Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.398/2007
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2C_398/2007 /ble

Urteil vom 30. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Mathias Reinhart,

gegen

Amt für öffentliche Sicherheit, Ausländerfragen, des Kantons Solothurn,
Ambassadorenhof, 4509 Solothurn,
Haftgericht des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28, 4502
Solothurn.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Haftgerichts des Kantons Solothurn vom 19. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1982), nach eigenen Angaben aus Mauretanien stammend,
reiste am 13. Oktober 2001 in die Schweiz ein und stellte in Vallorbe ein
Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute Bundesamt für Migration)
trat mit Entscheid vom 6. Mai 2002 auf das Asylgesuch nicht ein und wies
X.________ aus der Schweiz weg. Die dagegen erhobene Beschwerde lehnte die
Schweizerische Asylrekurskommission am 14. Juni 2002 ab.
Am 16. Mai 2002 stellte das mauretanische Konsulat in Genf für X.________
einen Laissez-passer aus; den damals zuständigen Behörden des Kantons
Freiburg gelang es jedoch nicht, den Betroffenen aus der Schweiz
auszuschaffen. Darauf wurde ein zweiter Laissez-passer ausgestellt und auf
den 2. September 2003 ein Flug gebucht. X.________ galt jedoch ab dem 1.
September 2003 als verschwunden und trat den Flug nicht an.
Am 27. Dezember 2004 ersuchte X.________ ein zweites Mal um Asyl und wurde
dem Kanton Solothurn zugeteilt. Das Asylgesuch wurde am 30. Juni 2005 als
gegenstandslos abgeschrieben, nachdem X.________ am 31. März 2005 erneut
untergetaucht war. Am 28. September 2006 wurde er in Genf angehalten und am
Tag darauf in den Strafvollzug versetzt.

1.2 Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug nahm das Amt
für öffentliche Sicherheit des Kantons Solothurn X.________ am 30. Januar
2007 für drei Monate in Ausschaffungshaft, welche vom Haftgericht des Kantons
Solothurn am 31. Januar 2007 genehmigt und am 26. April 2007 um drei Monate
verlängert wurde. Mit Urteil vom 19. Juli 2007 bewilligte das Haftgericht
eine (weitere) Verlängerung der Ausschaffungshaft bis zum 24. Januar 2008.

1.3 Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 14. August
2007 beantragt X.________, Ziffer 1 des Urteils des Haftgerichts des Kantons
Solothurn vom 19. Juli 2007 aufzuheben und ihn sofort aus der Haft zu
entlassen. Zudem ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Verbeiständung.
Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in sein
Heimatland zurückzukehren und hat seine Identität und Herkunft bisher nicht
offengelegt. Er gibt an, aus Mauretanien zu stammen. Zwei Versuche, ihn
dorthin auszuschaffen, hat er vereitelt. Nachdem ihn am 8. Mai 2007 eine
Delegation aus Guinea als Staatsangehörigen dieses Landes anerkannt hatte,
stellte ihm die Botschaft der Republik Guinea einen Laissez-passer aus. Der
Beschwerdeführer weigerte sich jedoch, am 26. Mai 2007 den Rückflug nach
Conakry anzutreten. Aufgrund seines bisherigen Verhaltens - er ist zudem
bereits zweimal untergetaucht - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er
bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu
halten und freiwillig in sein Heimatland zurückzukehren. Der Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (Untertauchensgefahr) ist somit nach wie vor
gegeben.

2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, eine Ausschaffung nach Guinea sei
wegen der dort herrschenden politischen Verhältnisse nicht möglich. Die
Zumutbarkeit der Ausschaffung muss im Wegweisungsverfahren bzw. im
entsprechenden ausländerrechtlichen Verfahren geprüft werden; zu ihrer
Beurteilung ist das Bundesgericht nicht zuständig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff.
4 BGG). Ein Einschreiten im Haftprüfungsverfahren rechtfertigt sich einzig
bei augenfälliger Unzulässigkeit (BGE 125 II 247 E. 2 S. 220; 121 II 59 E. 2c
S. 62).
Bis anhin wurde betreffend Guinea im Übrigen kein genereller
Ausschaffungsstopp verfügt. Im jetzigen Zeitpunkt bestehen somit keine
triftigen Gründe zur Annahme, der Beschwerdeführer könne überhaupt nicht aus
der Schweiz ausgeschafft werden. Die Rückschaffung kooperationsunwilliger
Staatsangehöriger von Guinea nimmt erfahrungsgemäss viel Zeit in Anspruch,
was eine längere Hafterstreckung als im Allgemeinen üblich rechtfertigen
kann. Der Umstand allein, dass der Vollzug einer Wegweisung nicht leicht
fällt, lässt diesen nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar
erscheinen (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61
mit Hinweisen). Gerade wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die
Haftdauer erhöht und die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu
maximal achtzehn Monaten (vgl. Art. 13b Abs. 2 ANAG in der seit dem 1. Januar
2007 gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff.]) - geschaffen
(Urteil 2C_1/2007 vom 5. Februar 2007 E. 4.3.1; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60
mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat es in der Hand, seine Haft zu
verkürzen, indem er sich zu einem unbegleiteten Rückflug bereit erklärt. Es
bestehen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht
weiterhin mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen
seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE
130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis).

2.3 Angesichts der geringen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und seines
bisherigen Verhaltens musste das Haftgericht den angeblich unzulässigen
Haftbedingungen bzw. -vorkommnissen nicht weiter nachgehen und konnte es bei
einem Hinweis auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen bewenden lassen, zumal
eine Haftentlassung selbst dann nicht in Frage gekommen wäre, wenn die
Vorwürfe zugetroffen hätten.

2.4 Die angefochtene Haftverlängerung verletzt somit kein Bundesrecht. Für
alles Weitere wird auf die Ausführungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, ihm die unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung zu gewähren; dem Ersuchen kann nicht entsprochen werden, da
sein Rechtsbegehren aufgrund der zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Urteil zum Vornherein als aussichtslos einzustufen war (Art. 64 Abs. 1 und 2
BGG). Es kann jedoch davon abgesehen werden, eine Gerichtsgebühr zu erheben
(Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für öffentliche Sicherheit,
Ausländerfragen, des Kantons Solothurn und dem Haftgericht des Kantons
Solothurn sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: