Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.361/2007
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2C_361/2007/leb

Verfügung 17. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Fürsprecher Rolf G. Rätz,

gegen

Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.

Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung,
vom 15. Juni 2007.

Nach Einsicht
in die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten des X.________
vom 18. Juli 2007 gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
vom 15. Juni 2007 betreffend die Nichterneuerung der Aufenthaltsbewilligung,

in die Eingabe des Migrationsdienstes des Kantons Bern vom 7. November 2007,
aus der sich ergibt, dass der ausserehelich geborene Sohn von X.________
aufgrund eines rechtskräftig gewordenen Entscheids die Schweiz verlassen
muss,

in das Schreiben des Rechtsvertreters von X.________ vom 14. Dezember 2007,
mit welchem der Rückzug der Beschwerde erklärt wird,

in Erwägung,

dass das Verfahren gestützt auf Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG mit Verfügung des
Abteilungspräsidenten oder des Instruktionsrichters abgeschrieben werden
kann, wobei dieser über die Gerichtskosten entscheidet (Art. 71 BGG in
Verbindung mit Art. 5 Abs. 2 BZP),
dass der Beschwerdeführer aufgrund des vorbehaltlos erklärten
Beschwerderückzugs für die Kostenregelung als unterliegende Partei zu
betrachten ist,
dass ihm daher die - infolge Rückzugs reduzierten - Gerichtskosten
aufzuerlegen sind (vgl. Art. 65 sowie 66 Abs. 1 bis 3 BGG),
dass keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 68 BGG),
verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, der Polizei- und Militärdirektion
des Kantons Bern, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern,
Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Migration schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 17. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter: Der Gerichtsschreiber:

Karlen Merz