Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.379/2007
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2C_379/2007 /ble

Urteil vom 7. November 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Beschwerdegegner,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4.
Abteilung, 4. Kammer, vom 13. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Der türkische Staatsangehörige X.________ (geb. 1972) tauchte nach einem
in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahren Anfang 2003 unter. Im
März 2005 heiratete er eine philippinische Staatsangehörige (geb. 1984), die
im Kanton Zürich über die Niederlassungsbewilligung verfügt. Sein hierauf
gestelltes Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung lehnte das
Migrationsamt des Kantons Zürich nach diversen Abklärungen am 21. Juni 2006
ab; es setzte ihm gleichzeitig eine Frist zum Verlassen des Kantonsgebiets
an. Den hiegegen eingereichten Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons
Zürich am 31. Januar 2007 ab. Mit Beschluss vom 13. Juni 2007 trat das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich auf die dagegen gerichtete Beschwerde
nicht ein. Ergänzend führte es aus, dass bei materieller Behandlung der
Beschwerde diese wegen rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die nur formell
bestehende Ehe abgewiesen werden müsste.

1.2 X.________ beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und mit subsidiärer
Verfassungsbeschwerde vom 30. Juli 2007, den Beschluss des
Verwaltungsgerichts aufzuheben, die Sache an die Vorinstanz zwecks
materieller Beurteilung zurückzuweisen, ihn nicht wegzuweisen und ihm eine
Aufenthaltsbewilligung zu erteilen.

1.3 Mit Verfügung vom 2. August 2007 hat das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts den Beschwerden
aufschiebende Wirkung zuerkannt. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten
eingeholt, jedoch keine Vernehmlassungen.

2.
2.1 Nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unzulässig gegen Entscheide auf dem
Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumen. Nach der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Nichteintretensentscheid, den ein
kantonales Gericht - wie hier - wegen einer insoweit analogen kantonalen
Zugangsregelung getroffen hat, beim Bundesgericht mit Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten anfechtbar, wenn geltend gemacht wird,
die kantonale Instanz habe das Bestehen eines Rechtsanspruchs zu Unrecht
verneint. Diesen Punkt prüft das Bundesgericht als Eintretensvoraussetzung.
Gegen einen Nichteintretensentscheid ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mithin nur zulässig, wenn auch ein
Entscheid in der Sache mit diesem Rechtsmittel anfechtbar wäre, d.h. wenn
kein Ausschlussgrund nach Art. 83 BGG zum Zuge kommt (Urteil 2C_64/ 2007 vom
29. März 2007, E. 2.1).
2.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt, könnte sich der Beschwerdeführer auf
einen Anspruch auf Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 1 des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der
Ausländer (ANAG; SR 142.20) berufen, wenn und solange er mit seiner Ehefrau
zusammen wohnen würde (vgl. BGE 126 II 269 E. 2b und c S. 271 f.). Das
Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Eheleute nicht zusammenleben,
was der Beschwerdeführer indes bestreitet.
Tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz sind für das Bundesgericht
verbindlich, sofern sie nicht offensichtlich unrichtig sind oder auf einer
Rechtsverletzung (im Sinne von Art. 95 BGG) beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das
gilt auch für anspruchsbegründende Tatsachen, von denen zugleich die
Zulässigkeit des Rechtsmittels abhängt; insoweit spielt es keine Rolle, dass
das Bundesgericht die Eintretensvoraussetzungen an sich von Amtes wegen und
mit freier Kognition prüft (vgl. Urteile 2A.271/2005 vom 12. August 2005, E.
2; 2A.435/2005 vom 2. März 2006, E. 2.3).
Will die Partei eine Sachverhaltsrüge erheben, genügt appellatorische Kritik
nicht; vielmehr muss sie in ihrer Beschwerde detailliert darlegen, inwiefern
die Voraussetzungen des Art. 97 Abs. 1 BGG erfüllt sind (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.). Der Beschwerdeführer bringt nichts
vor, was geeignet wäre, eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung zu
begründen. Nicht nur hat er im Verlaufe des Verfahrens widersprüchliche
Angaben gemacht zu den angeblichen Möglichkeiten seiner Ehefrau, nach ihrer
Arbeit in einer Bar zu ihm zurückzukehren. Er legt insbesondere nicht dar,
was anlässlich des von den Behörden durchgeführten Augenscheins dafür
gesprochen hätte, dass die Ehefrau in seiner Wohnung lebt. Auch sein Einwand,
wonach Eheprobleme nichts Aussergewöhnliches seien, erschüttert nicht die
Glaubwürdigkeit der Aussage der Ehefrau vor den Behörden, sie wohne nicht mit
ihm zusammen und habe ihn nur gegen Bezahlung von Geld geheiratet. Mit Blick
auf die Gesamtumstände durfte die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung
davon absehen, die Ehefrau, die bezeichnenderweise zu keinem Zeitpunkt im
Verfahren ihres Gatten um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung als Partei
aufgetreten ist, nochmals anzuhören. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen
nicht an, zu welchem Beweisthema die Ehefrau dabei hätte vernommen werden
sollen. Auch eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 BV) - als Rechtsverletzung im Sinne von Art. 97 BGG - ist somit
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht gegeben. Nach dem Gesagten
ist die Feststellung der Vorinstanz, dass die Eheleute nicht zusammenleben,
nicht zu beanstanden.

2.3 Der Beschwerdeführer irrt, wenn er geltend macht, für einen
Rechtsanspruch auf Bewilligung genüge schon, dass die Ehe nur formell
bestehe. Sein Hinweis auf BGE 118 Ib 150 ist unbehelflich. Dieser betraf den
ausländischen Ehepartner eines Schweizer Bürgers, der einen
Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG hat, welcher im Gegensatz zum hier
anwendbaren Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht das Zusammenleben der Ehegatten
voraussetzt. Schon von daher kann der Beschwerdeführer auch aus dem von ihm
in diesem Zusammenhang angerufenen Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung
(Art. 8 BV) nichts für sich ableiten (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.1 und 4.2 S.
116 f.).
2.4 Für alles Weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Das gilt auch für den vom
Beschwerdeführer zusätzlich angerufenen Art. 8 EMRK. Weder aus dem Schutz des
Familien- noch des Privatlebens vermag der Beschwerdeführer einen
Anwesenheitsanspruch zu begründen (vgl. BGE 126 II 425 E. 2-4 S. 427 ff.; 130
II 281 E. 3.2 S. 286 ff.). Er ist erstmals im Alter von 30 Jahren in die
Schweiz gelangt. Bei dem Aufenthalt von - seinen Angaben zufolge - fünf
Jahren handelt es sich nicht um eine ausserordentlich lange Dauer. Ausserdem
befand sich der Beschwerdeführer während dieser Zeit rund zwei Jahre lang in
der Illegalität, indem er nach rechtskräftiger Abweisung seines Asylgesuchs
im Jahre 2002 untergetaucht war.

2.5 Da der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung der
Aufenthaltsbewilligung hat, ist seine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten wegen des Ausschlussgrundes nach Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG
unzulässig. Soweit sich der Beschwerdeführer zusätzlich gegen seine
Wegweisung wehrt, eine "Krisensituation" in seinem Heimatland geltend macht
und die vorläufige Aufnahme begehrt, kann das Bundesgericht auf seine Eingabe
schon nach Art. 83 lit. c Ziff. 3-5 BGG nicht eintreten.

3.
Ein Rechtssuchender kann mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde unabhängig vom
Vorliegen eines Rechtsanspruchs und damit auch ohne Legitimation in der Sache
den angefochtenen Entscheid wegen Verletzung von Verfahrensgarantien
anfechten, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (vgl.
BGE 133 I 185 E. 6.2 S. 198 f.). Der Beschwerdeführer macht keine derartigen
zulässigen Rügen gemäss Art. 116 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 und Art. 42 BGG
geltend. Von vornherein nicht zu hören ist sein Vorbringen, das im Ergebnis
auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids der kantonalen
Fremdenpolizei hinausläuft (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b S. 94, mit Hinweisen).
Ausserdem ist der Beschwerdeführer mangels Legitimation nach Art. 115 lit. b
BGG nicht befugt, geltend zu machen, die Tatsachen seien willkürlich bzw.
aktenwidrig festgestellt worden und die Bewilligungsverweigerung sei im
Resultat willkürlich (vgl. BGE 133 I 185 E. 3-6 S. 190 ff.). Somit ist auch
auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht einzutreten.

4.
Da die Beschwerden offensichtlich unzulässig sind, wird darauf im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG nicht eingetreten. Diesem Ausgang
entsprechend wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung ist wegen
Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird
abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. November 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: