Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.349/2007
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2C_349/2007
2C_459/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Genebus
Treuhand AG, Thurgauerstrasse 70, 8050 Zürich, diese vertreten durch OEK
Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich
Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Nachsteuern 2001 und 2002 (direkte Bundessteuer, Staats- und
Gemeindesteuern),

Beschwerde gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, vom 27. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügungen vom 21. Februar 2005 auferlegte das Kantonale Steueramt
Zürich X.________ für die direkte Bundessteuer der Steuerjahre 2001 und 2002
eine Nachsteuer von Fr. 28'733.65 und für die Staats- und Gemeindesteuern
derselben Perioden eine solche von Fr. 70'728.05. Es ging dabei im
Wesentlichen um nicht deklarierte Erträge und Guthaben aus Investitionen bei
der Y.________ AG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel wurden vom
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 27. Juni 2007
abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen diese Entscheide erhob
X.________ mit Eingaben vom 11. Juli und 7. September 2007 Beschwerden in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, von der Erhebung der
Nachsteuer sei abzusehen. Vernehmlassungen wurden nicht eingeholt.

2.
Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Steuersachverhalt und die
gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen.

3.
X.________ hatte am 26. Juli 2001 mit der Y.________ AG eine "Devisenhandel
Investment Vereinbarung" abgeschlossen. Er tätigte am 2. und am 15. August
2001 Einlagen von insgesamt Fr. 270'000.--. Bis zum 31. Oktober 2002 wurden
ihm über das eingelegte Kapital hinaus Beträge von 102'974.-- (2001) und
201'794.-- (2002) gutgeschrieben. Anderseits tätigte er Rückzüge im Betrag
von insgesamt Fr. 265'000.--. Am 24. November 2003 wurde über die Y.________
AG der Konkurs eröffnet. Es ist unbestritten, dass die Y.________ AG ein
betrügerisches Schneeballsystem betrieben hatte und dass die den Anlegern
gutgeschriebenen Gewinne zum grössten Teil fiktiv waren. Das Bundesgericht
hat wiederholt, und zwar gerade auch hinsichtlich des von der Y.________ AG
betriebenen Systems, erkannt, dass solche Gewinngutschriften bei der direkten
Bundessteuer wie bei den kantonalen Steuern als Vermögensertrag steuerbares
Einkommen darstellen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie hier mehr als
ein Jahr vor der Konkurseröffnung erfolgt sind und damit nicht der
Anfechtungsklage gemäss Art. 286 SchKG unterliegen (vgl. namentlich die
Urteile 2A.613, 614/2006 vom 8. August 2007 i.S. M. und 2A.506/2006 vom
8. August 2007 i.S. K.; diese Urteile sind dem Vertreter der Beschwerdeführer
bekannt).

4.
Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Entscheiden auf diese
Rechtsprechung gestützt. Was in den Beschwerden dagegen vorgebracht wird,
bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Soweit sich der Beschwerdeführer auf
ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2007 beruft, ist
zu bemerken, dass die Konkursmasse der Y.________ AG in jenem Verfahren von
einem anderen Gläubiger gestützt auf Art. 286 SchKG die Rückerstattung eines
Betrages verlangt hatte, der innerhalb des letzten Jahres vor der
Konkurseröffnung ausbezahlt worden war. Im vorliegenden Fall geht es aber um
die Besteuerung von Erträgnissen, die vor dem Beginn dieser Frist
gutgeschrieben worden waren und die im damaligen Zeitpunkt auch hätten
erhältlich gemacht werden können, soweit sie nicht bereits ausbezahlt worden
waren. Selbst wenn die Klage der Konkursmasse begründet wäre, was einstweilen
noch nicht feststeht, da das Obergericht in seinem Urteil vom 17. Juli 2007
die Sache zur Fortsetzung des Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückgewiesen hat, liesse sich deshalb daraus für das vorliegende
Verfahren nichts ableiten. Namentlich würde sich daraus nicht ergeben, dass
die Konkursmasse auch Auszahlungen bzw. Gutschriften, die vor Beginn der
Jahresfrist des Art. 286 SchKG erfolgt sind, anfechten kann. Dass die
Konkursverwaltung nachträglich nur eine Forderung von Fr. 5'000.-- kolloziert
hat, ändert nichts. Es handelt sich dabei lediglich um eine Rechtsbehauptung,
wogegen Kollokationsklage hätte erhoben werden können, zumal eine
Rechtsgrundlage für die Kollokationsverfügung nicht erkennbar ist. Wenn der
Beschwerdeführer die Kollokationsverfügung hinnahm bzw. die ihm ausbezahlten
Gewinne im Konkurs von sich aus mit seinem Kapitalguthaben verrechnete, so
folgt daraus nicht, dass der Anspruch auf Auszahlung dieser Gewinne im
Zeitpunkt ihrer Gutschrift unsicher war noch dass den bereits ausbezahlten
Gewinnen damals ein liquider Rückforderungsanspruch entgegengestanden hätte.

5.
Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_349/2007 und 2C_459/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann