Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.386/2007
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2C_386/2007 /ble

Urteil vom 9. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 12. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der nach behördlicher Erkenntnis aus Marokko stammende X.________, alias
Y.________, angeblich geboren 1979, wurde am 15. Oktober 2006 bei der
Autobahnzollanlage Basel-Weil aufgegriffen, nachdem er versucht hatte,
versteckt in einem deutschen Reisecar, von Italien über die Schweiz nach
Holland oder Belgien zu gelangen und von den deutschen Behörden an die
Schweiz rücküberstellt worden war.

X. ________ befindet sich seit dem 17. Oktober 2006 in Ausschaffungshaft,
welche die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des
Kantons Basel-Stadt am 18. Oktober 2006 prüfte und bis zum 15. Januar 2007
genehmigte. Die am 11. April 2007 bewilligte Haftverlängerung bis zum 13.
Juli 2007 wurde auf Beschwerde hin vom Bundesgericht mit Urteil 2C_227/2007
vom 24. Mai 2007 bestätigt. Am 12. Juli 2007 bewilligte der Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel Stadt (ein
weiteres Mal) die Verlängerung der Haft bis zum 12. September 2007.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in französischer Sprache abgefasstem, an das
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt gesandtem Schreiben vom 22. August
2007 (recte: vom 22. Juli 2007), das der Haftrichter mitsamt einer Kopie des
Urteils vom 12. Juli 2007 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Eingang
am 30. Juli 2007) weitergeleitet hat, beantragt X.________ sinngemäss die
Aufhebung des Urteils des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht und die Entlassung aus der Haft.

2.
Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 16. Oktober 2006 (Art. 12 Abs. 1 ANAG
[SR 142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten
Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck (Art. 13b Abs. 1
ANAG). Der Beschwerdeführer weigert sich vehement, in seine Heimat
zurückzukehren, und hat in diesem Zusammenhang widersprüchliche Angaben über
seine Identität und Herkunft gemacht. Zur Kontaktnahme mit der mutmasslichen
Heimatvertretung wäre er nur bereit, wenn ihm dadurch die Ausreise in ein
Drittland ermöglicht würde. Da er über keine Papiere verfügt, hat er jedoch
von vornherein keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen. Einzig
sein Heimatland ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E.
4.1.2 S. 60 mit Hinweis). Wie aus den Feststellungen der Vorinstanz
hervorgeht, hat der Beschwerdeführer erneut unmissverständlich zum Ausdruck
gebracht, dass für ihn eine Rückkehr in sein Heimatland nicht in Frage kommt.
Der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE
130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit weiterhin erfüllt. Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiert. Je schneller ein Laissez-passer beschafft werden kann, desto
kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es bestehen keine Anhaltspunkte
dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum bemühen
werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu vollziehen (Art. 13b Abs.
3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 mit Hinweis). Der
Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die genehmigte Haftverlängerung als
bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles Weitere wird
vollumfänglich auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen (Art.
109 Abs. 3 BGG).

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für
Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: