Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.357/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_357/2007/leb

Urteil vom 5. März 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Matter.

Parteien
A.F.________,
Beschwerdeführerin, vertreten durch
Fürsprecher Andrea Räto Keller,

gegen

Steuerverwaltung des Kantons Bern,
Brünnenstrasse 66, 3018 Bern.

Gegenstand
Direkte Bundessteuer 1999/2000,

Beschwerde gegen den Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern
vom 12. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
In den Jahren 1997 und 1998 realisierte Architekt B.________ die Überbauung
"C.________" in X.________(BE), bestehend aus zwei Mehrfamilienhäusern mit je
fünf Wohnungen im Stockwerkeigentum. Ein Teil der Arbeiten im Zusammenhang mit
dieser Überbauung wurde von der ebenfalls in der Immobilienbranche tätigen
A.F.________ ausgeführt, die damals bei der D.________ AG Zug, angestellt war.
Mit Vertrag vom 20. Januar 1999 räumte B.________ A.F.________ ein Kaufsrecht
an seiner zur erwähnten Überbauung gehörenden Stockwerkeinheit Z.________ Gbbl.
Nr. ****-* ein. Der Kaufpreis wurde auf Fr. 980'000.-- festgesetzt, wobei
A.F.________ innert fünf Tagen ab Verurkundung des Vertrags eine Anzahlung von
Fr. 380'000.-- zu leisten hatte. Am gleichen Tag schlossen B.________,
A.F.________ und die D.________ AG eine Vereinbarung, worin festgehalten wurde,
dass der D.________ AG und A.F.________ gegenüber B.________ aus dem Projekt
"C.________" eine Restforderung von Fr. 380'000.-- zustehe; zudem wurde
A.F.________ für berechtigt erklärt, die Kaufpreisanzahlung gemäss dem
erwähnten Vertrag durch Verrechnung mit der Forderung von Fr. 380'000.-- zu
tilgen. Am 25. August 2000 verkaufte B.________ die Eigentumswohnung Nr. ****-*
zum Preise von Fr. 980'000.-- an die von A.F.________ beherrschte E.________
AG, wobei Fr. 600'000.-- bar zu bezahlen waren, während der Restbetrag von Fr.
380'000.-- "mit Forderungen von Frau F.________ gegenüber der Verkäuferschaft
verrechnet" wurde.

B.
Mit Veranlagungsverfügungen vom 21. November 2000 wurde A.F.________ von der
Steuerverwaltung des Kantons Bern, Kreis Oberland, pro 1999/2000 bei der
Staats- und Gemeindesteuer auf ein Einkommen von Fr. 231'416.-- und bei der
direkten Bundessteuer auf ein solches von Fr. 237'416.-- veranlagt. Dabei wurde
der Betrag von Fr. 380'000.-- (bzw. Fr. 190'000.-- im Durchschnitt der zwei
Jahre) in Abweichung von der Selbstschatzung der Pflichtigen als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit erfasst. Ferner wurde der Pflichtigen bei der
Kantons- und Gemeindesteuer eine Busse wegen Steuergefährdung in der Höhe von
Fr. 15'000.-- auferlegt. Die dagegen erhobene Einsprache wurde mit Entscheid
vom 22. Januar 2001 abgewiesen. A.F.________ focht den Einspracheentscheid bei
der Steuerrekurskommission des Kantons Bern an. Diese gewährte der
Beschwerdeführerin von Amtes wegen den AHV-Abzug auf dem Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit und setzte mit Entscheid vom 12. Juni 2007 das
steuerbare Einkommen für die Staats- und Gemeindesteuer neu auf Fr. 213'300.--,
dasjenige für die direkte Bundessteuer auf Fr. 219'300.-- fest; die Busse wegen
Steuergefährdung im Betrag von Fr. 15'000.-- bestätigte sie, auferlegte der
Beschwerdeführerin bei der direkten Bundessteuer aber zusätzlich eine Busse von
Fr. 36'247.-- wegen versuchter Steuerhinterziehung.

C.
Gegen diesen Entscheid erhob A.F.________ entsprechend der darin enthaltenen
Rechtsmittelbelehrung mit getrennten Eingaben vom 10. Juli 2007 Beschwerden
beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Mit Verfügung vom 12. Juli 2007
überwies der zuständige Abteilungspräsident dieses Gerichts die Beschwerde
betreffend die direkte Bundessteuer an das Bundesgericht; das Verfahren
betreffend die Staats- und Gemeindesteuern sistierte er bis zum Entscheid des
Bundesgerichts über diese Beschwerde.

Mit ihrer Beschwerde betreffend die direkte Bundessteuer beantragt
A.F.________, die entsprechenden Entscheide der Vorinstanzen seien aufzuheben
und sie sei pro 1999/2000 bei dieser Steuer nach ihrer Selbstschatzung zu
veranlagen.

Die Steuerrekurskommission sowie die Steuerverwaltung des Kantons Bern
beantragen die Abweisung der Beschwerde. Den gleichen Antrag stellt die
Eidgenössische Steuerverwaltung.

Erwägungen:

1.
1.1 Der Entscheid der Steuerrekurskommission des Kantons Bern betrifft sowohl
die Staatssteuer als auch die direkte Bundessteuer der Periode 1999/2000. In
Bezug auf die direkte Bundessteuer - und nur diese - handelt es sich um ein
letztinstanzliches, auf öffentliches Recht gestütztes Urteil, das mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten werden kann (Art. 82 lit. a und 86 Abs. 1 lit. d des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR 173.110, sowie Art. 146 des
Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer, DBG, SR
642.11). Die sich nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der
Steuerharmonisierung ergebende Verpflichtung der Kantone, für Beschwerden
betreffend die direkte Bundessteuer eine zweite kantonale Gerichtsinstanz
vorzusehen, wenn - wie dies im Kanton Bern der Fall ist - für die direkten
kantonalen Steuern ein zweifacher kantonaler Instanzenzug besteht (vgl. BGE 130
II 65 ff.), kommt im vorliegenden Fall noch nicht zur Anwendung; die Frist von
acht Jahren, die den Kantonen gemäss Art. 72 des Bundesgesetzes vom 14.
Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und
Gemeinden (StHG, SR 642.14) zur Anpassung ihrer Gesetzgebungen offen stand, war
in der hier in Frage stehenden Steuerperiode 1999/2000 noch nicht abgelaufen.
Art. 9 Abs. 3 der bernischen Verordnung über den Vollzug der direkten
Bundessteuer vom 18. Oktober 2000, die im Anschluss an den erwähnten
Bundesgerichtsentscheid erlassen worden ist, sieht denn auch den Weiterzug von
Entscheiden der Steuerrekurskommission an das Verwaltungsgericht erst ab dem
Steuerjahr 2001 vor. Die Eingabe der Beschwerdeführerin ist daher als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen.

1.2 Mit der rechtzeitigen Einreichung der Beschwerde beim an sich unzuständigen
Verwaltungsgericht wurde die Beschwerdefrist gewahrt (Art. 48 Abs. 2 BGG).

1.3 Auf die Beschwerde kann insofern nicht eingetreten werden, als auch die
Aufhebung der Veranlagungsverfügung und des Einspracheentscheides verlangt
wird. Beim Bundesgericht anfechtbar ist einzig der kantonal letztinstanzliche
Entscheid der Steuerrekurskommission (vgl. oben E. 1.1).

1.4 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die
Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des
Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder
auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die
Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann
(Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit
vorgebracht werden, als erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art.
99 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, dass der
Sachverhalt in diesem Sinne qualifiziert unrichtig ermittelt worden sei. Sie
legt aber neue Beweismittel vor und stellt gestützt darauf neue Behauptungen
auf, ohne darzutun, dass diese durch den angefochtenen Entscheid veranlasst
worden wären. Insoweit können ihre Vorbringen nicht berücksichtigt werden.

2.
Es wird von keiner Seite bestritten, dass gegenüber B.________ Ende 1999 eine
Honorarforderung von Fr. 380'000.-- bestand. Streitig ist nur, ob diese
Forderung der D.________ AG oder der Beschwerdeführerin persönlich zustand.
Stand sie der Beschwerdeführerin zu, war sie bei dieser als Einkommen aus
selbständiger Erwerbstätigkeit zu besteuern.

2.1 Die Vorinstanz ist zum Ergebnis gelangt, die Beschwerdeführerin habe die
Arbeiten für B.________ nicht als Angestellte der D.________ AG, sondern als
Selbständigerwerbende ausgeführt, weshalb die Honorarforderung ihr zustehe.
2.1.1 Die Steuerrekurskommission hat sich zu Recht auf den Wortlaut der in den
Akten liegenden schriftlichen Verträge gestützt. Zwar werden in der
Vereinbarung vom 20. Januar 1999 sowohl die D.________ AG als auch die
Beschwerdeführerin als Gläubigerinnen der Honorarforderung von Fr. 380'000.--
genannt, ohne dass deren gegenseitiges Verhältnis näher umschrieben wird. Die
Beschwerdeführerin wurde aber ausdrücklich für berechtigt erklärt, die im
Kaufsrechtsvertrag vom gleichen Tag vereinbarte Kaufpreisanzahlung, die sich
ebenfalls auf diesen Betrag belief, durch Verrechnung mit der Honorarforderung
zu tilgen. Auch im Kaufvertrag zwischen B.________ und der E.________ AG vom
25. August 2000 sollte der Kaufpreis im Betrag von Fr. 80'000.-- mit der
Honorarforderung der Beschwerdeführerin verrechnet werden. Diesen Klauseln kann
nur dann ein vernünftiger Sinn beigemessen werden, wenn angenommen wird, dass
die Beschwerdeführerin auch tatsächlich Gläubigerin der Honorarforderung war.
Es handelt sich bei diesen Abmachungen um öffentlich beurkundete Verträge.
Selbst wenn sich die erhöhte Beweiskraft solcher Urkunden (Art. 9 ZGB) entgegen
der Auffassung der Vorinstanz wohl kaum auf den Bestand und die Trägerschaft
der Honorarforderung beziehen dürfte (vgl. dazu BGE 110 II 1 E. 3a S. 2 ff.),
kann davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin die wirkliche
Gläubigerin der Forderung war.
2.1.2 Die Vorinstanz hat weiter mehrere Indizien festgehalten, die dagegen
sprechen, dass die Honorarleistung der D.________ AG zustand: So umfasste deren
im Handelsregister eingetragener Gesellschaftszweck nicht die Tätigkeiten der
Bauleitung und der Grundstücksvermittlung, auf denen die Forderung beruhte
(vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids). Auch verfügte die Zuger Gesellschaft
im Kanton Bern, wo die genannten Arbeiten für B.________ ausgeführt wurden,
weder über eine Zweigniederlassung bzw. eine Betriebsstätte noch über die sonst
notwendigen Infrastrukturen (E. 3). Ebenso wenig bestand zwischen B.________
und der D.________ AG ein in solchen Fällen von Überbauungsaufträgen üblicher
schriftlicher Vertrag (E. 5). Die massgeblichen Arbeiten wurden in den Jahren
1997 und 1998 ausgeführt und abgeschlossen; ordnungsgemäss (vgl. insb. das
Massgeblichkeits- und das Periodizitätsprinzip von Art. 58 u. 79 DBG) hätte der
Betrag von Fr. 380'000.-- bei der D.________ AG schon damals verbucht werden
müssen, was aber nicht geschah; vielmehr erfolgte die Verbuchung erst im Jahr
2000; zudem wurden für dieses Jahr zwei verschiedene und in wesentlichen
Positionen voneinander abweichende Jahresabschlüsse bei der Vorinstanz
eingereicht (E. 5 u. 7). Die Vereinbarung vom 20. Januar 1999 wurde seitens der
D.________ AG von der Beschwerdeführerin unterzeichnet, wozu diese nicht
berechtigt war (E. 5). Und wenn der Betrag von Fr. 380'000.-- der D.________ AG
zugeflossen wäre, hätte er an die Beschwerdeführerin nur aufgrund einer
gültigen schriftlichen Abtretung übergehen können; eine solche ist indessen
nicht vorgelegt worden (E. 4). Weiter werden zwar im Jahresabschluss 1998 der
D.________ AG Akontozahlungen von B.________ an die Gesellschaft aufgeführt,
doch ist die Ordnungsmässigkeit dieses Abschlusses aufgrund verschiedener
Ungereimtheiten ebenfalls zweifelhaft (E. 7). Aus all den genannten Indizien
schliesst die Vorinstanz zu Recht, dass die im Zusammenhang mit der D.________
AG vorgelegten Dokumente nicht in Frage stellen können, was in den beiden
Vereinbarungen vom 20. Januar 1999 und vom 25. August 2000 festgehalten ist,
nämlich eine persönliche Honorarforderung aus selbständiger Erwerbstätigkeit.

2.2 Was die Beschwerdeführerin dagegen einwendet, vermag ein anderes Ergebnis
nicht zu rechtfertigen:
2.2.1 Vorab legt sie dar, sie beherrsche die E.________ AG und die D.________
AG. Sie arbeite seit 1997 für die D.________ AG (genauso wie ihr Ehemann). Im
Jahr 1998 habe sie faktisch deren Kontrolle übernommen, auch wenn sie erst Ende
2000 bzw. anfangs 2001 Aktionärin und zeichnungsberechtigt geworden sei. Ihre
beruflichen Einkünfte der hier massgeblichen Steuerperiode seien "systematisch"
bzw. ausnahmslos der D.________ AG zugeflossen, die ihr nur einen
Angestelltenlohn ausbezahlt habe. Dasselbe habe für ihren Gatten gegolten (vgl.
u.a. Ziff. 3 S. 3 sowie Ziff. 9.8 u. 10 S. 11 der Beschwerdeschrift).

Diese Ausführungen bestätigen die Feststellung der Steuerrekurskommission, dass
das gewählte Vereinnahmungssystem sich auf juristische Konstrukte stützte, die
von den tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen abwichen. Auch umfasste es
Vorgehensweisen, die (u.a. im gesellschafts- und buchhaltungsrechtlichen
Bereich) den gesetzlichen Vorschriften zuwiderliefen. Dem kommt umso mehr
Bedeutung zu, als das Ehepaar bei allen hier massgeblichen Operationen
rechtskundig vertreten bzw. beraten war (vgl. u.a. Ziff. 3 S. 4 u. 9.1/9.2 S. 8
der Beschwerdeschrift). Die Beschwerdeführerin räumt diese Abweichungen und
Verstösse zum Teil ein, erachtet sie aber allesamt als unerheblich. So legt sie
in Bezug auf den Eintrag im Handelsregister dar, seit dem Jahr 1997 sei die
D.________ AG tatsächlich ausschliesslich im Immobiliensektor tätig, ohne dass
aber der zuvor gültige Gesellschaftszweck (Warengeschäfte) abgeändert worden
wäre; diese vorschriftswidrige Situation bestehe sogar heute - beinahe zehn
Jahre danach - noch; das beweise aber lediglich, dass sich aus dem
Handelsregistereintrag "kaum etwas ableiten" lasse (Ziff. 4 S. 5-6 der
Beschwerdeschrift). Richtig ist vielmehr das Gegenteil: Die Vorinstanz hat die
genannten Konstrukte und Handlungen zu Recht als unbeachtlich eingestuft und
ihnen die tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnisse sowie die gültigen
Vorschriften entgegen gehalten.
2.2.2 In Bezug auf die hier massgebliche Honorarforderung bringt die
Beschwerdeführerin vor, es sei überhaupt nicht nachvollziehbar, warum für ein
einziges Einkommen, zudem noch für einen Grossbetrag, vom sonst ausnahmslos
befolgten Vereinnahmungssystem über die D.________ AG abgewichen worden wäre.
In der Vereinbarung vom 20. Januar 1999 und im Kaufvertrag vom 25. August 2000
seien lediglich aus Versehen "missverständliche und zum Teil falsche
Formulierungen" gewählt worden, auf die - trotz der erhöhten Beweiskraft der
öffentlichen Verurkundung - ebenfalls nicht abgestellt werden könne (Ziff. 10
S. 11-12 der Beschwerdeschrift).

Was den hier interessierenden Rechtsgeschäften wirklich zugrunde lag, hat die
Vorinstanz zutreffend festgehalten: Die Beschwerdeführerin (bzw. ihr Ehemann)
führte die Arbeiten für B.________ in Tat und Wahrheit persönlich und als
selbständige Erwerbstätigkeit aus; die D.________ AG trat nur zum Schein als
Arbeitgeberin auf (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids). In die gleiche
Richtung gehen zwei Eingeständnisse in der Beschwerdeschrift. Einerseits wird
hervorgehoben (Ziff. 6 S. 6), dass B.________ während der Realisierung der
Überbauung schwer krank war. Die Arbeiten wurden deshalb "zu einem grossen
Teil" von den Eheleuten F.________ durchgeführt. B.________ versprach den
beiden, sich dafür zu gegebener Zeit erkenntlich zu zeigen und dass sie "nicht
zu kurz kommen" würden. Andererseits erfolgte diese über eine übliche
Auftragsbezahlung hinausgehende, auch in einem langjährigen
Vertrauensverhältnis begründete persönliche Honorarleistung in der Form, dass
die Eheleute F.________ eine bestimmte Eigentumswohnung der Überbauung zu einem
um Fr. 380'000.-- ermässigten Preis (soweit ersichtlich für sich privat) kaufen
konnten. Weiter gestattete B.________ ihnen, die Wohnung zu mieten, bis geklärt
war, wie sie den Restkaufpreis von Fr. 600'000.-- finanzieren konnten (vgl.
Ziff. 3 S. 4 der Beschwerdeschrift). Daran ändert nichts, dass die Wohnung
schliesslich - "systemgemäss" - durch die E.________ AG gekauft wurde.

Die wirklichen Umstände unterscheiden sich somit entscheidend von dem an
anderen Stellen der Beschwerdeschrift behaupteten (rein) geschäftlichen Auftrag
eines Architekten an eine ihm nicht nahe stehende Aktiengesellschaft. Geradezu
abwegig erscheinen vor diesem Hintergrund Einwendungen wie die folgenden: Die
Beschwerdeführerin sei zu 100% bei der D.________ AG angestellt gewesen und
wäre "weder in der Lage noch berechtigt" gewesen, die hier massgeblichen
Arbeitsleistungen daneben, "sozusagen in ihrer Freizeit" zu erbringen (Ziff.
9.7 S. 11 der Beschwerdeschrift). Ebenso wenig nachvollziehbar ist das
Argument, B.________ hätte der Beschwerdeführerin gar keinen Auftrag zur
Bauleitung erteilen können, da dafür bekanntlich deren Ehemann zuständig
gewesen sei (Ziff. 9.3 S. 9-10). Solche Vorbringen widersprechen dem
Eingeständnis einer persönlichen Honorarleistung gegenüber beiden Eheleuten,
sowie der selbst dargelegten Tatsache, dass die Beschwerdeführerin die
D.________ AG seit 1998 faktisch beherrschte und somit weit mehr als nur eine
gewöhnliche Angestellte war.

Es mag wohl zutreffen, dass das Ehepaar und ihr Rechtsanwalt versuchten, das
aussergewöhnliche Einkommen von Fr. 380'000.-- rechtlich so zu realisieren,
dass es nicht der Beschwerdeführerin (und/oder ihrem Gatten) direkt zufloss,
sondern steuergünstig und "systemgemäss" an die D.________ AG ausbezahlt wurde
(s. u.a. Ziff. 9.2 S. 8-9 der Beschwerdeschrift). Das scheiterte jedoch
erwiesener- und eingestandenermassen (vgl. Ziff. 3 S. 4 der Beschwerdeschrift)
am Widerstand von B.________. Für diese Haltung des Architekten nennt die
Steuerrekurskommission (vgl. E. 5 des angefochtenen Entscheids) Gründe, die zu
überzeugen vermögen und auch mit den verschiedenen Eingeständnissen in der
Beschwerdeschrift übereinstimmen: B.________ befürchtete wohl angesichts der
zumindest wenig gesicherten Verhältnisse innerhalb der D.________ AG
(namentlich aufgrund der Nichtübereinstimmung von rechtlicher und faktischer
Beherrschung), im Falle einer Leistung an die Gesellschaft seine Schuld zweimal
begleichen zu müssen. Wenn er in einem Schreiben vom 8. Februar 2001 andere
Gründe für seine Haltung angibt, vermag das nicht zu überzeugen. Es verstösst
nicht gegen Bundesrecht, dass die Vorinstanz dieses Schreiben als blosses
Gefälligkeitsschreiben eingestuft hat. Nicht notwendig ist in diesem
Zusammenhang, dass es gegen finanzielle Vorteile zustande gekommen ist. Genauso
wenig kann den sonstigen Einwendungen der Beschwerdeführerin gefolgt werden.
Die meisten davon beschränken sich darauf, den tatsächlichen Feststellungen der
Steuerrekurskommission abweichende Behauptungen entgegenzuhalten, was die
Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz nicht als offensichtlich unrichtig
erscheinen lässt. Soweit unzulässige Noven eingebracht worden sind, bleiben sie
ohnehin unbeachtlich. Das gilt namentlich für das erst vor Bundesgericht
eingereichte Dokument "Errichten eines Kaufrechts" (vgl. oben E. 1.4).

3.
Die Rekurskommission ist somit zu Recht davon ausgegangen, dass die
Honorarforderung der Beschwerdeführerin persönlich zustand und nicht der
D.________ AG. Unbestrittenermassen hat die Pflichtige diese Forderung nicht
deklariert. Es fragt sich nur noch, ob darin der Versuch einer
Steuerhinterziehung liegt, wie die Vorinstanz erwogen hat.

3.1 Nach Art. 176 DBG wird mit Busse bestraft, wer eine Steuer zu hinterziehen
versucht. Die versuchte Steuerhinterziehung ist nur bei vorsätzlicher
Tatbegehung strafbar, was sich nicht direkt aus dem Gesetz, jedoch aus dem
Begriff des Versuchs ergibt. Die versuchte unterscheidet sich von der
vollendeten Steuerhinterziehung dadurch, dass es bei der versuchten Tatbegehung
noch nicht zu einer rechtskräftigen Veranlagung gekommen ist oder diese zu
Unrecht unterblieben ist (vgl. Art. 175 Abs. 1 DBG). Ein blosser Versuch liegt
demnach vor, solange die betreffende Veranlagung noch im ordentlichen Verfahren
durchgeführt oder abgeändert werden kann bzw. solange die Veranlagung noch
nicht in Rechtskraft erwachsen ist. Eventualvorsatz ist dem Vorsatz gleich
gestellt. Nach der Rechtsprechung gilt der Nachweis des Vorsatzes als erbracht,
wenn mit hinreichender Sicherheit fest steht, dass der Steuerpflichtige sich
der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der gemachten Angaben bewusst war, so
dass angenommen werden muss, er habe eine Täuschung der Steuerbehörde
beabsichtigt und eine zu niedrige Veranlagung bezweckt (direkter Vorsatz) oder
zumindest in Kauf genommen (Eventualvorsatz). Eventualvorsatz ist zu bejahen,
wenn sich dem Täter der Erfolg seines Verhaltens als so wahrscheinlich
aufgedrängt hat, dass sein Verhalten vernünftigerweise nur als Inkaufnahme, als
Billigung des Erfolgs ausgelegt werden kann. Das trifft namentlich dann zu,
wenn sich die steuerpflichtige Person überhaupt nicht darum kümmert, ob die von
ihr gemachten Angaben richtig sind (vgl. zum Ganzen BGE 130 IV 58 E. 8.2 S. 61;
114 Ib 27 E. 3a S. 29; StE 2007 B 101.21 Nr. 17 E. 3; ASA 73 S. 215 E. 3.3 und
72 S. 213 E. 2a; StR 59/2004 S. 58 E. 2.3; mit weiteren Hinweisen).

3.2 Vor diesem Hintergrund hat die Steuerrekurskommission hier eine versuchte
Steuerhinterziehung zu Recht angenommen und sich dabei auf die verschiedenen
schon genannten Indizien stützen können (vgl. oben E. 2.1 u. 2.2). Zwar
behauptet die Beschwerdeführerin, es könne ihr je nachdem höchstens der Vorwurf
gemacht werden, bei der Unterzeichnung der Vereinbarung vom 20. Januar 1999 und
des Kaufvertrags vom 25. August 2000 nicht darauf geachtet zu haben, dass
bezüglich der Verrechnungssituation missverständliche und zum Teil falsche
Formulierungen gewählt worden seien (vgl. oben E. 2.2.2); da die
Beschwerdeführerin aber nicht Juristin sei, habe sie deren Auswirkungen nicht
erfassen können. Aus den zutreffenden Feststellungen der Vorinstanz und
mehreren Eingeständnissen in der Beschwerdeschrift ergibt sich indessen ein
ganz anderes Bild:
3.2.1 Das von der Beschwerdeführerin gewählte Vereinnahmungssystem wich - wie
hervorgehoben (vgl. oben E. 2.1. u. 2.2) - in mehreren Punkten von den
tatsächlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ab und lief gesetzlichen
Vorschriften zuwider, obwohl das Ehepaar bei allen hier massgeblichen
Operationen rechtskundig vertreten bzw. beraten war. Ausserdem stellte das, was
die Beschwerdeführerin als die "juristischen Feinheiten der Dreiecksbeziehung"
zwischen ihr und den beiden von ihr beherrschten Gesellschaften bezeichnet
(Ziff. 3 S. 4 der Beschwerdeschrift), in Wirklichkeit ein ziemlich
undifferenziertes Konstrukt zur Steuerminimierung dar, wie die Vorinstanz zu
Recht festgehalten hat, namentlich insoweit, als beide Eheleute ihre Einkünfte
aus (selbständiger) Erwerbstätigkeit im Kanton Bern (u.a. auch für eine andere
Überbauung in Y.________, vgl. Ziff. 8 S. 7 u. 9.8 S. 11 der Beschwerdeschrift)
der von der Gattin beherrschten Zuger Gesellschaft zufliessen liessen und von
ihr nur einen (bescheidenen) Angestelltenlohn bezogen. Dieses System scheint -
über die hier massgebliche Honorarforderung und die Steuerperiode 1999/2000
hinaus - eine genauere steuerliche Überprüfung zu rechtfertigen, zumal es
anscheinend bis heute weitergeführt wird (vgl. Ziff. 10 S. 11 der
Beschwerdeschrift).
3.2.2 In Bezug auf die vorliegend zu beurteilende Forderung von Fr. 380'000.--
versuchte das Ehepaar ebenfalls, diese persönliche Honorarleistung als ein
Geschäftseinkommen der Gesellschaft aussehen zu lassen. Dabei ging es der
Beschwerdeführerin keineswegs bloss um eine "rein buchhalterische Frage", die
"vom wirtschaftlichen Ergebnis her zweitrangig" gewesen wäre (Ziff. 3 S. 3 der
Beschwerdeschrift), sondern um gegebenenfalls beträchtliche Steuerersparnisse,
die mit dem gesamten Vereinnahmungssystem bezweckt waren. Der Versuch
scheiterte aber am Widerstand des Leistungserbringers (vgl. oben E. 2.2.2), so
dass in den zwischen ihnen abgeschlossenen Vereinbarungen die
Beschwerdeführerin als Empfängerin des Honorars aufgeführt wurde. Das war weder
falsch noch versehentlich, sondern stimmte sowohl mit den wirtschaftlichen
Tatsachen als auch mit den gesetzlichen Anforderungen überein. Anstatt diese
Vertragsgestaltung als unerheblich zu erachten (vgl. oben E. 2.2.2), hätte es
der rechtskundig vertretenen Beschwerdeführerin klar sein müssen, dass sie die
Honorarforderung unter diesen Umständen auf jeden Fall als persönliches und ihr
direkt zugeflossenes Einkommen zu deklarieren hatte. Dass sie das nicht getan
hat, ist weder zu rechtfertigen noch als blosse Nachlässigkeit einzustufen,
sondern als zumindest eventualvorsätzlicher Versuch der Steuerhinterziehung.
Das steht im Einklang mit sämtlichen schon genannten Indizien sowie einer
mehrfach festgestellten Tendenz des Ehepaars, gewissen rechtlichen Vorschriften
und Gestaltungen nur bedingte Verbindlichkeit beizumessen. Auch in diesem Punkt
erweist sich der angefochtene Entscheid somit als bundesrechtskonform, nicht
zuletzt in Bezug auf die Bemessung der ausgesprochenen Busse (vgl. E. 12 des
angefochtenen Entscheids).

4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Steuerrekurskommission des Kantons Bern,
der Eidgenössischen Steuerverwaltung und dem Verwaltungsgericht des Kantons
Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 5. März 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Matter