Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.402/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_402/2007 /ble

Urteil vom 20. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Fremdenpolizei der Stadt Bern,
Predigergasse 5, Postfach, 3000 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 24. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der libanesische Staatsangehörige, der den schweizerischen Behörden unter
dem Namen X.________ (geb. 1975) bekannt ist, wurde am 24. Januar 2007 durch
die Stadtpolizei Bern angehalten und einer Personenkontrolle unterzogen,
wobei er sich mit einem falschen Ausweis und ihm nicht zustehenden
Personalien identifizierte. Er ist erstmals 1998 illegal in die Schweiz
eingereist und hat ein Asylgesuch unter dem Namen X.________ gestellt. Im
Jahr 2001 ist er untergetaucht. Mit Entscheid vom 6. August 2004 hat das
Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration) das Asylgesuch
abgelehnt und X.________ aus der Schweiz weggewiesen. Vorerst gab dieser an,
er sei damals in den Libanon zurückgekehrt und im Januar 2006 wieder illegal
in die Schweiz eingereist. In der Folge erklärte er jedoch, er habe sich -
ausser kurz in Italien - die ganze Zeit in der Schweiz aufgehalten.

1.2 Seit dem 25. Januar 2007 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft,
welche der Haftrichter prüfte und mit Entscheid vom 26./30. Januar 2007 bis
zum 23. April 2007 bestätigte. In der Folge bewilligte der Haftrichter eine
erste Haftverlängerung bis zum 22. Juli 2007. Nach mündlicher Verhandlung vom
17. Juli 2007 genehmigte das Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5,
(ein weiteres Mal) die Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 21. Oktober
2007 (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 24. Juli 2007).

1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem Schreiben vom 13. August (Postaufgabe 14. August, Eingang
beim Bundesgericht am 16. August) 2007 beantragt X.________ sinngemäss die
Aufhebung der Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft.
Das Haftgericht hat dem Bundesgericht per Fax seinen Entscheid vom 24. Juli
2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet
worden.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen bzw. - falls er ausgereist sein sollte - später
ausgesprochenen formlosen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen
Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein
Heimatland zurückzukehren, hat seine Identität bisher nicht belegt, wobei
Hinweise auf eine anders lautende Identität bestehen, und ist bereits einmal
untergetaucht. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an
behördliche Anordnungen zu halten und freiwillig in den Libanon
zurückzukehren. Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG
(Untertauchensgefahr) ist somit nach wie vor gegeben. Der Umstand allein,
dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht
bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Gerade wegen
solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die
Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten
(vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen Fassung
vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom
5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft durch aktives Mitwirken zu
verkürzen. Es bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die
Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung
auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG;
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Die
Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf
die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

3.2 Diesem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen,
keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.3 Die Fremdenpolizei der Stadt Bern wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei der Stadt Bern
und dem Haftgericht III Bern-Mittelland, Haftrichter 5, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: