Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.347/2007
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2C_347/2007
2C_460/2007

Urteil vom 11. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Wyssmann.

X. ________,
Y.________,
Beschwerdeführer,
beide vertreten durch OEK Oehler Kurt, Steuer-, Rechts-, Wirtschaftsberatung,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich
Amtsstellen Kt ZH,
Beschwerdegegner.

Nachsteuern 2002 (direkte Bundessteuer, Staats- und Gemeindesteuern),

Beschwerden gegen die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich,
2. Abteilung,

2. Kammer, vom 27. Juni 2007.

Erwägungen:

1.
Mit Verfügungen vom 21. Februar 2005 auferlegte das Kantonale Steueramt
Zürich den heute geschiedenen Eheleuten X.________ und Y.________ für die
direkte Bundessteuer 2002 eine Nachsteuer von Fr. 3'136.10 und für die
Staats- und Gemeindesteuern derselben Periode eine solche von Fr. 4'881.50.
Es ging dabei im Wesentlichen um nicht deklarierte Erträge und Guthaben aus
Investitionen bei der Z.________ AG. Die dagegen eingelegten Rechtsmittel
wurden vom Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheiden vom 27. Juni
2007 abgewiesen, soweit darauf einzutreten war. Gegen diese Entscheide
erhoben X.________ und Y.________ mit Eingaben vom 10. Juli und 7. September
2007 Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Verfahren
2C_347/2007 und 2C_460/2007). Sie beantragen die Aufhebung der Nachsteuern
und der gleichzeitig gegenüber dem Ehemann verfügten Steuerbussen und
verlangen in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Verfahren bis zum Entscheid
der Verwaltungsrekurskommission I/1 des Kantons St. Gallen in den Verfahren
I/1-2007/14, 15, 65 und 67 zu sistieren. Vernehmlassungen wurden nicht
eingeholt.

2.
2.1 Die beiden Beschwerden betreffen den gleichen Steuersachverhalt und die
gleichen Parteien. Es rechtfertigt sich daher, die beiden Verfahren zu
vereinigen.

2.2 Zu einer Verfahrenssistierung besteht kein Anlass, da nicht erkennbar
ist, inwiefern die vor der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen
anhängigen Verfahren, deren Gegenstand nicht näher bekannt ist, für den
vorliegenden Fall präjudiziell sein könnten.

2.3 Das Verwaltungsgericht hat den Ehemann mit seinem Antrag auf Aufhebung
der Bussen ins Steuerstrafverfahren verwiesen, so dass es insoweit an einem
letztinstanzlichen kantonalen Entscheid fehlt. Auf diesen Antrag kann daher
auch im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.

3.
X.________ hatte am 17. April 2002 mit der Z.________ AG eine "Devisenhandel
Investment Vereinbarung" abgeschlossen. Er tätigte am 18. April und am 6. Mai
2002 Einlagen von insgesamt Fr. 50'000.--. Bis zum 31. Oktober 2002 wurden
ihm über das eingelegte Kapital hinaus Beträge von insgesamt Fr. 22'840.80
gutgeschrieben. Am 24. November 2003 wurde über die Z.________ AG der Konkurs
eröffnet. Es ist unbestritten, dass die Z.________ AG ein betrügerisches
Schneeballsystem betrieben hatte und dass die den Anlegern gutgeschriebenen
Gewinne zum grössten Teil fiktiv waren. Das Bundesgericht hat wiederholt, und
zwar gerade auch hinsichtlich des von der Z.________ AG betriebenen Systems,
erkannt, dass solche Gewinngutschriften bei der direkten Bundessteuer wie bei
den kantonalen Steuern als Vermögensertrag steuerbares Einkommen darstellen.
Dies gilt jedenfalls dann, wenn sie wie hier mehr als ein Jahr vor der
Konkurseröffnung erfolgt sind und damit nicht der Anfechtungsklage gemäss
Art. 286 SchKG unterliegen (vgl. namentlich die Urteile 2A.613, 614/2006 vom
8. August 2007 i.S. M.und 2A.506/2006 vom 8. August 2007 i.S. K.; diese
Urteile sind dem Vertreter der Beschwerdeführer bekannt).

4.
Das Verwaltungsgericht hat sich in den angefochtenen Entscheiden auf diese
Rechtsprechung gestützt. Was in den Beschwerden dagegen vorgebracht wird,
bietet keinen Anlass, davon abzuweichen. Soweit sich die Beschwerdeführer auf
ein Urteil des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 17. Juli 2007 berufen,
ist zu bemerken, dass die Konkursmasse der Z.________ AG in jenem Verfahren
von einem anderen Gläubiger gestützt auf Art. 286 SchKG die Rückerstattung
eines Betrages verlangt hatte, der innerhalb des letzten Jahres vor der
Konkurseröffnung ausbezahlt worden war. Im vorliegenden Fall geht es aber um
die Besteuerung von Erträgnissen, die vor dem Beginn dieser Frist
gutgeschrieben worden waren und die im damaligen Zeitpunkt auch hätten
erhältlich gemacht werden können. Selbst wenn die Klage der Konkursmasse
begründet wäre, was einstweilen noch nicht feststeht, da das Obergericht in
seinem Urteil vom 17. Juli 2007 die Sache zur Fortsetzung des
Beweisverfahrens und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen hat,
liesse sich deshalb daraus für das vorliegende Verfahren nichts ableiten.
Namentlich würde sich daraus nicht ergeben, dass die Konkursmasse auch
Auszahlungen bzw. Gutschriften, die vor Beginn der Jahresfrist des Art. 286
SchKG erfolgt sind, anfechten kann. Dass die Konkursverwaltung nachträglich
nur das von X.________ ursprünglich eingelegte Kapital von Fr. 50'000.--,
nicht aber die gutgeschriebenen Gewinne kolloziert hat, ändert nichts. Es
handelt sich dabei lediglich um eine Rechtsbehauptung, wogegen
Kollokationsklage hätte erhoben werden können, zumal eine Rechtsgrundlage für
die Kollokationsverfügung nicht erkennbar ist. Wenn X.________ die
Kollokationsverfügung hinnahm, so folgt daraus nicht, dass der Anspruch auf
Auszahlung dieser Gewinne im Zeitpunkt ihrer Gutschrift unsicher war noch
dass diesem Anspruch damals ein liquider Rückforderungsanspruch
entgegengestanden hätte.

5.
Die Beschwerden erweisen sich somit als offensichtlich unbegründet und sind
im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die Kosten den Beschwerdeführern
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Verfahren 2C_347/2007 und 2C_460/2007 werden vereinigt.

2.
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 2'500.-- wird den Beschwerdeführern
unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Abteilung, 2. Kammer, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 11. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Wyssmann