Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.348/2007
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2C_348/2007 /leb

Urteil vom 16. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Bevölkerungsdienste
und Migration
(als kantonale Fremdenpolizei), Spiegelgasse 6-12,
4001 Basel,
Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.

Verlängerung der Ausschaffungshaft
(Art. 13b Abs. 2 ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen
im Ausländerrecht, vom 26. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
1.1 X.________ (geb. 1979) stammt nach eigenen Angaben aus Algerien. Er wurde
am 29. Dezember 2006 in Ausschaffungshaft genommen, welche die
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen am Verwaltungsgericht des Kantons
Basel-Stadt am 2. Januar 2007 prüfte und bis zum 28. März 2007 genehmigte. Am
19. März 2007 bewilligte sie eine Haftverlängerung bis zum 27. Juni 2007. Das
Bundesgericht bestätigte diese am 16. Mai 2007 (2C_209/2007).

1.2 Mit Entscheid vom 26. Juni 2007 erklärte die Einzelrichterin für
Zwangsmassnahmen eine Fortsetzung der Haft um drei Monate, d.h. bis zum 26.
September 2007 für "rechtmässig und angemessen". Am 11. Juli 2007 leitete sie
ein Schreiben von X.________ an das Bundesgericht weiter, worin dieser um
Haftentlassung ersucht. X.________ ergänzte dieses in der Folge. Seine
Eingaben - die als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln sind (vgl. Art. 132 BGG), da ein Haftentlassungsgesuch verfrüht
wäre (Art. 13c Abs. 4 ANAG [SR 142.20]) - erweisen sich als offensichtlich
unbegründet und können ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art.
109 BGG erledigt werden.

2.
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 16. Mai 2007 festgestellt, dass
beim Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine Verlängerung der
Ausschaffungshaft erfüllt sind; hieran hat sich seither nichts geändert:
X.________ weigert sich nach wie vor, nach Algerien zurückzukehren und mit
den Behörden seines Landes hierfür Kontakt aufzunehmen, weshalb die
Beschaffung seiner Papiere mehr Zeit erfordert. Die entsprechenden
Abklärungen laufen noch; der Beschwerdeführer ist inzwischen einer
Lingua-Analyse unterzogen worden, deren Resultate noch ausstehen. Er hat
erklärt, bei einer Freilassung innert fünf Tagen Reisepapiere beschaffen zu
können. Es ist nicht ersichtlich, warum dies nicht auch mit Hilfe der
Behörden möglich sein sollte. Den von ihm genannten, nicht weiter
präzisierten gesundheitlichen Problemen kann, soweit erforderlich, im Rahmen
der Haftbedingungen Rechnung getragen werden.

2.2 Der Umstand allein, dass sich eine zwangsweise Ausschaffung ohne die
Mitwirkung des Betroffenen schwierig gestaltet und im Rahmen der
entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen Behörden verhandelt werden
muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit dauert, lässt den Vollzug seiner
Wegweisung praxisgemäss nicht bereits als undurchführbar erscheinen (Art. 13c
Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade
wegen solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und
die Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn
Monaten - geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007
gültigen Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE
133 II 1 E. 4.3.1 S. 4 mit Hinweisen). Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür,
dass sich die schweizerischen Behörden nicht weiterhin mit Nachdruck darum
bemühen werden, die Wegweisung auch gegen den Willen des Beschwerdeführers zu
vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4
mit Hinweis). Dieser kann die Haft verkürzen, indem er sich an der
Papierbeschaffung beteiligt.

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt
sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

3.2 Der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Sicherheitsdepartements
des Kantons Basel-Stadt wird ersucht, dafür besorgt zu sein, dass dem
Beschwerdeführer der vorliegende Entscheid korrekt eröffnet und nötigenfalls
verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Sicherheitsdepartement des
Kantons Basel-Stadt und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Stadt,
Einzelrichterin für Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt
für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 16. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: