Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.372/2007
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2C_372/2007 /leb

Urteil vom 29. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Staat Zürich, vertreten durch den Amt für Jugend
und Berufsberatung Kanton Zürich, Amtsleitung, Dörflistrasse 120, 8090
Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Ausbildungsbeiträge,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 15. Juni 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
X. ________, geboren 1982, stellte beim Amt für Jugend und Berufsberatung des
Kantons Zürich erfolglos ein Gesuch um Leistung von Ausbildungsbeiträgen für
seine Ausbildung zum diplomierten Pflegefachmann HF. Die Bildungsdirektion
des Kantons Zürich wies den gegen den diesbezüglichen Einspracheentscheid
erhobenen Rekurs ab. X.________ gelangte gegen den Rekursentscheid an das
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, welchem er den Antrag auf Zusprechung
eines nach der Lehre in monatlichen Raten zurückzuerstattenden zinslosen
Darlehens in der Höhe von Fr. 18'000.-- stellte. Das Verwaltungsgericht wies
die Beschwerde am 15. Juni 2007 ab.

Mit Erklärung vom 20. Juli 2007 und Beschwerdebegründung vom 23. Juli
(Postaufgabe 24. Juli) 2007 focht X.________ den Entscheid des
Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht an. Das präsidierende Mitglied der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung machte ihn mit Schreiben vom 25. Juli 2007
darauf aufmerksam, dass und inwiefern die vorgelegte Rechtsschrift den
gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht genüge; gleichzeitig wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die Beschwerdefrist wegen des
Friststillstandes gemäss Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG noch laufe, sodass die
Eingabe noch fristgerecht verbessert werden könne. Eine ergänzende
Beschwerdeschrift datiert vom 12. August 2007. Weitere Eingaben des
Beschwerdeführers sind innert der am 27. August 2007 ablaufenden
Beschwerdefrist nicht zu verzeichnen.

2.
Der angefochtene Entscheid beruht auf kantonalem Recht. Da der einschlägige
kantonale Erlass, die Stipendienverordnung des Kantons Zürich vom 15.
September 2004, einen - an die Erfüllung von Bedingungen geknüpften Anspruch
- auf Gewährung von zinslosen Darlehen für die Ausbildung einräumt, ist das
ordentliche Rechtsmittel, die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten, gegeben, kommt doch der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. k
BGG nicht zum Tragen. Mit diesem Rechtsmittel kann indessen nicht unmittelbar
die (angeblich unkorrekte) Anwendung des kantonalen Rechts gerügt werden. Wie
dem Beschwerdeführer im Schreiben vom 25. Juli 2007 dargelegt worden ist,
sind nur die in Art. 95 BGG erwähnten Rügen zulässig (insbesondere Verletzung
von Bundes[verfassungs]recht oder kantonalen verfassungsmässigen Rechten).
Dabei ist in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene
Entscheid solches Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

Das Verwaltungsgericht hat, zum Teil unter Verweis auf die Erwägungen seiner
Vorinstanz(en), erläutert, warum im konkreten Fall nach den Bestimmungen der
kantonalen Stipendienverordnung kein Darlehen zu gewähren war. Sowohl in der
Beschwerdebegründung vom 23. Juli 2007 als auch in seiner Beschwerdeergänzung
vom 12. August 2007 übt der Beschwerdeführer rein appellatorische Kritik am
Entscheid des Verwaltungsgerichts, ohne aufzuzeigen, inwiefern dieses bei der
Anwendung des kantonalen Rechts gegen Bundesrecht (inbesondere gegen das
Willkürverbot gemäss Art. 9 BV) verstossen haben könnte. Gestützt auf welche
Norm des Bundesrechts oder der Kantonsverfassung die kantonalen Behörden zu
einer mündlichen Anhörung verpflichtet gewesen wären, erklärt der
Beschwerdeführer nicht. Dasselbe gilt hinsichtlich des sinngemäss geltend
gemachten Anspruchs auf Verzicht auf die Auferlegung von Gerichtskosten durch
das Verwaltungsgericht. Soweit der Beschwerdeführer seinem Unmut über die
Regelung des Stipendienwesens Ausdruck gibt, muss er an die Adresse des
kantonalen Gesetzgebers verwiesen werden. Das Bundesgericht ist nicht befugt,
gleichsam im Interesse einer höheren Gerechtigkeit an dessen Stelle
Anordnungen zu treffen.
Auf die Beschwerde, die offensichtlich keine hinreichende Begründung enthält,
ist gestützt auf Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG im vereinfachten Verfahren, ohne
Schriftenwechsel oder weitere Instruktionsmassnahmen, nicht einzutreten.
Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Soweit der Hinweis
des Beschwerdeführers auf seine finanzielle Lage sinngemäss als Begehren um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Kostenbefreiung zu betrachten
wäre, könnte diesem wegen Aussichtslosigkeit des bundesrechtlichen
Rechtsmittels nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt der Präsident

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie dem Amt für Jugend und
Berufsberatung und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 29. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: