Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.359/2007
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2C_359/2007 /leb

Urteil vom 19. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

A. X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
Militärstrasse 36, Postfach, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer,
vom 7. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 A.X.________ (geb. 1973) stammt aus der Elfenbeinküste. Er durchlief in
der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren (Entscheid der Asylrekurskommission
vom 26. März 2001), bevor er am 12. Oktober 2001 die acht Jahre ältere
Schweizer Bürgerin B.X.________ heiratete.

1.2 Am 26. Juli 2005 weigerte sich die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich (Migrationsamt), die Aufenthaltsbewilligung von A.X.________ zu
verlängern, da die Ehegatten X.________ seit dem 1. März 2003 getrennt
lebten. Der Regierungsrat und das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
bestätigten diesen Entscheid auf Beschwerde hin.

1.3 A.X.________ beantragt mit Schreiben vom 15. Juli 2007, das Urteil des
Verwaltungsgerichts vom 7. Juni 2007 aufzuheben.

2.
Die Eingabe, die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (vgl. Art. 132 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesgericht, BGG; SR 173.110), erweist sich gestützt auf den
eingeholten Beschluss des Regierungsrats vom 18. April 2007 als
offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig und kann ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt werden:
2.1 Der ausländische Gatte eines Schweizer Bürgers hat keinen Anspruch auf
Erteilung oder Verlängerung der ihm grundsätzlich zustehenden
Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehe eingegangen wurde, um die Vorschriften
über Aufenthalt und Niederlassung zu umgehen, oder wenn sich die Berufung auf
die Beziehung anderswie als rechtsmissbräuchlich erweist (vgl. Art. 7 Abs. 2
ANAG; BGE 128 II 145 E. 2 u. 3; 127 II 49 E. 5 S. 56 ff.). Die Ehegatten
X.________ lebten nur rund 17 Monate zusammen, bevor sie sich trennten, wobei
die Ehegattin in der Folge wiederholt bestätigte, dass eine Wiederaufnahme
des gemeinsamen Lebens ausgeschlossen sei. Zwar ist sie hierauf am
19. Dezember 2004 zurückgekommen und hat erklärt, ihrem Ehemann noch einmal
"eine Chance" geben und mit ihm erneut zusammenleben zu wollen. Hierzu ist es
jedoch nie gekommen; die Gattin hat am 24. Februar 2005 vielmehr ausgesagt,
den entsprechenden Brief nicht selber verfasst und ihn nur unter dem Einfluss
des Beschwerdeführers unterschrieben zu haben. Die Ehegatten leben somit seit
rund vier Jahren getrennt, wobei das Scheidungsverfahren inzwischen offenbar
hängig ist. Unter diesen Umständen durften die kantonalen Behörden davon
ausgehen, dass der Ehewille der Gatten längst vor Ablauf der Frist von fünf
Jahren zum Erwerb des Anspruchs auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung
erloschen war und sich der Beschwerdeführer nur aus ausländerrechtlichen
Gründen auf eine inhaltslos gewordene Ehe berief, um weiterhin von der damit
verbundenen Anwesenheitsberechtigung profitieren zu können; hierzu dient Art.
7 ANAG nicht (vgl. BGE 130 II 113 E. 4.2; 127 II 49 E. 5a mit Hinweisen).

2.2 Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, ist nicht geeignet, den
angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen: Soweit
er darauf hinweist, dass er als Asylsuchender nicht habe arbeiten und sich
integrieren können, verkennt er, dass die entsprechende Frage nicht den
Bewilligungsanspruch nach Art. 7 ANAG betrifft. Falls er damit geltend machen
will, einen Anspruch auf die Bewilligungsverlängerung aus dem konventions-
und verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Schutz des Privatlebens
(Art. 13 BV, 8 EMRK) ableiten zu können, übersieht er, dass ein solcher bei
einem bloss siebenjährigen - zum Teil widerrechtlichen - Aufenthalt zum
Vornherein ausgeschlossen ist (BGE 130 II 281 E. 3.2.1). Soweit die
kantonalen Behörden im Ermessensbereich von Art. 4 ANAG davon abgesehen
haben, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu erneuern, ist
gegen ihren Entscheid sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ausgeschlossen
(vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 u. Ziff. 5 BGG; BGE 122 II 186 ff.; BGE
2D_2/2007 vom 30. April 2007, E. 2 7).

3.
Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der unterliegende Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet
(Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat des Kantons Zürich
und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie
dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: