass ein Rückerstattungsanspruch gemäss § 183 Abs. 2 des
Steuergesetzes des Kantons Solothurn (StG/SO) verjährt sei.

Dieses Schreiben enthält sämtliche Elemente einer Verfügung. Es fehlt ihm nur
die Bezeichnung als Verfügung sowie eine Rechtsmittelbelehrung, was aber den
Beschwerdeführer nicht hinderte, die Verfügung anzufechten. Die Frage kann
indessen offen bleiben, da jedenfalls der Eventualstandpunkt des
Steuergerichts stand hält.

2.2 Gemäss § 183 Abs. 2 StG/SO erlischt der Anspruch auf Rückerstattung von
nicht geschuldeten Steuern fünf Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die
Zahlung geleistet worden ist. Der Beschwerdeführer tätigte nach den
Feststellungen des Steueramtes Einzahlungen am 7. Mai 1999, am 9. Juni 1999,
am 22. Juli 1999, am 13. September 1999 sowie am 18. November 1999. Für die
Restforderung von Fr. 2'994.40 verlangte er am 7. März 2000 erneut
Teilzahlungen. Es wurden ihm fünf Einzahlungsscheine von je Fr. 600.-- sowie
ein Einzahlungsschein über Fr. 253.05 zugestellt, die er am 5. April 2000, am
12. Juli 2000 (zwei), am 3. August 2000, am 28. August 2000 sowie am 12.
September 2000 für die Zahlungen verwendete. Aus dem Umstand, dass die letzte
Zahlung am 12. September 2000 erfolgte, hat das Steuergericht in haltbarer
Weise geschlossen, dass die Frist für den Rückerstattungsantrag am 31.
Dezember 2005 verjährte.

Inwiefern diese Begründung willkürlich sein könnte, ist nicht ersichtlich.
Nicht nachvollziehbar ist der Einwand, es handle sich nicht um
Steuerzahlungen. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er die Zahlungen
(bis auf eine) mit Hilfe der ihm vom kantonalen Steueramt zugestellten
Einzahlungsscheine bewerkstelligte. Es geht eindeutig um Zahlungen oder
Anzahlungen an die Steuer des Jahrs 1997. Mit der Steuerrechnung erhielt der
Beschwerdeführer auch Kenntnis, dass eine Veranlagung ergangen ist oder hätte
ergangen sein müssen. Sofern er der Ansicht war, dass wegen Nicht- oder
mangelhafter Eröffnung der Veranlagungsverfügung keine Steuer geschuldet sei,
hätte er dies schon damals geltend machen können. Genau für solche Fälle
statuiert § 183 Abs. 2 StG/SO die Verwirkungsfrist für die Rückerstattung
nicht geschuldeter Steuern (zur analogen Regelung im Recht der direkten
Bundessteuer, vgl. Richner/Frei/Kaufmann, Handkommentar zum DBG, Zürich 2003,
N 11 zu Art. 162 und N 1 ff. zu Art. 168 DBG). Ein früheres Urteil des
Steuergerichts vom 20. Februar 2006, auf das sich der Beschwerdeführer
beruft, betrifft die Veranlagungen 1995 und 1996 und ist vorliegend klar
unerheblich. Wenn das Steuergericht einen Rückerstattungsanspruch infolge
Verjährung verneinte, verfiel es offensichtlich nicht in Willkür. Mit der vom
Steuergericht gegebenen Eventualbegründung kann der angefochtene Entscheid
aufrecht erhalten werden.

3.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, soweit darauf einzutreten ist,
und im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung
des Urteils zu erledigen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind
dem Beschwereführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG)

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Steueramt des Kantons Solothurn,
dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: