Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.371/2007
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2C_371/2007 /ble

Urteil vom 26. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Häberli.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Postfach 8334, 3001 Bern,
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
Speichergasse 12, 3011 Bern.

Kantons- und Gemeindesteuern sowie direkte Bundessteuer 2001,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Abschreibungsverfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 25. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Gegen die Entscheide der Steuerrekurskommission des Kantons Bern vom 17.
April 2007 betreffend die Kantons- und Gemeindesteuern sowie die direkte
Bundessteuer 2001 erhob X.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des
Kantons Bern. Mit Verfügung vom 22. Mai 2007 forderte ihn dessen
Abteilungspräsident auf, bis zum 6. Juni 2007 einen Gerichtskostenvorschuss
von 2'500 Franken zu bezahlen, und gewährte mit Verfügung vom 12. Juni 2007
eine kurze Nachfrist bis zum 25. Juni 2007. Nachdem X.________ am 21. Juni
2007 den Rückzug seiner Beschwerde erklärt hatte, schrieb das
Verwaltungsgericht das Verfahren als erledigt ab (Verfügung vom 25. Juni
2007).

2.
Am 20. Juli 2007 hat X.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht. Seine Eingabe genügt den
formellen Anforderungen an dieses Rechtsmittel offensichtlich nicht, weshalb
auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die Urteilsbegründung
kann sich dabei auf eine kurze Angabe der Unzulässigkeitsgründe beschränken
(vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerdeschrift die Begehren und deren
Begründung zu enthalten; im Rahmen der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs.
2 BGG). Die Vorbringen müssen sachbezogen sein, damit aus der
Beschwerdeschrift ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der
angefochtene Entscheid beanstandet wird (vgl. zum alten Recht: BGE 118 Ib
134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452). Genügt eine Eingabe diesen Anforderungen
nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht ein. Entsprechendes
ist vorliegend der Fall, zumal der Beschwerdeführer weder einen Antrag stellt
noch darlegt, inwiefern die angefochtene Abschreibungsverfügung Recht
verletzen soll. Er beschränkt sich vielmehr auf eine allgemeine Kritik am
Schweizer Rechtssystem, welches seiner Ansicht nach Leute mit finanziellen
Problemen von der Rechtspflege ausschliesse, wobei er nicht etwa geltend
macht, vergeblich um unentgeltliche Rechtspflege oder Beiordnung eines
amtlichen Vertreters ersucht zu haben. Weiter bestätigt der Beschwerdeführer
ausdrücklich, das kantonale Rechtsmittel zurückgezogen zu haben. Mithin
könnte der vorliegenden Beschwerde selbst dann kein Erfolg beschieden sein,
wenn darauf einzutreten wäre: Der Beschwerdeführer hat durch den fraglichen
Rückzug, den er - selbst wenn er aus finanziellen Gründen handelte und
nachdrücklich bestritt, Unrecht zu haben - letztlich aus freien Stücken
erklärt hat, selber unmittelbar das Ende des kantonalen
Rechtsmittelverfahrens herbeigeführt. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern
konnte im Anschluss an das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. Juni 2007
gar nichts anderes tun, als das Verfahren von der Geschäftskontrolle
abzuschreiben.

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG), wobei seiner offenbar schwierigen finanziellen Situation bei
der Festsetzung der Gerichtsgebühr Rechnung getragen wird (vgl. Art. 66 Abs.
1 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Steuerverwaltung und dem
Verwaltungsgericht (Verwaltungsrechtliche Abteilung) des Kantons Bern sowie
der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 26. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: