Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.352/2007
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2C_352/2007/leb

Verfügung vom 19. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Karlen, Instruktionsrichter,
Gerichtsschreiber Merz.

X. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Migrationsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern,
Haftgericht III Bern-Mittelland,
Amthaus, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Haftgerichts III Bern-Mittelland vom 10/12. Juli 2007.

Es wird in Erwägung gezogen:
Die aus Kamerun stammende X.________ (geb. 1968) wurde am 9. Juli 2007 in
Ausschaffungshaft genommen, welche der Haftrichter 5 am Haftgericht III
Bern-Mittelland in der mündlichen Verhandlung vom 10. Juni 2007 bis zum 8.
Oktober 2007 bewilligte (schriftliche Ausfertigung des Entscheids vom 12.
Juli 2007). Noch am 12. Juli 2007 wandte sich X.________ an das Haftgericht
mit in französischer Sprache abgefasstem Schreiben. Im Einverständnis mit ihr
leitete das Haftgericht das Schreiben an das Bundesgericht weiter. Am 17.
Juli 2007 wurde dem Bundesgericht mitgeteilt, dass X.________ am 13. Juli
2007 nach Kamerun zurückgeführt worden sei. Damit ist das
Rechtsschutzinteresse an der Behandlung der Angelegenheit durch das
Bundesgericht dahingefallen. Das Verfahren beim Bundesgericht ist mithin
durch Entscheid des Instruktionsrichters abzuschreiben (Art. 32 Abs. 1 und 2
BGG). Auf die Erhebung von Kosten wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 und Art. 71
BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Parteientschädigungen werden nicht
geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).

Da sich X.________ in ihrer Rechtsschrift mit Datum vom 13. Juli 2007 gegen
ihre Behandlung durch einen Polizeibeamten anlässlich ihrer Verhaftung
beschwert, wird eine Kopie dieses Schreibens an den Migrationsdienst des
Kantons Bern weitergeleitet. Der Migrationsdienst wird auch ersucht, dafür
besorgt zu sein, dass die vorliegende Verfügung der Beschwerdeführerin
eröffnet wird.

Demnach verfügt der Instruktionsrichter:

1.
Das Verfahren wird infolge Dahinfallens des Rechtsschutzinteresses
abgeschrieben.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Diese Verfügung wird dem Migrationsdienst des Kantons Bern - für sich und die
Beschwerdeführerin - (mit Kopie von act. 3) und dem Haftgericht III
Bern-Mittelland sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Instruktionsrichter:  Der Gerichtsschreiber: