Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.384/2007
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2C_384/2007 /leb

Urteil vom 20. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

A. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 26. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der aus Georgien (Abchasien) stammende A.________ (geb.  1983), alias
B.________, alias C.________, reiste am 3. März 2004 illegal in die Schweiz
ein und stellte ein Asylgesuch. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute
Bundesamt für Migration) lehnte das Asylgesuch mit Entscheid vom 29. März
2004 ab und wies A.________ aus der Schweiz weg. Dagegen beschwerte sich
dieser erfolglos bei der Schweizerischen Asylrekurskommission
(Nichteintretensentscheid vom 27. Mai 2004). Der Aufforderung, die Schweiz
bis zum 30. Juli 2004 zu verlassen, kam A.________ nicht nach. Vom 2. August
2004 bis zum 7. Dezember 2004 befand er sich ein erstes Mal in
Ausschaffungshaft.

1.2 Am 19. Juli 2006 wurde er in Zürich verhaftet und befand sich
anschliessend in Untersuchungshaft und im Strafvollzug bis zum 25. Juli 2007.
Im Anschluss daran nahm ihn das Migrationsamt des Kantons Zürich am 26. Juli
2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich
prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 24. Oktober 2007 genehmigte
(Verfügung vom 26. Juli 2007).

1.3 Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in georgischer Sprache verfasstem Schreiben  (Postaufgabe
am 3. August, Eingang beim Bundesgericht am 6. August 2007), das von Amtes
wegen übersetzt wurde, beantragt A.________ sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz zu
verlassen.
Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom
26. Juli 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer, in
seine Heimat zurückzukehren, und hat seine Identität nicht belegt. Bei der
Entlassung aus der ersten Ausschaffungshaft am 7. Dezember 2004 wurde er
aufgefordert, sich Reisepapiere zu beschaffen und unverzüglich auszureisen.
Diesen Aufforderungen kam er nicht nach und verblieb illegal in der Schweiz.
In der Folge wurde er zudem straffällig. Als er am 1. Dezember 2006
Vertretern der georgischen Behörden vorgeführt wurde, vereitelte er mit
seinem unkooperativen Verhalten die Feststellung seiner Identität. Aufgrund
seines bisherigen Verhaltens kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass
er bereit wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu
halten und freiwillig die Rückreise in seine Heimat anzutreten. Der Haftgrund
von Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E.
3.1 S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit klarerweise gegeben. Der Umstand
allein, dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen
nicht bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c
Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiert und seine Identität offen legt. Je schneller seine Papiere
beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu
vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4
S. 492 mit Hinweis). Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die
Ausschaffungshaft als bundesrechtswidrig erscheinen lassen könnte. Für alles
Weitere wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer
rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die
schweizerischen Behörden dürfen zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer
illegalen Einreise in einen Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne
Weiteres aus den mit den Nachbarstaaten unterzeichneten
Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz regelmässig "im Bestreben, gegen
die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu verpflichten, widerrechtlich von
ihrem Territorium in diese Staaten einreisende (Dritt-)Ausländer
zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom 10. September 1998 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die
Rücknahme von Personen mit unbefugtem Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die
Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne Papiere und Visum) in einen
Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die schweizerischen Behörden
naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene könnte sich damit begnügen,
hier bloss unterzutauchen. Da der Beschwerdeführer über keine Papiere
verfügt, hat er keine legale Möglichkeit, in ein Drittland auszureisen.
Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn wieder zurückzunehmen (BGE 130
II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 20. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: