Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.362/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_362/2007 /leb
2C_363/2007

Urteil vom 30. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Advokat Guido Ehrler,

gegen

Amt für Migration Basel-Landschaft,
Postfach 251, 4402 Frenkendorf,
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter
für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht,
Postfach, 4410 Liestal.

Durchsetzungshaft gemäss Art. 13g ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Urteile des
Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 14. Juni und 9. Juli 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________, geboren 1978, gilt als algerischer Staatsangehöriger. Am 10.
April 2002 wies das Bundesamt für Flüchtlinge sein Asylgesuch ab, und er
wurde aufgefordert, die Schweiz bis zum 24. Mai 2002 zu verlassen
(Wegweisung). Der rechtskräftigen Verfügung wurde keine Folge geleistet.

Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs wurde X.________ erstmals am 21.
April 2005 für drei Monate (bis zum 20. Juli 2005) in Ausschaffungshaft
genommen. Am 15. Januar 2007 wurde erneut Ausschaffungshaft für drei Monate
angeordnet und am 13. April 2007 die Verlängerung der Ausschaffungshaft um
zwei Monate, bis zum 13. Juni 2007, bewilligt. Die Ausschaffungshaft wurde,
wegen der Versetzung von X.________ in den Strafvollzug, bereits am 15. Mai
2007 aufgehoben; der Strafvollzug dauerte bis zum 11. Juni 2007. Am 11. Juni
2007 ordnete das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft gegen
X.________ eine Durchsetzungshaft an; nach mündlicher Verhandlung vom 14.
Juni 2007 stellte der Einzelrichter für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und
Verwaltungsrecht, die Rechtmässigkeit und Angemessenheit der
Durchsetzungshaft für die Dauer von einem Monat, das heisst bis zum 10. Juli
2007, fest. Nach mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2007 stellte er sodann
fest, dass die Verlängerung der Haft zur Durchsetzung des Wegweisungsvollzugs
für die Dauer von längstens zwei Monaten, das heisst bis zum 10. September
2007, rechtmässig und angemessen sei.

B.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 18. Juli 2007
beantragt X.________ dem Bundesgericht, die Urteile des Einzelrichters für
Zwangsmassnahmen vom 14. Juni und 9. Juli 2007 aufzuheben und das Amt für
Migration anzuweisen, ihn nach Eingang der Beschwerde aus der Haft zu
entlassen.

Das Amt für Migration stellt den Antrag, die Beschwerde abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Das Kantonsgericht hat auf Vernehmlassung verzichtet.
Das Bundesamt hat sich, ohne einen Antrag zu stellen, zur Angelegenheit
geäussert. Am 15. August 2007 hat der Beschwerdeführer von der Gelegenheit,
sich zu den Stellungnahmen des Amtes für Migration und des Bundesamtes für
Migration zu äussern, Gebrauch gemacht.

C.
Mit Verfügung vom 24. Juli 2007 hat das präsidierende Mitglied der
II. öffentlich-rechtlichen Abteilung die Verfahren 2C_362/2007 und
2C_363/2007 vereinigt und das als Gesuch um vorsorgliche Massnahmen gestellte
Begehren, es sei sofort nach Eingang der Beschwerde die Haftentlassung
anzuordnen, abgelehnt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Mit dem ersten der beiden angefochtenen Urteile (Urteil vom 14. Juni 2007)
wurde die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft bis zum
10. Juli 2007 richterlich bestätigt. Soweit sich die Beschwerde gegen dieses
Urteil richtet, fehlte von Anbeginn (die Beschwerde datiert vom 18. Juli
2007) ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an deren Behandlung im Sinne von
Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG (vgl. Verfügung 2C_160/2007 vom 22. Mai 2007). Es
liegt kein Grund vor, die Beschwerde trotz fehlenden aktuellen Interesses zu
behandeln (vgl. BGE 128 II 34 E. 1b S. 36 mit Hinweisen): Der
Beschwerdeführer befindet sich heute zwar nach wie vor in Haft. Die
Durchsetzungshaft beruht nunmehr allein auf dem Urteil vom 9. Juli 2007. Das
Bundesgericht behandelt die Beschwerde, soweit sie sich gegen dieses Urteil
richtet, und überprüft dabei sämtliche Voraussetzungen der Durchsetzungshaft
und insofern auch die materiellen Erwägungen des ersten Urteils, auf welche
das Urteil vom 9. Juli 2007 übrigens verweist und welche es insofern zu
seinem Inhalt macht. Bei der gegebenen Konstellation - die Beschwerde gegen
beide Urteile wurde gleichentags in einer Rechtschrift erhoben - entstehen
dem Beschwerdeführer insbesondere in zeitlicher Hinsicht keine Nachteile:
Sollte sich die Durchsetzungshaft als rechtswidrig erweisen und würde die
Beschwerde gegen das zweite Urteil gutgeheissen, führte dies nicht früher zu
einer Haftentlassung, als wenn auf die Beschwerde auch gegen das erste Urteil
eingetreten würde (s. Urteil 2A.222/1995 vom 20. Juni 1995 E. 2a).

Auf die Beschwerde ist gestützt auf Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG nicht
einzutreten, soweit damit das Urteil vom 14. Juni 2007 angefochten wird.

2.
Der Beschwerdeführer erhebt Rügen verfahrensrechtlicher Natur.

2.1 Vorerst macht er geltend, es habe gegen ihn eine bis zum 13. Juni 2007
genehmigte Ausschaffungshaft bestanden; die Anordnung der Durchsetzungshaft
erweise sich als Haftverlängerung; über eine solche sei vom Richter vor
Ablauf der letztmals bewilligten Haftdauer zu entscheiden, was vorliegend
nicht der Fall sei. Die Rüge ist abwegig: Gemäss Art. 13c Abs. 5 lit. c ANAG
wurde die an sich bis zum 13. Juni 2007 bewilligte Ausschaffungshaft durch
den Antritt der freiheitsentziehenden Strafe beendet; entsprechend wurde der
Beschwerdeführer im Hinblick auf den Strafvollzug am 14. Mai 2007 formell aus
der Ausschaffungshaft entlassen. Der Strafvollzug wurde am 11. Juni 2007
beendet. Ab diesem Zeitpunkt beruhte der Freiheitsentzug auf der gleichentags
neu, als Durchsetzungshaft, angeordneten Haft; die Frist von 96 Stunden zur
richterlichen Überprüfung von deren Rechtmässigkeit begann an jenem Tag zu
laufen und endete am 15. Juni 2007. Nicht anders verhielte es sich mit dieser
Frist, wenn, wie der Beschwerdeführer fälschlicherweise annimmt, die
Durchsetzungshaft als Fortsetzung der Ausschaffungshaft zu betrachten wäre
(vgl. BGE 121 II 105 E. 2a S. 108 betreffend Umwandlung der Vorbereitungs- in
Ausschaffungshaft).

2.2 Der Beschwerdeführer rügt, dass das über die ausländerrechtliche Haft
entscheidende Gericht nicht richtig besetzt gewesen sei. Die Rüge bezieht
sich allein auf das Urteil vom 14. Juni 2007; soweit sich die Beschwerde
dagegen richtet, ist auf die Rüge nicht einzutreten. Das Urteil vom 9. Juli
2007 sodann wurde in der Besetzung mit dem Kantonsgerichtspräsidenten und
einem Gerichtsschreiber gefällt; diese Zusammensetzung des Spruchkörpers
bemängelt der Beschwerdeführer nicht.

2.3 Im Zusammenhang mit der materiellen Zulässigkeit der Durchsetzungshaft
macht der Beschwerdeführer geltend, richtigerweise käme Art. 6 EMRK zur
Anwendung. Abgesehen davon, dass Art. 6 EMRK nicht in Betracht fällt
(nachfolgend E. 3.1), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht
erkennbar, welche sich aus der Konvention ergebende Garantie
verfahrensrechtlicher Art im Zusammenhang mit dem Urteil vom 9. Juli 2007
missachtet worden sein könnte.

2.4 Im Urteil vom 14. Juni 2007 wurde angekündigt, dass ohne wesentliche
Änderung im Verhalten des Beschwerdeführers oder wesentliche
Sachverhaltsänderung die Voraussetzungen für eine unentgeltliche
Verbeiständung (in Zukunft) nicht mehr gegeben sein dürften. Der
Beschwerdeführer kritisiert dies, ohne aber geltend zu machen, dass ihm
bisher, etwa im zum Urteil vom 9. Juli 2007 führenden Verfahren,
diesbezüglich konkrete Nachteile entstanden wären.

3.
3.1 Hat ein Ausländer seine Pflicht zur Ausreise aus der Schweiz innerhalb der
ihm angesetzten Frist nicht erfüllt und kann die rechtskräftige Weg- oder
Ausweisung auf Grund seines persönlichen Verhaltens nicht vollzogen werden,
so darf er, um der Ausreisepflicht Nachachtung zu verschaffen, in
Durchsetzungshaft genommen werden, sofern die Anordnung der Ausschaffungshaft
nicht zulässig ist oder keine andere, mildere Massnahme zum Ziel führt (Art.
13g Abs. 1 ANAG). Die Durchsetzungshaft ist erstmals für einen Monat zulässig
und kann hernach mit der Zustimmung der zuständigen kantonalen richterlichen
Behörde jeweils um zwei Monate verlängert werden, wobei die maximale
Haftdauer 18 Monate beträgt (Art. 13g Abs. 2 ANAG). Die Durchsetzungshaft
sowie die Vorbereitungs- und Ausschaffungshaft nach Art. 13a und 13b dürfen
zusammen die maximale Haftdauer von 24 Monaten nicht überschreiten (Art. 13h
ANAG). Das Bundesgericht hat erkannt, dass die Durchsetzungshaft ihre
konventionsrechtliche Rechtfertigung vorab in Art. 5 Ziff. 1 lit. b EMRK
(Haft zur Erzwingung einer durch das Gesetz vorgeschriebenen Verpflichtung)
findet und dass selbst die Haftdauer von 18 Monaten im Einzelfall
verhältnismässig sein kann (BGE 133 II 97 E. 2.2 S. 99 f.). Die Ausführungen
des Beschwerdeführers zur grundsätzlichen (Un)zulässigkeit der
Durchsetzungshaft, insbesondere unter dem Gesichtswinkel von Art. 6 EMKR,
geben keinen Anlass, darauf zurückzukommen.

3.2 Zweck der Durchsetzungshaft ist es, die ausreisepflichtige Person in
jenen Fällen zu einer Verhaltensänderung zu bewegen, in denen nach Ablauf der
Ausreisefrist der Vollzug der rechtskräftig gegen sie angeordneten Weg- oder
Ausweisung - trotz der behördlichen Bemühungen - ohne ihre Kooperation nicht
möglich ist. Sie soll das letzte Mittel darstellen, wenn und soweit keine
andere Zwangsmassnahme zum  Ziel führt, den illegal anwesenden Ausländer -
auch gegen seinen Willen - in seine Heimat verbringen zu können (BGE 133 II
97 E. 2.2 S. 99 f.).
3.3 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Durchsetzungshaft bzw. deren
Verlängerung um zwei Monate genügt diesen Anforderungen:

Der Beschwerdeführer ist seit der ersten Hälfte des Jahres 2002 rechtskräftig
zur Ausreise aus der Schweiz verpflichtet, wobei - mangels legaler
Ausreisemöglichkeit in einen Drittstaat (vgl. dazu BGE 133 II 97 E. 4.2.2 S.
103) - nur die Rückreise in sein Heimatland in Frage kommt. Er hat während
Jahren nichts unternommen, um dieser Verpflichtung nachzukommen. Vom 21.
April 2005 bis zum 20. Juli 2005 weilte er in Ausschaffungshaft, ohne dass
die Ausschaffung hätte bewerkstelligt werden können; die den Behörden
gelieferten Informationen über seinen angeblichen Herkunftsort Constantine
erwiesen sich, trotz erheblicher behördlicher Bemühungen, als falsch bzw.
nicht verifizierbar. In der Folge blieb der Beschwerdeführer für längere Zeit
untergetaucht. Nach seiner erneuten Inhaftnahme im Januar 2007 erklärte er
sich bereit, seinen Vater in Algerien zwecks Beschaffung der Identitätskarte
anzuschreiben; dieser Schritt blieb erfolglos, da die Sendung wegen
unvollständiger Adresse retourniert wurde, was zusätzlich Zweifel an der
Ernsthaftigkeit der Vorkehr erweckt. Ansonsten liess der Beschwerdeführer
keine Mitwirkungsbereitschaft erkennen. Insbesondere lehnt er es konstant ab,
auf dem Luftweg nach Algerien zurückzukehren; dass und wie eine kontrollierte
Rückkehr auf dem Land- bzw. Seeweg möglich wäre, ist unerfindlich, und seine
Haltung läuft auf die Verweigerung der Rückreise hinaus. Weiter hat der
Haftrichter für das Bundesgericht verbindlich festgestellt (vgl. Art. 105
Abs. 1 und Abs. 2 in Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG), dass der
Beschwerdeführer sich nicht freiwillig bei der algerischen Vertretung
vorführen lassen will. Die Einschätzung der Behörden, dass eine zwangsweise
Vorführung nicht möglich, jedenfalls aber wenig erfolgversprechend wäre,
erscheint nachvollziehbar; etwas anderes ergibt sich nicht aus dem vom
Beschwerdeführer erwähnten Rückübernahmeabkommen mit Algerien. Dieses sieht
im Übrigen keine Sonderflüge für Personen vor, die nur zwangsweise
ausgeschafft werden können (vgl. BGE 133 II 97 E. 3.3 S. 101). Welche
konkreten zusätzlichen Vorkehrungen die Behörden noch treffen könnten, um bei
den algerischen Behörden Gewissheit über die genaue Identität und Herkunft
des Beschwerdeführers zu erlangen oder gar ohne Vorlage irgendwelcher
Identitätspapiere einen Laissez-Passer erhältlich zu machen, ist nicht
ersichtlich. Unter diesen Umständen erwiese sich eine Ausschaffungshaft in
Berücksichtigung von Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG nicht (mehr) als zulässig.
Die Einschätzung des Haftrichters, dass der Vollzug der Wegweisung derzeit
nur noch durch eine Verhaltensänderung des Beschwerdeführers herbeigeführt
werden kann, lässt sich unter diesen Umständen nicht beanstanden.
Damit aber ist die Durchsetzungshaft grundsätzlich zulässig. Sodann erweist
sich auch deren Verlängerung als verhältnismässig. Der Beschwerdeführer hat
nach einem Monat Durchsetzungshaft keine Änderung des Verhaltens erkennen
lassen. An der Verhandlung vor dem Haftrichter machte er einzig geltend, er
könnte im Hinblick auf die Beschaffung von Identitätspapieren mit algerischen
Bekannten Kontakt aufnehmen, was aber nur möglich sei, wenn er freigelassen
werde. Dass der Beschwerdeführer, sollte er freigelassen werden, sich um
seine Rückreise bemühen und den Behörden zur Verfügung halten würde, durfte
der Haftrichter aufgrund des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers als
ausgeschlossen betrachten. Schliesslich ist die Kritik an den
Haftbedingungen, die Gegenstand der Haftprüfung sind (vgl. Art. 13c Abs. 3 in
Verbindung mit Art. 13g Abs. 4 ANAG), offensichtlich unbegründet; es kann
diesbezüglich vollumfänglich auf E. 10 des Urteils vom 14. Juni 2007
verwiesen werden (vgl. Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dass der Beschwerdeführer
nach Beendigung des Strafvollzugs vor seiner Überführung in das dem Vollzug
der Durchsetzungshaft dienende Y.________ einen zusätzlichen Tag im
Bezirksgefängnis verblieb, vermag die Beurteilung der Haftbedingungen
selbstverständlich in keiner Weise zu beeinflussen.

3.4
Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, dass verschiedentlich
Ausländer aus der ausländerrechtlichen Haft entlassen worden seien, nachdem
sie in Aussicht gestellt hätten, sie würden die Schweiz sofort eigenständig
auf dem Landweg verlassen. Rechtsungleiches behördliches Verhalten, aus
welchem er für die Beurteilung der Rechtsmässigkeit der Durchsetzungshaft in
seinem Fall etwas ableiten könnte, vermag der Beschwerdeführer mit seinen
Ausführungen nicht darzutun. Dass es zu Haftentlassungen gekommen ist, räumt
auch das kantonale Amt für Migration ein. Seine Erklärung, dass es einen
Ausländer mit derselben Vorgeschichte wie der Beschwerdeführer nicht im
beschriebenen Sinn aus der Haft entlassen würde, erscheint indessen
glaubwürdig.

4.
Soweit sich die Beschwerde gegen das Urteil vom 9. Juli 2007 richtet, ist sie
offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerde ist
somit, soweit darauf eingetreten werden kann, im vereinfachten Verfahren
abzuweisen.

5.
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch, ihm für das bundesgerichtliche
Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Voraussetzung hierzu ist insbesondere, dass seine Rechtsbegehren nicht
aussichtslos erscheinen (Art. 64 Abs. 1 BGG).

Zwar erlauben es die zum Teil weit hergeholten Rügen des Beschwerdeführers
nicht, ein Urteil mit sehr kurzer Begründung zu verfassen. Das ändert nichts
daran, dass die Beschwerde aussichtslos war, weshalb das Gesuch abzuweisen
ist. Damit ist dem Rechtsvertreter keine Entschädigung aus der
Bundesgerichtskasse zu entrichten. Zudem wären die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt
sich indessen, keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie sich gegen das Urteil
des Einzelrichters für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft vom 14. Juni 2007 richtet. Im Übrigen wird sie abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration
Basel-Landschaft und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Einzelrichter für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 30. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: