Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.387/2007
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2C_387/2007

Urteil vom 4. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Beat Müller-Roulet,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn,
Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c, 4509 Solothurn.

Staats- und Bundessteuer 2000,

Beschwerde gegen das Urteil des Kantonalen Steuergerichts Solothurn vom
7. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Mit Vertrag vom 30. Juni 1997 kaufte die Y.________ AG von X.________ 877
eigene Aktien zum Preis von Fr. 4'250'000.--. Sie überschritt damit die
gemäss Art. 659 Abs. 1 OR zulässige Limite von 10 % des Aktienbestandes um
6,87 % bzw. um 357 Aktien. Das kantonale Steueramt Solothurn nahm an, es
liege in diesem Umfang eine Teilliquidation vor, und leitete deshalb gegen
X.________ ein Nachsteuerverfahren betreffend die Staatssteuer 1999 und die
Bundesteuer 1999/2000 ein. Mit Verfügung vom 4. September 2002 besteuerte es
den Liquidationsüberschuss aus den erwähnten 357 Aktien in der Höhe von
Fr. 2'606'600.-- als ausserordentlichen Ertrag. Dagegen erhob X.________
Einsprache, worüber noch nicht befunden worden ist. Diese Angelegenheit
bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

B.
Am 17. Oktober 2000 nahm die Y.________ AG eine Kapitalherabsetzung vor,
wobei sie 800 Aktien aus dem Eigenbestand vernichtete. Die
Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen erblickte auch darin einen
Liquidationstatbestand und besteuerte den Liquidationsüberschuss aus 443 (800
minus die bereits in der Periode 1999 besteuerten 357 Y.________-Aktien) bei
X.________ sowohl bei der kantonalen wie bei der direkten Bundessteuer des
Übergangsjahrs 2000 als ausserordentlichen Ertrag in der Höhe von Fr.
2'112'700.--. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Verfügung vom 16.
Juni 2005 abgewiesen.

C.
X.________ focht den Einspracheentscheid beim Steuergericht des Kantons
Solothurn mit Rekurs und Beschwerde an, wobei er im Wesentlichen geltend
machte, er sei nie zivilrechtlicher Eigentümer der an die Y.________ AG
verkauften Aktien gewesen bzw. er habe diese Aktien nur treuhänderisch
gehalten. Mit Urteil vom 7. Mai 2007 wies das Steuergericht die Rechtsmittel
ab.

D.
Gegen diesen Entscheid hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sowie subsidiäre Verfassungsbeschwerde
erhoben. Er beantragt, das angefochtene Urteil sowie der Einspracheentscheid
der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen seien aufzuheben und die Sache sei zu
neuem Entscheid an das Steuergericht Solothurn zurückzuweisen; eventuell sei
festzustellen, dass der Beschwerdeführer nie Eigentümer von 877 Namenaktien
der Y.________ AG gewesen und deshalb gar nicht in der Lage und verpflichtet
gewesen sei, den angeblichen Liquidationsüberschuss wegen Kapitalherabsetzung
zu deklarieren und zu versteuern; eventuell seien überdies das zuständige
Bundesamt für Verrechnungssteuer und die Y.________ AG zu verpflichten, alle
Akten betreffend sämtliche Verrechnungssteuern dem Gericht und den Parteien
vorzulegen.

Das Steueramt Solothurn (an Stelle der Veranlagungsbehörde Olten-Gösgen) und
das Steuergericht beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
einzutreten sei. Die Eidgenössische Steuerverwaltung beantragt, die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten sei abzuweisen und auf
die subsidiäre Verfassungsbeschwerde sei nicht einzutreten.

E.
In einer ergänzenden Stellungnahme vom 18. Januar 2008 beantragt der
Beschwerdeführer zusätzlich, die Gerichtsakten seien zur Ergänzung und
administrativen Verbesserung an das Steuergericht zurückzuweisen, die von ihm
vorgelegten Urkunden seien "zu den Akten zu erkennen", sämtlich Akten der
Eidgenössischen Steuerverwaltung und der Y.________ AG seien zu edieren und
es sei ihm das Recht zur Ergänzung seiner Beschwerde einzuräumen.

Erwägungen:

1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen
Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts. Eine Ausnahme im
Sinne von Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist daher zulässig (Art. 82 Abs. 1
lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Da mit diesem Rechtsmittel gemäss Art. 95
lit. a BGG namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden kann und
zum Bundesrecht im Sinne dieser Bestimmung auch das Verfassungsrecht gehört,
entfällt damit die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 BGG).

1.2 Auf die Beschwerde kann jedoch nicht eingetreten werden, soweit sie sich
auch gegen den Einspracheentscheid richtet, da dieser nicht letztinstanzlich
ist. Er ist durch das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ersetzt
worden (sog. Devolutiveffekt); immerhin gilt er als inhaltlich mitangefochten
(vgl. BGE 129 II 438 E. 1 S. 441; 125 II 29 E. 1c S. 33, mit Hinweisen). Auch
auf das Feststellungsbegehren ist nicht einzutreten; über die Steuerpflicht
des Beschwerdeführers kann ein Leistungsentscheid gefällt werden, weshalb
kein schutzwürdiges Interesse an der verlangten Feststellung besteht (vgl.
statt vieler BGE 126 II 300 E. 2c S. 303 f.).

2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht vorab geltend, die kantonalen Akten seien
unvollständig und administrativ in einem desolaten Zustand, weshalb sie
vorerst zu ergänzen seien und ihm sodann Gelegenheit zu geben sei, dazu
Stellung zu nehmen. Soweit er damit beanstanden will, dass ihm (bzw. seinem
früheren Rechtsvertreter) die von ihm selbst eingereichten Akten wieder
zurückgesandt worden sind, ist nicht zu sehen, inwiefern er dadurch
benachteiligt worden sein könnte, hatte er doch die Möglichkeit, diese Akten
dem Bundesgericht wieder einzureichen; von dieser Möglichkeit hat er denn
auch Gebrauch gemacht. Soweit der Beschwerdeführer die Akten der
Veranlagungsbehörde, namentlich diejenigen des Einspracheverfahrens, als
unvollständig erachtet, hätte er dies mit seinem Rekurs an das Steuergericht
rügen können und müssen, was er indessen nicht getan hat. Dass die Akten des
vorinstanzlichen Verfahrens sonstwie unvollständig seien, behauptet der
Beschwerdeführer nicht. Soweit er das Fehlen eines Verfahrensprotokolls rügt,
sagt er nicht, welche Verfahrensbestimmungen die Vorinstanz damit verletzt
haben könnte. Ohnehin ergibt sich aus den Akten und dem angefochtenen
Entscheid, welche Verfahrensschritte diese Instanz vorgenommen hat.

Im Übrigen führen Verfahrensfehler bei der Ermittlung des Sachverhalts nur
dann zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids, wenn der Mangel für den
Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann, was vom Beschwerdeführer
darzutun ist (Seiler/von Werdt/Güngerich, Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern
2007, Art. 97 N 26). An dieser Voraussetzung fehlt es im vorliegenden Fall.
Zu einer Rückweisung an die Vorinstanz zwecks Ergänzung der Akten besteht
jedenfalls kein hinreichender Anlass, auch wenn festzuhalten ist, dass die
Aktenführung der kantonalen Behörde kaum als vorbildlich bezeichnet werden
kann.

2.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist
oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs.
1 BGG). Soweit sich der Beschwerdeführer damit begnügt, den tatsächlichen
Feststellungen der Vorinstanz seine eigene Tatbestandsschilderung
entgegenzuhalten, ist die offensichtliche Unrichtigkeit dieser Feststellungen
nicht dargetan.

2.3 Im Übrigen beanstandet der Beschwerdeführer unter diesem Gesichtspunkt
vor allem, dass die Vorinstanz die Verrechnungssteuerakten der Y.________ AG
nicht beigezogen hat.

2.3.1 Diese Akten betreffen indessen ein anderes Steuersubjekt und stehen dem
Beschwerdeführer schon aus Gründen des Steuergeheimnisses (vgl. Art. 37 des
Bundesgesetzes über die Verrechnungssteuer vom 13. Oktober 1965 [VstG, SR
642.21]) nicht offen.

2.3.2 Immerhin befindet sich bei den Akten die Veranlagung der
Eidgenössischen Steuerverwaltung vom 15. Dezember 2000, mit der die
Y.________ AG zur Bezahlung einer Verrechnungssteuer von insgesamt Fr.
1'651'755.-- (Fr. 912'310.-- aus der Teilliquidation vom Jahre 1998 und Fr.
739'445.-- aus derjenigen vom Jahre 2000) verpflichtet wurde. Darin wurde
unter anderem festgestellt, dass die Y.________ AG dem Beschwerdeführer im
Jahre 2000 im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung als
Liquidationsüberschuss eine geldwerte Leistung von Fr. 1'373'300.-- erbracht
habe; da die Steuer nicht überwälzt worden sei, werde die Verrechnungssteuer
von Fr. 2'112'700.-- erhoben (sogenannte Aufrechnung ins Hundert).

2.3.3 Ferner hat die Eidgenössische Steuerverwaltung im Rekursverfahren einen
Buchhaltungsauszug eingereicht, aus dem sich ergibt, dass die Y.________ AG
die ihr auferlegte Verrechnungssteuer tatsächlich bezahlt hat. Soweit der
Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang rügt, dass die Eidgenössische
Steuerverwaltung am Rekursverfahren beteiligt war, ist auf Art. 142 Abs. 1
zweiter Satz des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte
Bundessteuer (DBG; SR 642.11) zu verweisen, wo ausdrücklich festgehalten
wird, dass der Eidgenössischen Steuerverwaltung in diesem Verfahren
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden muss.

2.3.4 Sodann verkennt der Beschwerdeführer, dass seine eigene Veranlagung
nicht davon abhängt, ob die Verrechnungssteuer von der Y.________ AG zu Recht
erhoben worden ist. Auch von daher gesehen besteht kein Grund, die
Verrechnungssteuerakten beizuziehen.

2.3.5 Soweit der Beschwerdeführer auf das von der Rechtsnachfolgerin der
Z.________ AG eingereichte Rückerstattungsbegehren verweist, so musste er als
deren Organ über das Schicksal dieses Begehrens selbst am besten Bescheid
wissen. Dass er insofern in seinen Rechten beeinträchtigt worden sein sollte,
ist daher von vornherein nicht ersichtlich.

2.4 Der Vollständigkeit halber rechtfertigt sich der Hinweis darauf, dass der
Beschwerdeführer seinen im kantonalen Verfahren gestellten Antrag auf
Rückerstattung der Verrechnungssteuer vor Bundesgericht nicht wieder
aufgenommen hat. Ausführungen dazu erübrigen sich daher.

2.5 Wenn schliesslich die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung darauf
verzichtete, lic. iur. A.________ als Zeuge einzuvernehmen, ist dies nicht zu
beanstanden. Nach der Darstellung des Beschwerdeführers war lic. iur.
A.________ sein früherer Anwalt. Ein unbeeinflusstes Zeugnis war von ihm
deshalb nicht zu erwarten. Schon deswegen durfte seine Einvernahme
unterbleiben. Im Übrigen weist die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid
darauf hin, dass in der Rekursschrift keine Angaben darüber gemacht worden
seien, welche Behauptungen mittels des beantragten Zeugenbeweises hätten
nachgewiesen werden sollen. Dagegen wird in der Beschwerde nichts
vorgebracht. Damit fehlt es aber auch am Nachweis dafür, dass die Aussagen
des Zeugen für den Ausgang des Verfahrens hätten entscheidend sein können
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG liegt
daher auch in diesem Punkt nicht vor.

3.
3.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. c DBG sind bei der direkten Bundessteuer als
Erträge aus beweglichem Vermögen unter anderem Liquidationsüberschüsse
steuerbar. Ein bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinne von Art. 4a
des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer (VStG; SR
642.21) an die Kapitalgesellschaft erzielter Liquidationsüberschuss gilt als
in dem Jahre realisiert, in welchem die Verrechnungssteuerforderung entsteht.
Das ist für die im vorliegenden Verfahren streitige Kapitalherabsetzung das
Jahr 2000. Da der Kanton Solothurn per 1. Januar 2001 auf das System der
einjährigen Steuerperiode mit Gegenwartsbemessung gewechselt hat (vgl. § 275
des solothurnischen Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 1.
Dezember 1985 [StG]), fiel das betreffende Einkommen an sich in die
Bemessungslücke. Im Jahre 2000 erzielte ausserordentliche Einkünfte, wozu
namentlich auch aperiodische Vermögenserträge gehören, unterliegen jedoch
einer vollen Jahressteuer zum Satz, der sich für diese Einkünfte allein
ergibt (Art. 218 Abs. 2 und 3 DBG).

3.2 Diese Grundsätze sind nicht umstritten. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, dass der im Zusammenhang mit der Kapitalherabsetzung der Y.________
AG erzielte Liquidationsüberschuss als ausserordentliche Einkunft der
Besteuerung nicht unterliege. Er beanstandet auch die Höhe der
Steuerforderung nicht. Der Streit dreht sich einzig um die subjektive Seite
der Steuerpflicht, d.h. darum, ob die Steuer beim Beschwerdeführer erhoben
werden durfte.

4.
4.1 Nach den Feststellungen der Vorinstanz hat der Beschwerdeführer die
Aktien, die Gegenstand der Kapitalherabsetzung vom 17. Oktober 2000 bildeten,
mit Kaufvertrag vom 30. Juni 1997, worin er als deren Alleineigentümer
bezeichnet wird, an die Y.________ AG verkauft. Er hat damit als Empfänger
des Liquidationsüberschusses zu gelten und diesen als Einkunft zu versteuern.
Der Beschwerdeführer macht jedoch geltend, er sei nie zivilrechtlicher
Eigentümer der Aktien gewesen; er habe diese nur treuhänderisch für die
Z.________ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin, die B.________ AG, gehalten.
Dieser Standpunkt ist widersprüchlich, zeichnet sich das Treuhandverhältnis
doch gerade dadurch aus, dass der Treuhänder zivilrechtlich das volle
Eigentum am Treugut erwirbt und er gegenüber dem Treugeber nur obligatorisch
verpflichtet ist, dieses in bestimmter Weise zu gebrauchen (vgl. z.B. BGE 130
III 417 E. 3.4; 117 II 429 E. 2a; 109 II 239 E. 2b).

4.2 Nach feststehender Praxis sind die Steuerbehörden bei der direkten
Bundessteuer berechtigt, Rechtsverhältnisse und Rechtsgeschäfte - unter
Vorbehalt des Gegenbeweises - demjenigen zuzuschreiben, auf dessen Namen sie
lauten. Ein im eigenen Namen abgeschlossenes Rechtsgeschäft wird nach dem
gewöhnlichen Lauf der Dinge auch auf eigene Rechnung getätigt. Liegt
ausnahmsweise ein Treuhandverhältnis vor, obliegt dessen Nachweis als
steuermindernde Tatsache nach den allgemeinen Beweisregeln dem
Steuerpflichtigen. Die Behauptung, ein im eigenen Namen abgeschlossenes
Rechtsgeschäft sei treuhänderisch für einen Dritten abgeschlossen worden,
darf unberücksichtigt gelassen werden, wenn das Treuhandverhältnis nicht
einwandfrei nachgewiesen ist (ASA 68 S. 746 E. 3a, 49 S. 211 E. 1a).

4.3 Gemäss dem Merkblatt der Eidgenössischen Steuerverwaltung vom Oktober
1967 (publiziert in: Peter Locher, Kommentar zum DBG, Bundesgesetz über die
direkte Bundessteuer, Bd. 1, Therwil/Basel 2001, N 152 der Vorbemerkungen),
worauf entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers als Ausdruck des
Praxisüblichen abgestellt werden darf (vgl. ASA 49 S. 211 E. 1a), müssen für
die Anerkennung eines Treuhandverhältnisses folgende formellen
Voraussetzungen erfüllt sein:
1. Es müssen schriftliche Abmachungen aus der Zeit der Begründung der
Treuhand vorliegen.

2.  Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein (z.B. Bezeichnung der
Wertschriften mit Nummern).

3.  Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, Verwaltung und Veräusserung des
Treugutes keine Risiken erwachsen.

4.  Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission)
erhalten, die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen
entspricht und im Vertrag genau festzuhalten ist.

5.  Das Treugut muss in der Bilanz des Treuhänders klar als solches
ersichtlich sein.

6.  Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers
sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu
führen.

4.4 Der Beschwerdeführer beruft sich auf einen zwischen der Z.________ AG und
C.________ als Treugeber und ihm als Treuhänder abgeschlossenen
Treuhandvertrag vom 14. Dezember 1993, wonach er zum Zweck der Sanierung der
Z.________ AG von den Treuhändern 1'437 C.________ gehörende, aber an die
Z.________ AG verpfändete Aktien der Y.________ AG sowie eine Forderung der
Z.________ AG gegen C.________ in der Höhe von Fr. 5'250'414.20 übernommen
habe.

4.5 Nach der Auffassung der Vorinstanz erfüllt der Treuhandvertrag die von
der Eidgenössischen Steuerverwaltung geforderten formellen Anforderungen an
einen rechtsgültigen Treuhandvertrag nur teilweise. So seien beispielsweise
die übernommenen Aktien nicht mit Nummern identifiziert worden. Sodann sei
der Vertrag seitens der Z.________ AG nur von C.________ unterzeichnet
worden, der aber damals nur kollektivunterschriftsberechtigt gewesen sei. Der
eingereichte Treuhandvertrag sei daher ungültig. Dass mit der Replik ein vom
Beschwerdeführer für die Z.________ AG wahrscheinlich nachträglich ebenfalls
unterzeichnetes Exemplar des Vertrags eingereicht worden sei, ändere daran
nichts. Überdies sei dem ausdrücklichen Ziel des Treuhandvertrags, die
Z.________ AG wirtschaftlich zu sanieren, kaum nachgelebt worden. Obschon
gemäss dem Vertrag das gesamte Paket von 1'437 Aktien fiduziarisch auf den
Beschwerdeführer übertragen worden sein sollte, habe C.________ am 7. Juli
1994 560 Aktien für 1'400'000.-- an die Y.________ AG verkauft, ohne die
fiduziarische Übertragung an den Beschwerdeführer auch nur ansatzweise zu
erwähnen. C.________ habe sodann am 16. Oktober 1995 die verbleibenden 877
Aktien an den Beschwerdeführer zediert, ohne dass auf die 560 bereits zuvor
an die Y.________ AG verkauften Aktien Bezug genommen worden wäre. Weiter
habe der Beschwerdeführer bestätigt, dass 30 Aktien zur Absicherung einer
Unterhaltsforderung von Fr. 370'000.-- zeitweise an seine Ehefrau abgetreten
worden seien, was Sinn und Zweck des Treuhandvertrags klar widerspreche.
Nachdem die 877 Aktien der Y.________ AG hätten verkauft werden können, seien
mit dem Verkaufserlös von Fr. 4'250'000.-- in erster Linie Schulden des
Beschwerdeführers im Umfang von Fr. 3'880'000.-- bei der D.________ AG und
die erwähnte Unterhaltsforderung der Ehefrau im Betrag von Fr. 370'000.--
beglichen worden. Der Beschwerdeführer habe die übernommenen Aktien damit vor
allem im eigenen Interesse und nicht primär im Interesse der Z.________ AG
verwendet. Unter diesen Umständen sei das Treuhandverhältnis nicht
einwandfrei nachgewiesen, weshalb es für die Steuerbehörden unbeachtlich sei.

4.6 Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nur summarisch
auseinander. Auch wenn von der Gültigkeit des Treuhandvertrags ausgegangen
wird, lässt sich nicht bestreiten, dass dieser nicht nur im Interesse der
Treugeber, sondern gerade auch in demjenigen des Beschwerdeführers
abgewickelt worden ist.

4.6.1 Schon die Ausgangslage ist nicht eindeutig. Während die 1'437 Aktien
der Y.________ AG gemäss dem Treuhandvertrag der Z.________ AG für eine
Forderung gegen C.________ verpfändet worden waren, sollten sie gemäss der in
der Beschwerdeschrift wiedergegebenen ursprünglichen Sachdarstellung des
Beschwerdeführers als Pfand für ein Darlehen des Beschwerdeführers an die
Z.________ AG dienen (nach einer vom Beschwerdeführer eingereichten der
Bilanz der Z.________ AG bzw. deren Rechtsnachfolgerin hatte dieser noch am
1. Januar 1997 eine Forderung gegen die Gesellschaft in der Höhe von Fr.
3'843'257.-- gehabt, nach einer anderen Version dieses Abschlusses wenigstens
eine solche in der Höhe von Fr. 2'906'287.--). Sodann mag es zwar zutreffen,
dass der Beschwerdeführer nicht Schuldner der D.________ AG war. Nach seiner
eigenen Darstellung hatte diese ihm nahestehende Firma vielmehr seine
Forderung gegenüber der Z.________ AG übernommen und wurde der Erlös aus dem
Verkauf der 877 Y.________-Aktien der E.________-Bank zuhanden der
D.________ AG gutgeschrieben. Damit diente die Transaktion im Ergebnis aber
auch der Einbringung der ursprünglich gegenüber der Z.________ AG bestehenden
Forderung und lag damit zumindest ebenfalls im Interesse des
Beschwerdeführers. Dass die das Treugut verkörpernden Y.________-Aktien für
eine Forderung der E.________-Bank gegen eine dem Beschwerdeführer
nahestehende Firma verpfändet wurden, lässt sich ohnehin nicht mit dem
Treuhandvertrag vereinbaren.

4.6.2 Aus den Akten ergibt sich ferner, dass der Beschwerdeführer gegenüber
der E.________-Bank eine Bürgschaft für die Schuld einer Drittfirma
eingegangen war, die mit dem Verkaufserlös teilweise abgelöst werden konnte,
was nur dem Beschwerdeführer selbst zugute kam. Ähnlich verhält es sich mit
der Zahlung an die geschiedene Ehefrau, die ebenfalls aus dem Verkaufserlös
der Aktien getätigt wurde und die ausschliesslich im Interesse des
Beschwerdeführers erfolgte. Diese Vermengung der Interessen der Treugeber mit
denjenigen des Treuhänders spricht gegen das Vorliegen eines echten, von den
Steuerbehörden zu beachtenden Treuhandverhältnisses.

4.6.3 Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie eine Abrechnung über das
Treuhandverhältnis eingereicht. Auch wenn er nicht buchführungspflichtig war,
hätte von ihm doch zumindest eine rudimentäre Aufstellung über die Ansprüche
und Verpflichtungen bzw. die Einnahmen und Ausgaben aus diesem Geschäft
erwartet werden dürfen. Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführer trifft
es im übrigen auch nicht zu, dass die streitigen Aktien bei der Z.________ AG
als Aktivum bilanziert waren; jedenfalls ergibt sich dies nicht aus den
eingereichten Jahresrechnungen.

4.7 Angesichts dieser Ungereimtheiten kann nicht von einem einwandfreien
Nachweis des Treuhandverhältnisses gesprochen werden. Es ist daher jedenfalls
im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz diesem bei der direkten
Bundessteuer die Anerkennung versagte und den Beschwerdeführer auf den von
ihm im eigenen Namen abgeschlossenen Rechtsgeschäft behaftete. Die Beschwerde
ist insoweit unbegründet.

5.
Für die Besteuerung von Liquidationsüberschüssen gelten bei der Staats- und
Gemeindesteuer dieselben Regeln wie bei der direkten Bundessteuer (vgl. § 26
Abs. 1 lit. b StG, Art. 7 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990
über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden, StHG,
SR 642.14; hinsichtlich der Besteuerung ausserordentlicher Einkünfte beim
Wechsel der zeitlichen Bemessung vgl. ferner § 276 Abs. 1 und 3 lit. a StG
und Art. 69 Abs. 2 und 3 StHG). Es kann daher insofern auf die Erwägungen zur
direkten Bundessteuer verwiesen werden.

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten muss somit sowohl
hinsichtlich der direkten Bundessteuer als auch hinsichtlich der kantonalen
Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen werden, soweit darauf einzutreten ist,
während auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten werden
kann.

Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 65, 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich
der direkten Bundessteuer abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird hinsichtlich
der Staats- und Gemeindesteuern abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.

4.
Die Gerichtskosten von Fr. 15'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonalen Steuergericht Solothurn und
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 4. März 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax