Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.373/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_373/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

Y. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St. Gallen.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 5. Juli 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ bzw. Y.________ (geb. 1984 bzw. 1979) will nach eigenen Angaben
aus Burkina Faso stammen. Das Bundesamt für Flüchtlinge (heute: Bundesamt für
Migration) wies ihn am 21. Oktober 2003 aus der Schweiz weg, worauf er sich
ab dem 1. März 2004 in St. Gallen während 92 Tagen in Ausschaffungshaft
befand. In der Folge galt er als verschwunden, bevor er in Genf angehalten
und nach dem Vollzug einer Freiheitsstrafe am 2. Juli 2007 wieder nach
St. Gallen verbracht werden konnte, wo ihn das kantonale Ausländeramt in
Ausschaffungshaft nahm. Der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht an der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
prüfte diese am 5. Juli 2007 und bestätigte sie bis zum 1. Oktober 2007.
X.________ beantragt vor Bundesgericht sinngemäss, diesen Entscheid
aufzuheben und ihn aus der Haft zu entlassen.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden:
2.1 Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden.
Statt das Land zu verlassen, ist er hier untergetaucht. Die Abklärungen im
Jahre 2004 haben ergeben, dass er bereits in Deutschland unter dem Namen
Z.________ (geb. 1984) um Asyl nachgesucht hatte und er vermutlich nicht aus
Burkina Faso, sondern aus Guinea stammen dürfte (vgl. das Urteil 2A.157/2004
vom 17. März 2004, E. 2). Bei seiner erneuten Anhaltung in Genf wies er sich
mit einem gefälschten französischen Pass aus; zudem hatte er zuvor wiederholt
versucht, sich gestützt auf einen auf den Namen Y.________ lautenden
guineanischen Pass mit einer Schweizer Bürgerin zu verheiraten. Es besteht
bei ihm somit Untertauchensgefahr im Sinne der Rechtsprechung zu Art. 13b
Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.). Da sich der
Sachverhalt wegen seines guineanischen Passes entscheidend verändert hat und
die Chancen gestiegen sind, ihn in seine Heimat verbringen zu können, durfte
er zur Sicherung des Vollzugs seiner Wegweisung erneut in Ausschaffungshaft
genommen werden (vgl. Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in:
Uebersax/Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz.
7.113 ff.). Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind -
insbesondere nicht (mehr) gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung des
Beschwerdeführers nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) bzw. die Behörden sich
nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3
ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E. 4) -, verletzt der angefochtene
Entscheid kein Bundesrecht.

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, überzeugt nicht: Soweit er
geltend macht, sein guineanischer Pass sei ebenfalls gefälscht, ist dies
zurzeit nicht erstellt; gestützt auf das vorliegende Papier sind weitere
Abklärungen bei den guineanischen Behörden bzw. der schweizerischen Botschaft
möglich. Soweit der Beschwerdeführer verspricht, sich freiwillig in einen
Drittstaat zu begeben, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie
er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat
verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweis). Seinen
gesundheitlichen Problemen kann im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung getragen
werden. Soweit er sich auf die Beziehung zu einer Schweizer Bürgerin beruft,
die er heiraten will, ist es ihm zumutbar, dies gegebenenfalls nach der
Ausreise unter Einhaltung der ausländerrechtlichen Bestimmungen zu tun und
den Ausgang eines allfälligen Bewilligungsverfahrens in seiner Heimat
abzuwarten (Hugi Yar, a.a.O., Rz. 7.107). Der Wegweisungsentscheid als
solcher bildet nicht Gegenstand des Haftprüfungsverfahrens, weshalb der
Beschwerdeführer vergeblich geltend macht, nicht in seine Heimat zurückkehren
zu können, da er dort verfolgt werde (vgl. BGE 130 II 56 E. 2). Für alles
Weitere wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid
verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, praxisgemäss keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art. 66 Abs. 1
Satz 2 BGG).

3.2 Das kantonale Ausländeramt St. Gallen wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: