Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.385/2007
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2C_385/2007 /leb

Urteil vom 10. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration als kantonale Fremdenpolizei, Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b Abs. 2 ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, vom 30. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der aus dem Libanon stammende X.________ (geb. 1968) versuchte am 2. Mai
2007, mit dem Zug von der Schweiz kommend illegal nach Deutschland zu
gelangen. Da er sich bei der Einreise nicht ausweisen konnte, wurde er von
den deutschen Behörden an die Schweiz rücküberstellt.

Am 3. Mai 2007 nahm das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt,
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration, X.________ in Ausschaffungshaft.
Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt prüfte diese und genehmigte sie
für drei Monate, d.h. bis zum 2. August 2007. Auf Beschwerde hin hat das
Bundesgericht die verfügte Ausschaffungshaft bestätigt (Urteil 2C_257/2007
vom 14. Juni 2007). Mit Urteil vom 30. Juli 2007 hat die Einzelrichterin die
Verlängerung der Haft bis zum 1. November 2007 bewilligt.
Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem Schreiben vom 31. Juli 2007 (Eingang beim Bundesgericht am
6. August 2007) beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung des Urteils der
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht und die Entlassung aus
der Haft, damit er die Schweiz verlassen könne.

Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt hat dem Bundesgericht per
Fax das Urteil vom 7. Mai 2007 sowie Akten übermittelt.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs seiner am 3. Mai 2007 (Art. 12 Abs. 1 ANAG [SR
142.20] in Verbindung mit Art. 17 Abs. 1 ANAV [SR 142.201]) verfügten sowie
der asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Am 11. Juli 2007 ist das Bundesamt für Migration auf
das während der Ausschaffungshaft gestellte Asylgesuch nicht eingetreten;
X.________ hat dagegen Beschwerde erhoben und offenbar um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung ersucht. Das hängige Asylbeschwerdeverfahren lässt
die Wegweisung jedoch nicht dahinfallen. Im Übrigen kann mit einem raschen
Abschluss dieses Verfahrens gerechnet werden. Nach den für das Bundesgericht
verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art.
105 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) hat der Beschwerdeführer
bereits in Deutschland erfolglos ein Asylverfahren durchlaufen. In der Folge
hat er in Italien unter dem Namen Y.________ ein weiteres Asylgesuch gestellt
und angegeben, aus Palästina zu stammen. Er weigert sich, in den Libanon
zurückzukehren, und aufgrund seines bisherigen Verhaltens kann nicht davon
ausgegangen werden, dass er den behördlichen Anordnungen Folge leisten und
sich für den Vollzug der Wegweisung zur Verfügung halten würde. Er erfüllt
damit nach wie vor den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG
("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f. mit Hinweisen). Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht weiterhin
mit Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen
zu vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E.
4 S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
Verlängerung der Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen
könnte. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz sofort verlassen, hat sich das Bundesgericht in seinem Urteil vom 14.
Juni 2007 (2C_257/2007, E. 2.2) bereits ausführlich geäussert. Der
Beschwerdeführer, der über keine Papiere verfügt, hat keine legale
Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen, und die schweizerischen Behörden
dürfen zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen
Drittstaat Hand bieten.

Eine Rückkehr nach Italien wäre nur möglich, wenn die italienischen Behörden
aufgrund des Abkommens vom 10. September 1998 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Rücknahme von
Personen mit unbefugtem Aufenthalt (SR 0.142.114.549) verpflichtet wären, den
Beschwerdeführer, der von Italien aus illegal in die Schweiz eingereist ist,
zurückzunehmen. Wie aus den Ausführungen der Haftrichterin hervorgeht, hat
die Fremdenpolizei noch entsprechende Abklärungen vorzunehmen, falls dies bis
anhin nicht geschehen ist.

3.
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: