Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.366/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_366/2007 /zga
2C_367/2007
2C_368/2007

Urteil vom 3. April 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller, Karlen, Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Merz.

Parteien
Eidgenössische Oberzolldirektion, 3003 Bern,
Beschwerdeführerin,

gegen

2C_366/2007
X.________ GmbH,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

2C_367/2007
Y.________ B.V.,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Robert Walder,

2C_368/2007
Z.________,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch
Rechtsanwalt Dr. Robert Walder, .

Gegenstand
Art. 12 Abs. 1 VStrR (Zollnachleistungspflicht),

Beschwerden gegen die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I,
vom 12. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
Die in A.________ domizilierte X.________ GmbH importiert Blumen aus den
Niederlanden in die Schweiz. Sie bezieht sie von der Y.________B.V. mit Sitz in
B.________/Niederlande. Z.________ war in den Jahren 1995-99 Mitinhaber beider
Gesellschaften. Eine gegen ihn eingeleitete Verwaltungsstrafuntersuchung ergab,
dass er zur Erlangung zusätzlicher Einfuhrkontingente fiktive Rechnungen
erstellte oder erstellen liess, bei Importen das Gewicht falsch deklarierte und
die ihm zustehenden Kontingentsanteile überschritt. Aufgrund der festgestellten
Widerhandlungen verpflichtete die Zollkreisdirektion Basel am 28. August 2000
Z.________, die X.________ GmbH und die Y.________ B.V. zur Nachzahlung von
Zöllen im Betrag von insgesamt Fr. 608'521.10, unter solidarischer Haftung
jedes Verfügungsadressaten für den gesamten Betrag.

Die Oberzolldirektion wies am 11. Mai 2006 die Beschwerden ab, welche die zur
Zahlung Verpflichteten erhoben hatten. Demgegenüber hiess das
Bundesverwaltungsgericht ihre Beschwerden am 12. Juni 2007 teilweise gut; es
wies die Fälle zur Neuberechnung des zu Unrecht nicht entrichteten Zollbetrags
an die Vorinstanz zurück.

B.
Die Oberzolldirektion erhebt am 20. Juli 2007 beim Bundesgericht gegen die drei
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts je eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten. Sie beantragt übereinstimmend in allen
drei Fällen die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung der
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz.

C.
Z.________, die X.________ GmbH und die Y.________ B.V. stellen je den Antrag,
die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesverwaltungsgericht verzichtet in allen drei Fällen auf eine
Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die drei angefochtenen Urteile haben die gleichen Rechtsfragen zum Gegenstand
und sind weitgehend identisch. Sie beruhen zudem für alle drei Beschwerdegegner
auf einem übereinstimmenden Sachverhalt. Auch die Rechtsmittel sind nahezu
deckungsgleich. Daher rechtfertigt es sich, die drei Beschwerdeverfahren zu
vereinigen und in einem einzigen Urteil zu erledigen (vgl. Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 24 BZP).

2.
Am 1. Mai 2007 ist das Zollgesetz vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) in Kraft
getreten. Die Blumenimporte, für welche die umstrittene
Zollnachleistungspflicht verfügt wurde, erfolgten in den Jahren 1995-99, so
dass vorliegend in der Sache noch das alte Zollgesetz vom 1. Oktober 1925 (aZG;
AS 42 287 und BS 6 465) Anwendung findet. Unabhängig davon ist aber
organisations- und verfahrensrechtlich grundsätzlich auf das neue Recht
abzustellen, soweit das jeweilige Verfahren nicht bereits vor Inkrafttreten des
neuen Gesetzes hängig war (Art. 132 ZG; vgl. auch Art. 132 Abs. 1 BGG).

3.
3.1 Streitgegenstand bildet der Nachbezug von Zöllen, die wegen begangener
Widerhandlungen nicht entrichtet wurden. Die Beschwerdeführerin wendet sich
allein gegen die grundsätzlichen Ausführungen der Vorinstanz, wie bei falschen
Gewichtsangaben der nachzufordernde Zoll zu bestimmen sei; dagegen ficht sie
die Erwägungen zum zollpflichtigen Gewicht nicht an. Da demnach nicht die
vorinstanzliche Tarifierung oder Gewichtsbemessung in Frage gestellt wird,
findet der Ausschlussgrund von Art. 83 lit. l BGG keine Anwendung (vgl. zum
inhaltlich identischen Art. 100 Abs. 1 lit. h des Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943 [OG]: BGE 119 Ib 103 E. 1b S. 107; 106 Ib 218 E. 1 S. 219
f.).

3.2 Die angefochtenen Urteile ergingen als Rückweisungsentscheide. Diese sind
als Zwischenentscheide zu behandeln, da die Verfahren nicht abgeschlossen
werden und die Rückweisung auch nicht einzig der Umsetzung des oberinstanzlich
Angeordneten (z.B. rechnerische Festlegung der Zollschuld) dient (vgl. Urteile
2C_538/2007 vom 21. Februar 2008, E. 2.2, und 9C_684/2007 vom 27. Dezember
2007, E. 1.1). Hiegegen ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den
in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen zulässig. Nach der Rechtsprechung zum
neuen Bundesgerichtsgesetz bewirkt ein Rückweisungsentscheid in der Regel
keinen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, da der
Rechtsuchende ihn später zusammen mit dem neu zu fällenden Endentscheid wird
anfechten können (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG). Anders verhält es sich allerdings
für die Verwaltung, wenn sie durch Rückweisungsentscheide gezwungen wird, ihres
Erachtens rechtswidrige Verfügungen zu treffen. Die Verwaltung kann deshalb
bereits diese Entscheide anfechten und braucht nicht die Endentscheide
abzuwarten (vgl. zum Ganzen: BGE 133 V 477 E. 4 und 5 S. 480 ff.).

3.3 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind unter anderem zur Beschwerde berechtigt
die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es
vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die
Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Die Zollverwaltung
ist dem Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Nach Art. 5 in
Verbindung mit Art. 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für
das Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) ist die
Zollverwaltung in ihrem Zuständigkeitsbereich zur Beschwerde an das
Bundesgericht berechtigt. Gemäss Art. 116 Abs. 2 ZG wird die Zollverwaltung im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesgericht durch die
Oberzolldirektion vertreten. Diese verfügt damit im Sinne von Art. 89 Abs. 2
lit. a BGG über die Befugnis, im Namen der Zollverwaltung Beschwerde an das
Bundesgericht zu führen. Das galt im Übrigen bereits altrechtlich gemäss der
früheren Rechtslage (vgl. Urteil 2A.428/2001 vom 7. Januar 2002, E. 1b).

3.4 Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf
die Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.

4.
4.1 Die Zollverwaltung hat nach Aufdeckung der Widerhandlungen die Zollschuld
berechnet, welche für die in den Jahren 1995-99 erfolgten Einfuhren
nachzuzahlen ist. Beim Gewicht stützte sie sich bei den Rosen auf einen
Durchschnittswert von 50 Gramm pro Stück, bei den Nelken auf einen solchen von
35 Gramm und bei den anderen eingeführten Blumen auf einen solchen von 60
Gramm, je mit einer Toleranz von 5 Gramm zugunsten des Importeurs.

4.2 Die Vorinstanz hält die Berechnung in diesem Punkt für bundesrechtswidrig.
Sie verweist darauf, dass nach Art. 24 Abs. 1 aZG als Grundlage für die
Zollberechnung die Deklaration des Zollpflichtigen dient, soweit sie nicht
durch eine amtliche Revision berichtigt wird. Die deklarierte Einfuhrmenge sei
deshalb für den Zollpflichtigen und die Zollverwaltung - unter Vorbehalt der
Revision im Einzelfall - verbindlich. Eine Revision komme nach Art. 36 aZG nur
für zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende
Waren in Frage. Das Ergebnis der Revision vom 29. September 1999 erlaube es
deshalb nicht, sämtliche Einfuhrdeklarationen der X.________ GmbH aus den
Jahren 1995-99 zu revidieren. Erst recht verbiete es sich, die in diesem
Zeitraum deklarierten Einfuhrmengen aufgrund einer allgemeinen Schätzung der
durchschnittlichen Gewichte der importierten Blumen zu korrigieren. Die
nachzuzahlende Zollschuld sei vielmehr gemäss den von der X.________ GmbH
deklarierten Einfuhrgewichten festzusetzen.

4.3 Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts sowie eine Verletzung von Art. 12 des
Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR
313.0) und von Art. 75 aZG vor. Es treffe zum einen nicht zu, dass sie bei der
Bestimmung der nachzuleistenden Zollschuld allein auf allgemeine Überlegungen
und Schätzungen sowie Rückschlüsse aus einer Revision abgestellt habe.
Ausschlaggebend sei vielmehr das Ergebnis der Untersuchung der
Zollwiderhandlungen gewesen. Danach sei erstellt, dass Z.________ im fraglichen
Zeitraum das Gewicht der Schnittblumen so angepasst habe, dass es bis auf ein
Kilogramm mit der zugeteilten Kontingentsmenge übereingestimmt habe. Müsste zum
anderen - entsprechend der vorinstanzlichen Ansicht - auf die
Gewichtsdeklaration des Zollpflichtigen abgestellt werden, schiede ein
Zollnachbezug gestützt auf Art. 12 VStrR bei Zollwiderhandlungen von vornherein
aus und die Norm käme bei falschen Gewichtsangaben überhaupt nicht mehr zum
Zug. Das widerspreche dem Sinne dieser Gesetzesbestimmung.

5.
Die Zollverwaltung stützt die umstrittene Nachforderung wie erwähnt auf Art. 12
Abs. 1 VStrR. Demgemäss ist die Abgabe, die infolge einer Widerhandlung gegen
die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu Unrecht nicht erhoben worden ist,
nachzuentrichten.
Diese Nachleistungspflicht gründet auf dem ursprünglichen Anspruch, der dem
Bund aufgrund der Zollgesetzgebung zusteht. Es handelt sich somit nicht um eine
neue, sondern um eine zusätzliche Zollschuld, die nach der Aufdeckung von
Zollwiderhandlungen zu den bereits geleisteten Abgaben hinzutritt. Art. 12
VStrR bildet damit eine Grundlage für eine nachträgliche Revision der
Veranlagung zuungunsten des Abgabepflichtigen (Remo Arpagaus, Zollrecht, in:
Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, S. 291 f., N.
511). Die Nachzahlungspflicht setzt eine Widerhandlung gegen die
Zollgesetzgebung voraus; nicht erforderlich ist hingegen, dass den Pflichtigen
im Sinne von Art. 12 Abs. 2 VStrR ein Verschulden trifft oder dass gegen ihn
eine Strafverfolgung eingeleitet wird (BGE 106 Ib 218 E. 2c S. 221; 129 II 385
E. 3.4.3 S. 391). Nach Art. 123 Abs. 1 der Verordnung vom 10. Juli 1926 zum
Zollgesetz (aZV; AS 42 339 und BS 6 514; Art. 123 in der Fassung vom 25.
November 1974, AS 1974 1949) bzw. Art. 238 Abs. 1 der Zollverordnung vom 1.
November 2006 (ZV; SR 631.01), welche die erstgenannte Verordnung am 1. Mai
2007 ersetzt hat, entscheidet die zuständige Stelle über die
Nachleistungspflicht, soweit die betroffenen Zölle und anderen Abgaben nicht
bereits anlässlich der Zollabfertigung veranlagt wurden (vgl. auch Art. 63
VStrR).

Art. 126 aZG sowie Art. 85 ZG sehen ausserdem vor, dass Zölle - binnen
Jahresfrist seit der Abgabenfestsetzung - auch unabhängig von einer
Widerhandlung nachgefordert werden können, wenn die Zollverwaltung infolge
Irrtums bei der Zollabfertigung die geschuldete Abgabe gar nicht oder zu
niedrig festgesetzt hat. In diesem Fall erfolgt eine nachträgliche Revision der
Veranlagung ebenfalls zuungunsten des Zollpflichtigen (Arpagaus, a.a.O., S.
292, N. 512). Die Zollnachforderung bildet das Gegenstück zu der in Art. 125
aZG verankerten Rückerstattungspflicht nicht geschuldeter Zollbeträge (vgl.
Ernst Blumenstein/Peter Locher, System des schweizerischen Steuerrechts, 6.
Aufl. 2002, S. 344; Arpagaus, a.a.O., S. 293 f., N. 514).

6.
Nach dem angefochtenen Entscheid kann den Beschwerdegegnern gestützt auf Art.
12 VStrR eine Zollnachleistungspflicht für die Beträge auferlegt werden, die
aufgrund der unrechtmässig erlangten Kontingentsanteile und der
Kontingentsüberschreitungen nicht erhoben wurden. Hingegen lehnt die Vorinstanz
einen Nachbezug wegen der ihnen ebenfalls vorgeworfenen
Gewichtsüberschreitungen ab, weil die deklarierten Gewichtsangaben nach Art. 35
Abs. 2 aZG für die Zollverwaltung verbindlich seien, soweit nicht eine Revision
nach Art. 36 aZG stattgefunden habe. Nach dieser Auffassung wird somit die
Nachforderung von Zöllen gestützt auf Art. 12 VStrR und Art. 126 aZG
hinsichtlich der Gewichtsangaben eingeschränkt.

7.
Die Zolldeklaration bildet nach der hier noch anwendbaren alten
Zollgesetzgebung (s. E. 2 hiervor) - ähnlich wie die Steuerdeklaration - die
Grundlage für die Festsetzung des Zolls und der weiteren Abgaben (Art. 35 Abs.
2 aZG; Remo Arpagaus, Das schweizerische Zollrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XI, Schweizerisches Aussenwirtschafts- und
Binnenmarktrecht, 1. Aufl. 1999, S. 77 f., N. 148). Die Zollverwaltung hat die
Möglichkeit, die Veranlagung anhand der Deklaration vorzunehmen oder die der
Meldepflicht unterstehenden Waren umfassend oder durch Stichproben in einem als
Revision bezeichneten Verfahren zu überprüfen (Art. 36 Abs. 1 aZG). Wird eine
solche Überprüfung vorgenommen, bildet sie die Grundlage für die
Zollveranlagung (Art. 36 Abs. 6 Satz 2 aZG). Nach dieser Regelung erscheint die
Revision gemäss Art. 36 aZG als Teil des Veranlagungsverfahrens. Findet sie
statt, kann Unstimmigkeiten noch bei der Veranlagung Rechnung getragen werden.
Eines Nachbezugs gemäss Art. 12 VStrR oder Art. 126 aZG bedarf es diesfalls
nicht. Dementsprechend beschränkt sich die Bedeutung der Revision nach Art. 36
aZG auf das Veranlagungsverfahren; dagegen wird dadurch eine spätere Revision,
wie sie Art. 12 VStrR und Art. 126 aZG nach erfolgter Veranlagung vorsehen,
nicht ausgeschlossen.

Dies verkennt die vorinstanzliche Auslegung, die sich allein auf den Wortlaut
stützt und die systematische Stellung der Art. 35 und 36 aZG sowie die
historische Entwicklung der interessierenden Gesetzesbestimmungen ausser Acht
lässt. Die Art. 35 und 36 aZG stehen im zweiten Abschnitt des alten
Zollgesetzes mit der Überschrift "Zollverfahren" sowie im Unterabschnitt
"Zollabfertigung" (Art. 33-38 aZG). Demgegenüber ersetzt Art. 12 VStrR unter
anderem Bestimmungen im dritten Abschnitt des alten Zollgesetzes mit dem Titel
"Verletzung von Zollvorschriften" (Art. 73-108 aZG; Botschaft des Bundesrates
vom 21. April 1971 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über das
Verwaltungsstrafrecht, BBl 1971 I 1007); diese Bestimmungen sahen bei
Aufdeckung von Zollvergehen, wozu auch zu niedrige Gewichtsangaben gezählt
werden (vgl. Art. 74 Ziff. 7 aZG), bereits eine Neufestsetzung bzw. eine
nachträgliche Erhebung der richtigerweise geschuldeten Zollbeträge vor (vgl.
insbes. Art. 101 aZG in der ursprünglichen Fassung mit der damaligen Marginale
"Zollzahlung", BS 6 500; Botschaft des Bundesrates vom 4. Januar 1924
betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das Zollwesen, BBl 1924 I 52;
vgl. auch BGE 107 Ib 198, insbes. E. 6c S. 201).

Dem angefochtenen Entscheid sind auch keine sachlichen Gründe zu entnehmen,
warum bei festgestellten falschen Gewichtsangaben eine Nachleistungspflicht
nach Art. 12 VStrR - vorbehältlich der Revision nach Art. 36 aZG - ausscheiden
sollte. Es trifft zwar zu, dass die Revision gemäss Art. 36 aZG nicht ohne
weiteres Rückschlüsse auf frühere, von dieser Überprüfung nicht betroffene
Importe erlaubt und deshalb zurückliegende Zolldeklarationen nicht allein
gestützt auf einen solchen Befund korrigiert werden können. Wenn jedoch die
Unrichtigkeit der Gewichtsangaben in früheren Deklarationen und damit eine
objektive Zollwiderhandlung (Art. 74 Ziff. 7 aZG) feststeht, kommt eine
Nachleistungspflicht gemäss Art. 12 VStrR in Betracht. Es ist nicht einzusehen,
wieso die Sanktionen bei falschen Gewichtsangaben milder ausfallen sollten als
bei anderen Widerhandlungen. Zwar mag die nachträgliche exakte Bestimmung des
Gewichts der eingeführten Waren oft nicht mehr möglich sein. Die
Oberzolldirektion weist aber zu Recht darauf hin, dass nach Art. 75 aZG bei der
Zumessung der Strafe für eine Zollwiderhandlung der hinterzogene Zoll zu
schätzen ist, wenn er sich zahlenmässig nicht genau ermitteln lässt. Gleiches
muss auch für die Festsetzung einer Nachleistungspflicht von Zöllen gemäss Art.
12 VStrR gelten.

Beim Nachbezug von Zöllen wegen falscher Gewichtsangaben ist die Zollverwaltung
demnach nicht an die unzutreffende Deklaration gebunden, auch wenn keine
Revision nach Art. 36 aZG stattgefunden hat. Dieses Ergebnis steht im Einklang
mit der Rechtsprechung, wonach eine Rückerstattung zu viel bezahlter Zölle
nicht unter Verweis auf die für den Aussteller gemäss Art. 35 Abs. 2 aZG
bindende Wirkung der Zolldeklaration verweigert werden darf (BGE 109 Ib 190 E.
1c S. 192).

8.
Die angefochtenen Entscheide erweisen sich aus diesen Gründen als
bundesrechtswidrig. Die Beschwerden sind demnach gutzuheissen und die
vorinstanzlichen Urteile im angefochtenen Umfang aufzuheben.

Die Vorinstanz hat die Rechtsmittel der Beschwerdegegner auch wegen
fehlerhafter Ermittlung des Gewichts der eingeführten Waren gutgeheissen. In
diesem Punkt hat die Beschwerdeführerin die Entscheide nicht angefochten, da
der Rechtsweg an das Bundesgericht in dieser Hinsicht nicht offen steht (vgl.
E. 3.1 hievor). Unter diesen Umständen kann kein Entscheid in der Sache
erfolgen. Vielmehr sind die Fälle entsprechend den Anträgen der
Beschwerdeführerin zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Art.
107 Abs. 2 BGG).

9.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten den
Beschwerdegegnern je zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 BGG).
Die Oberzolldirektion als Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 3 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_366/2007, 2C_367/2007 und 2C_368/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden gutgeheissen und die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts vom 12. Juni 2007 aufgehoben. Die drei Fälle werden
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.

3.
Die Gerichtskosten von insgesamt Fr. 3'000.-- werden jedem Beschwerdegegner zu
je einem Drittel auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. April 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Merz