Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.389/2007
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2C_389/2007 /ble

Urteil vom 31. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Haftentlassung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen
des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 3. August 2007 und 14. Juli
2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geboren 1985, von Weissrussland, reiste im November 2006 illegal
in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch, wobei er, wie überwiegend auch
in der Folge, als Y.________, geboren 1988, auftrat. Das Bundesamt für
Migration entschied mit Verfügung vom 9. Januar 2007 über das Gesuch. Es
erachtete die Angaben des Gesuchstellers als unglaubwürdig; es stellte fest,
dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, und lehnte das Asylgesuch
ab; zugleich wies es ihn aus der Schweiz weg und setzte ihm eine
Ausreisefrist an, unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall. Mit
Nichteintretensurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. April 2007 wurde
die Verfügung rechtskräftig.
Am 16. Juni 2007 nahm das Migrationsamt des Kantons Zürich X.________ in
Ausschaffungshaft. Der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich wies am 19.
Juni 2007 den Antrag des Migrationsamts vom 18. Juni 2007 auf Bestätigung der
Ausschaffungshaft ab. X.________ wurde gleichentags vom Migrationsamt
aufgefordert, die Schweiz unverzüglich selbständig zu verlassen, die
Papierbeschaffungsbemühungen sofort aufzunehmen und diese zuhanden des
Migrationsamtes zu dokumentieren.
Nachdem die Behörden Weissrusslands am 26. Juni 2007 einen Laissez-Passer für
X.________ ausgestellt hatten, wurde dieser am 11. Juli 2007 erneut in
Ausschaffungshaft genommen (schriftliche Haftverfügung des Migrationsamtes
vom 13. Juli 2007). Die auf den 13. Juli 2007 organisierte Ausschaffung
scheiterte, weil der Ausländer sich weigerte, den Flug anzutreten. Nach
mündlicher Verhandlung bestätigte der Haftrichter des Bezirksgerichts Zürich
mit Verfügung vom 14. Juli 2007 die Anordnung der Ausschaffungshaft und die
Haftdauer bis zum 10. Oktober 2007. Auf ein Haftentlassungsgesuch vom
29. Juli 2007 trat er mit Verfügung vom 3. August 2007 gestützt auf Art. 13c
Abs. 4 ANAG nicht ein, weil es vor Ablauf von einem Monat seit der
Haftprüfung gestellt worden war.
Mit einem vom 6. August 2007 datierten (am 7. August 2007 zur Post gegebenen)
Schreiben beschwert sich X.________, wiederum unter dem Namen Y.________,
beim Bundesgericht über die Haft.
Die Akten des Haftrichters und des Migrationsamtes sind eingeholt, von einem
Schriftenwechsel ist abgesehen worden.

2.
2.1 Mit der am 7. August 2007 eingereichten Beschwerdeschrift wird die
Beschwerdefrist von 30 Tagen (Art. 100 Abs. 1 BGG) hinsichtlich der
Nichteintretensverfügung vom 3. August 2007 gewahrt. Zudem ist sie auch in
Bezug auf die Haftbestätigungsverfügung vom 14. Juli 2007 eingehalten,
nachdem der Friststillstand vom 15. Juli bis und mit dem 15. August gemäss
Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG auch in den Verfahren betreffend
ausländerrechtliche Haft wirksam ist (vgl. Anhang Ziff. 3 zum Bundesgesetz
über das Bundesverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [SR 173.32], womit Art.
21 ANAG in der Fassung vom 26. Juni 1998 aufgehoben wurde).
Die für das Bundesgericht bestimmten Rechtsschriften haben die Begehren
(Anträge) sowie deren Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG), wobei in
der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene
Akt Recht verletzen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Eingabe des
Beschwerdeführers vom 6. August 2007 lässt sich nichts zur
Nichteintretensverfügung vom 3. August 2007 entnehmen. Ein Antrag oder eine
Begründung liegen diesbezüglich (selbst sinngemäss) nicht vor. Demgegenüber
kann den Äusserungen des Beschwerdeführers entnommen werden, dass er die
Aufhebung der Haft beantragen will, und es ist erkennbar, inwiefern er die
Begründung des Haftbestätigungsentscheids bemängelt. In Bezug auf die
Verfügung vom 14. Juli 2007 liegen mithin ein Antrag und eine minimale
Begründung vor, sodass die Eingabe des Beschwerdeführers insofern als
formgültige Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten betrachtet
werden und darauf eingetreten werden kann.
Nicht Gegenstand der am 7. August 2007 eingereichten Beschwerde kann die
weitere Verfügung des Haftrichters des Bezirksgerichts Zürich vom 20. August
2007 sein, womit ein zweites Haftentlassungsgesuch abgewiesen wurde.

2.2 Die Ausschaffungshaft dient der Sicherstellung des Vollzugs des gegen den
Beschwerdeführer im Asylverfahren ergangenen Wegweisungsentscheids und damit
einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (vgl. Einleitungssatz von Art. 13b Abs. 1
ANAG). Näher einzugehen ist einzig auf die Frage nach dem Bestehen des von
den Behörden geltend gemachten Haftgrundes von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG.
Die weiteren Haftvoraussetzungen sind offensichtlich gegeben, und Äusserungen
hierzu erübrigen sich.
Gemäss Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG kann der Ausländer in Ausschaffungshaft
genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er den ihm von Gesetzes wegen
obliegenden Mitwirkungspflichten nicht nachkommt (Haftgrund der
Untertauchensgefahr). Wie sich aus den Erwägungen des angefochtenen
Entscheids und den vorliegenden Akten ergibt, ist dieser Haftgrund
offensichtlich erfüllt: Der Beschwerdeführer hat versucht, durch
unglaubwürdige Angaben im Asylverfahren in den Genuss einer
Aufenthaltsberechtigung in der Schweiz zu kommen. Der mit dem negativen
Asylentscheid verbundenen Ausreiseverpflichtung ist er nie nachgekommen, auch
dann nicht, als er nach der Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft am
19. Juni 2007 erneut nachdrücklich zur Ausreise bzw. zu entsprechenden
Vorbereitungshandlungen aufgefordert worden war. Hervorzuheben ist weiter,
dass der Beschwerdeführer vorwiegend unter seinem im Asylverfahren
verwendeten Namen auftritt, der nicht mit dem Namen übereinstimmt, unter
welchem ihm die Behörden seines Heimatlandes einen Laissez-Passer
auszustellen bereit waren. Besonders schwer wiegt der Umstand, dass der
Beschwerdeführer sich am 13. Juli 2007 weigerte, den für ihn gebuchten Flug
anzutreten, und so den Wegweisungsvollzug vereitelte. Ergänzend ist darauf
hinzuweisen, dass er sich auch am 25. August 2007 geweigert hat, den neu
gebuchten Flug nach Minsk anzutreten, obwohl ärztlich attestiert ist, dass
keine gesundheitlichen Gründe gegen einen Flug sprechen, und er sich am
30. Juli 2007 bei einer Befragung bereit erklärt hatte, er werde ausreisen,
wenn er ein Medikament (gegen Flugangst) erhalte. Was schliesslich die
Beteuerungen des Beschwerdeführers betrifft, er sei bereit, auf dem Landweg
auszureisen, vermögen diese bei einer Gesamtwürdigung seines bisherigen
Verhaltens die Befürchtungen, dass er sich nach einer Freilassung den
Behörden nicht zur Verfügung halten würde, nicht zu zerstreuen.
Die Anordnung und Bestätigung der Ausschaffungshaft erweist sich damit in
jeder Hinsicht als bundesrechtskonform. Soweit auf die Beschwerde eingetreten
werden kann, ist sie offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG)
und im vereinfachten Verfahren abzuweisen.

2.3 Dem Verfahrensausgang entsprechend wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BG).

2.4 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 31. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: