Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.400/2007
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2C_400/2007 /ble

Urteil vom 22. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 3. August 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________, angeblich geboren am 10. November 1989, wurde am 5. Dezember
2006 festgenommen, nachdem er sich bei einer Polizeikontrolle nicht
legitimieren konnte. Er machte widersprüchliche Angaben betreffend seine
Herkunft und Identität. Er behauptete schliesslich, aus Algerien zu stammen,
aber in Spanien und seit 2003 in Italien gelebt zu haben.

1.2 Seit 5. Dezember 2006 befindet sich X.________ in Ausschaffungshaft. Am
12. Dezember 2006 stellte er ein Asylgesuch. Das Bundeamt für Migration trat
darauf mit Entscheid vom 16. Februar 2007 gemäss Art. 33 Abs. 1 AsylG nicht
ein und wies X.________ aus der Schweiz weg. Die gegen die
Wegweisungsverfügung erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht
mit Urteil vom 2. März 2007 als offensichtlich unbegründet ab. Auf Beschwerde
hin bestätigte das Bundesgericht (Urteil 2C_308/2007 vom 9. Juli 2007) die
Haftverlängerung bis zum 4. August 2007. Mit Urteil vom 3. August 2007
genehmigte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt eine weitere Verlängerung der
Ausschaffungshaft bis zum 4. November 2007.

1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in italienischer Sprache verfasstem Schreiben vom 11.
August (Postaufgabe 13. August, Eingang beim Bundesgericht am 15. August)
2007 beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils des
Einzelrichters und die Entlassung aus der Haft, um nach Italien
zurückzukehren.
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 3. August 2007 übermittelt.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 5. Dezember 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG
[SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
sowie der asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen
Zweck (Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in
seine Heimat zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche
Angaben über seine Identität und Herkunft gemacht. Nebst dem Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen) ist auch der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d
ANAG (Nichteintretensentscheid gemäss Art. 33 AsylG) klarerweise gegeben. Der
Umstand allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt
diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl.
Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen).
Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht
und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn
(für Minderjährige zwölf) Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem
1. Januar 2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) -
geschaffen (Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56
E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat behauptet, aus
Algerien zu stammen, was sich inzwischen aufgrund des Lingua-Tests nicht
bestätigen liess, weshalb nun Marokko als wahrscheinliches Herkunftsland in
Frage kommt. Die mit seinen falschen Auskünften verbundenen Verzögerungen bei
der Beschaffung der Ersatzpapiere hat der Beschwerdeführer sich selber
zuzuschreiben. Er hat es in der Hand, seine Haft zu verkürzen, indem er mit
den Behörden kooperiert und seine Identität offen legt. Es bestehen keine
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck
darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen
(Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit
Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verlängerung der
Ausschaffungshaft bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art. 109
Abs. 3 BGG).

2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz verlassen und nach Italien zurückkehren, ist zu bemerken, dass der
Ausreisepflicht nur mit einer rechtmässigen Einreise in ein anderes Land
Folge geleistet wird. Die schweizerischen Behörden dürfen zwischenstaatlich
nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten.
Eine Rückkehr nach Italien wäre nur möglich gewesen, wenn die italienischen
Behörden aufgrund des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549)
verpflichtet gewesen wären, den Beschwerdeführer zurückzunehmen. Wie aus den
Ausführungen des Haftrichters hervorgeht, haben die italienischen Behörden
dies jedoch abgelehnt. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt,
hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig sein
Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56
E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 22. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: