Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.370/2007
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2C_370/2007 /ble

Urteil vom 24. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration (als kantonale Fremdenpolizei), Spiegelgasse 6-12, 4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, vom 15. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1990) stammt nach eigenen Angaben aus Palästina. Der
Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements des
Kantons Basel-Stadt wies ihn am 14. Juni 2007 weg und ordnete die
Ausschaffungshaft an. Die Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht am Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt prüfte und
genehmigte diese tags darauf bis zum 12. September 2007. X.________ beantragt
mit Schreiben vom 13. Juli 2007 (Postaufgabe: 18. Juli 2007) sinngemäss, er
sei aus der Haft zu entlassen.

2.
2.1 Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
zu behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich als offensichtlich
unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden; es braucht unter diesen Umständen nicht weiter
geprüft zu werden, ob sie den Anforderungen von Art. 42 BGG genügt und
rechtzeitig eingereicht worden ist (vgl. Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs.
1 lit. a BGG; Hugi Yar, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, in: Uebersax/
Münch/Geiser/Arnold, Ausländerrecht, Basel/Genf/München 2002, Rz. 7.25):
2.2 Der Beschwerdeführer gab sich bei seiner polizeilichen Anhaltung als
Y.________ (eine Person, die in Basel tatsächlich amtlich gemeldet ist und
über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt) aus. Im Übrigen macht er
unglaubwürdige Angaben zu seiner Herkunft: Er will aus Palästina stammen,
obwohl das vom ihm gesprochene Arabisch auf eine Herkunft aus Marokko oder
einem anderen Maghreb-Staat hindeutet. Schliesslich hat er sich nach seinen
eigenen Aussagen bereits während Jahren illegal in Frankreich aufgehalten.
Gestützt hierauf besteht bei ihm Untertauchensgefahr im Sinne der
Rechtsprechung zu Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20) i.V.m. Art. 13f
ANAG (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.3.3, 56 E. 3.1 S. 58 f.).
2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich die Ausschaffung nicht in absehbarer Zeit
organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit
Hinweisen) bzw. die Behörden sich nicht mit dem nötigen Nachdruck hierum
bemühen würden (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124 II 49 ff.; 130 II 488 E.
4) -, verletzt der angefochtene Entscheid kein Bundesrecht. Dem jugendlichen
Alter des Beschwerdeführers ist im Rahmen des Haftvollzugs Rechnung zu tragen
(Art. 13c Abs. 2 ANAG). Der Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem
er bei der Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mit den Behörden
zusammenarbeitet.

2.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, sich freiwillig in einen
Drittstaat zu begeben, sollte er entlassen werden, ist nicht ersichtlich, wie
er dies legal tun könnte; grundsätzlich ist einzig sein Heimatstaat
verpflichtet, ihn zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 mit Hinweis). Für
alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen
(Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt
eröffnet und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 24. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: