Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.39/2007
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{T 0/2}
2C_39/2007 /ble

Urteil vom 2. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Feratti Rechtsberatungen,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 16. Januar 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der algerische Staatsangehörige X.________, geb. 1978, liess am 9. Februar
2007 beim Bundesgericht durch einen Vertreter eine vom 1. Februar 2007
datierte Beschwerde gegen ein Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom
16. Januar 2007, offenbar betreffend Ausschaffungshaft, einreichen. Mit
Schreiben vom 12. Februar 2007 wurde der Vertreter des Beschwerdeführers
eingeladen, umgehend, aber spätestens bis zum 23. Februar 2007, den
angefochtenen Entscheid einzureichen; das Schreiben, welches am 19. Februar
2007 zugestellt wurde, enthielt den Hinweis, dass das Bundesgericht im
Unterlassungsfall auf die Beschwerde nicht eintreten würde.
Gemäss Art. 42 Abs. 3 BGG sind Urkunden, auf die sich die Partei als
Beweismittel beruft, der Rechtsschrift beizulegen, soweit die Parteien sie in
Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, ist auch
dieser beizulegen. Fehlen die vorgeschriebenen Beilagen, so wird eine
angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass
die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt (Art. 42 Abs. 5 BGG). Da vorliegend
der mit der Androhung des Nichteintretens versehenen Auflage, das
angefochtene Urteil einzureichen, innert Frist nicht Folge geleistet worden
ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und
3 in Verbindung mit Art. 65 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: