Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.391/2007
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2C_391/2007/leb

Verfügung vom 29. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Regierung des Kantons St. Gallen, 9001 St. Gallen, handelnd durch das
Gesundheitsdepartement
des Kantons St. Gallen, Moosbruggstrasse 11,
9001 St. Gallen.

Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Regierung des
Kantons St. Gallen.

Erwägungen:

1.
Der im Kanton Thurgau niedergelassenen X.________ wurde die
Niederlassungsbewilligung im Kanton St. Gallen verweigert (Ablehnung des
Kantonswechsels). Gegen die ablehnende Verfügung des Ausländeramtes des
Kantons St. Gallen vom 9. Oktober 2006 gelangte sie mit Rekurs an das Justiz-
und Polizeidepartement des Kantons St. Gallen. Der Rekursentscheid steht bis
heute aus. Am 1. März 2007 erhob X.________ beim Verwaltungsgericht des
Kantons St. Gallen Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde; die
Beschwerde wurde am 15. März 2007 zuständigkeitshalber an die Regierung des
Kantons St. Gallen überwiesen. Da die Regierung bis dahin nicht entschieden
hatte, gelangte X.________ am 9. August 2007 mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten entgegengenommen wurde, ans Bundesgericht; gerügt wurde
Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung.
Am 20. November 2007 hat die Regierung des Kantons St. Gallen über die gegen
das kantonale Justiz- und Polizeidepartement erhobene
Rechtsverweigerungsbeschwerde entschieden und diese abgewiesen.

2.
Da der Gegenstand der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
auf den gegen die Regierung gerichteten Rechtsverweigerungs- bzw.
-verzögerungsvorwurf beschränkt ist, entfällt mit deren Beschluss vom 20.
November 2007 jegliches Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der
Beschwerde. Was den Rechtsverzögerungsvorwurf an das Justiz- und
Polizeidepartement betrifft, kann dieser durch das Bundesgericht mangels
letztinstanzlichen Entscheids nicht im vorliegenden Verfahren beurteilt
werden. Wollte die Beschwerdeführerin einen bundesgerichtlichen Entscheid
hierüber erwirken, müsste sie eine neue Beschwerde gegen den nun vorliegenden
regierungsrätlichen Beschluss erheben.

Fällt ein Rechtsstreit mangels rechtlichen Interesses dahin, so erklärt ihn
der Abteilungspräsident (Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG) als erledigt und
entscheidet über die Prozesskosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des
Erledigungsgrundes (Art. 72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Unter den
gegebenen Umständen rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten
zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Die Frage einer
Parteientschädigung sodann stellt sich nicht, da die Beschwerdeführerin im
Verfahren ohne Anwalt auftritt und ihr insofern keine Kosten entstanden sind.
Entsprechend entfällt auch die Notwendigkeit, das für das bundesgerichtliche
Verfahren gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu behandeln. Damit
kann das Verfahren ohne weitere Instruktionsmassnahme oder zusätzliche
Anhörung der Verfahrensbeteiligten abgeschrieben werden.

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird zufolge Dahinfalles des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin und der Regierung des Kantons St.
Gallen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 29. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: