Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.393/2007
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2C_393/2007 /wim

Urteil vom 27. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn,
Kantonales Steuergericht Solothurn,
Centralhof, Bielstrasse 9, 4502 Solothurn.

Staats- und direkte Bundessteuer 2004,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom 7. Mai 2007.

Sachverhalt:
Im Rahmen der Veranlagung der Staatssteuer und direkten Bundessteuer 2004 lud
die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu am 13. September 2006 die Steuerpflichtigen
A. und B.X.________ zur Einspracheverhandlung vor und forderte sie auf,
verschiedene Urkunden mitzubringen, u.a. eine Bestätigung der Arbeitgeberin
Swiss Life über die ausgerichteten Spesen und für die Notwendigkeit eines
Autos für die Berufsausübung. Mit Schreiben vom 24. September 2006 beschwerte
sich A.X.________ beim Vorsteher des Finanzdepartements des Kantons Solothurn
sowohl über die Beweisauflage wie auch das Verhalten des Veranlagungsbeamten.
Mit Brief vom 9. Oktober 2006 teilte der Steuerpflichtige dem kantonalen
Steueramt mit, es sei eine Einsprache gegen die Beweisauflage im Sinne Art.
149 des Steuergesetzes des Kantons Solothurn (StG/SO) sowie eine Beschwerde
über das Verhalten des zuständigen Sachbearbeiters pendent; die
Einspracheverhandlung könne daher nicht durchgeführt werden.

Mit Entscheid vom 19. Oktober 2006 wies die Veranlagungsbehörde Thal-Gäu die
Einsprache ab. Sie entschied aufgrund der Akten, nachdem die
Steuerpflichtigen zur Einspracheverhandlung nicht erschienen waren.

Das Steuergericht des Kantons Solothurn wies mit Entscheid vom 7. Mai 2007
Rekurs und Beschwerde der Steuerpflichtigen ab.
Hiergegen führen A. und B.X.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten mit dem Antrag, der Entscheid des Steuergerichts vom 7. Mai
2007 sei aufzuheben.

Ein Schriftenwechsel ist nicht angeordnet worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid des Kantonalen Steuergerichts Solothurn ist aus
folgenden Gründen nicht zu beanstanden:
1.1 Ob die beim Departementsvorsteher anhängig gemachte Aufsichtsbeschwerde
bereits erledigt ist, kann offen bleiben. Die Aufsichtsbeschwerde ist
rechtlich eine Anzeige und bildet nicht wie Beschwerde oder Rekurs Teil des
Instanzenzuges. Sie hemmt die Fortführung eines allfälligen Verfahrens in der
Sache nicht, wenn eine Sistierung nicht ausdrücklich angeordnet wird. Die
Beschwerdeführer waren daher von der Pflicht zum Erscheinen vor der
Einsprachebehörde nicht befreit, zumal das Steuergericht bereits im ersten
Entscheid vom 27. März 2006 (Rückweisungsentscheid) angeordnet hatte, es sei
eine Einspracheverhandlung durchzuführen. Die Veranlagungsbehörde war auch
nicht verpflichtet, die Einspracheverhandlung auszusetzen. Auf die Folgen
einer allfälligen Säumnis wurden die Beschwerdeführer bereits in der
Vorladung vom 13. September 2006 hingewiesen.

Im Übrigen hat die Einsprachebehörde an der Vorlage der Beweismittel nicht
festgehalten, sondern aufgrund der Akten entschieden. Die (zudem bei der
unzuständigen Behörde eingereichte) Einsprache gegen die Beweisauflagen ist
damit gegenstandslos geworden.

1.2 Streitig war der Abzug von Fr. 5'844.-- für die Kosten der Fahrt mit dem
Auto vom Wohnort Oberbuchsiten zum Arbeitsort in Zürich zwei Mal pro Woche an
72 Arbeitstagen. Die Fahrkosten für die Benutzung eines privaten
Motorfahrzeuges für den Arbeitsweg gelten als abzugsfähig, wenn öffentliche
Verkehrsmittel nicht zur Verfügung stehen oder deren Benutzung unzumutbar
ist. Das trifft insbesondere dann zu, wenn der Steuerpflichtige gebrechlich
oder kränklich ist, die nächste Haltestelle eines öffentlichen
Verkehrsmittels weit von der Wohn- oder Arbeitsstätte entfernt ist,
Arbeitsbeginn und Arbeitsschluss nicht zu fahrplanmässigen Zeiten erfolgen
oder der Steuerpflichtige für seine Berufsausübung auf ein Motorfahrzeug
angewiesen ist (ASA 41 S. 587; Urteil 2A.389/1994 vom 25. April 1995, NStP
49/1995 S. 81 E. 2; Urteil 2A.502/1995 vom 21. Mai 1995 E. 2a/cc).

Eine solche Notwendigkeit ist vorliegend nicht dargetan. Es wird auch nicht
geltend gemacht, dass die Züge zwischen Oberbuchsiten (Wohnort) und Zürich
(Arbeitsort) nicht regelmässig verkehren. Der Beschwerdeführer benötigt für
die Wegstrecke vom Wohnort zum Bahnhof zu Fuss 12-15 Minuten (800 Distanz-/25
Höhenmeter plus Perronunterführung). Gemäss den von den Beschwerdeführern
eingereichten Fahrplänen beläuft sich die Reisezeit mit Zug, Tram und Bus pro
Weg auf 72-79 Minuten (mit Umsteigen). Die Fahrstrecke mit dem Auto von
Oberbuchsiten nach Zürich beträgt 70 km. Die Beschwerde enthält keine
Angaben, wo der Beschwerdeführer in Zürich sein Auto parkiert bzw. wie er in
die Stadt gelangt. Erfahrungsgemäss ist in der Agglomeration Zürich in der
Regel mit erheblichem Verkehrsaufkommen zu rechnen. Unter diesen Umständen
ist nicht ersichtlich, inwiefern die Benutzung des privaten Motorfahrzeuges
dem Beschwerdeführer eine erhebliche Zeitersparnis bringen könnte.

2.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im vereinfachten Verfahren
nach Art. 109 BGG mit summarischer Begründung des Urteils zu erledigen. Die
Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 65 BGG) sind den
Beschwerdeführern aufzuerlegen; sie haften hierfür solidarisch (Art. 66 Abs.
1 und 5 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
solidarischer Haftung auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons
Solothurn, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn sowie der Eidgenössischen
Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: