Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.346/2007
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2C_346/2007 /zga

Urteil vom 21. September 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Bundesrichterin Yersin,
Gerichtsschreiber Feller.

A. und B.X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Treuhand Germann,

gegen

Steueramt des Kantons Solothurn, Schanzmühle, Werkhofstrasse 29c,
4509 Solothurn,
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, Postfach, 4001 Basel.

Doppelbesteuerung,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die
Steuerveranlagungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005.

Sachverhalt:

A.
In den Steuerjahren 2003, 2004 und 2005 wurden A. und B.X.________ für die im
Rahmen der Einzelfirma Fahrschule X.A.________ erzielten Einkünfte aus
selbstständiger Erwerbstätigkeit sowohl vom Kanton Basel-Stadt als auch vom
Kanton Solothurn veranlagt.

B.
Am 10. Juli 2007 haben A. und B.X.________ beim Bundesgericht eine als
staatsrechtliche Beschwerde bezeichnete Rechtsschrift eingereicht, womit sie
eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots gemäss Art. 127 Abs. 3 BV
rügen. Sie beantragen, die definitiven Veranlagungen des Kantons Basel-Stadt
für die Veranlagungsperioden 2003, 2004 und 2005 seien aufzuheben und es sei
festzustellen, dass sich das Hauptsteuerdomizil der Einzelfirma Fahrschule
X.A.________ in den fraglichen Steuerperioden in W.________, Kanton
Solothurn, befinde.
Der Beschwerde waren als angefochtene Entscheide die Veranlagungen des
Kantons Basel-Stadt für die Jahre 2003 (vom 30. Mai 2005) und 2005 (vom
20. April 2007) sowie des Kantons Solothurn für die Jahre 2003 (vom 11. April
2005), 2004 (vom 19. Juni 2006) und 2005 (vom 11. Juni 2007) beigelegt.
Nachträglich, am 16. August 2007, wurden per Fax die Veranlagungen des
Kantons Basel-Stadt per 2004 eingereicht (einerseits ein
Veranlagungsprotokoll vom 27. Juli 2006 und andererseits eine Veranlagung mit
definitiver Steuerausscheidung, datierend vom 16. August 2007).

C.
Es ist weder ein Schriftenwechsel angeordnet noch sind bei den betroffenen
Kantonen Akten angefordert worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots
gemäss Art. 127 Abs. 3 BV.

1.1 Nach dem bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetz vom 16. Dezember
1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz,
OG [BS 3 531]) war die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots beim
Bundesgericht mit dem subsidiären Rechtsmittel der staatsrechtlichen
Beschwerde zu rügen.
Am 1. Januar 2007 ist das Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG [SR 173.110]) in Kraft getreten.
Nach diesem Gesetz kann die Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots beim
Bundesgericht nunmehr mit dem ordentlichen Rechtsmittel, der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG, gerügt werden.

1.2 Die Beschwerdeführer erheben ausdrücklich staatsrechtliche Beschwerde. Es
stellt sich vorab die Frage nach der Abgrenzung zwischen der
staatsrechtlichen Beschwerde und der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten bzw. nach dem anwendbaren Recht (Bundesrechtspflegegesetz
oder Bundesgerichtsgesetz). Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit bzw.
die Zulässigkeit eines Rechtsmittels von Amtes wegen mit freier Kognition
(Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 133 I 185 E. 2 S. 188, mit Hinweisen). Die -
allenfalls - unzutreffende Bezeichnung eines Rechtsmittels ist diesbezüglich
unerheblich und schadet den Beschwerdeführern nicht, sofern ihre Eingabe den
für das richtigerweise gegebene Rechtsmittel geltenden formellen
Erfordernissen genügt (vgl. BGE 131 I 145 E. 2.1 S. 148; 126 II 506 E. 1b S.
509, je mit Hinweisen).

1.3 Gemäss Art. 132 Abs.1 BGG ist das Bundesgerichtsgesetz auf die nach
seinem Inkrafttreten eingeleiteten Verfahren des Bundesgerichts anwendbar,
auf ein Beschwerdeverfahren jedoch nur dann, wenn auch der angefochtene
Entscheid nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ergangen ist.

1.3.1 Die Veranlagungsentscheide für das Steuerjahr 2003 datieren vom 30. Mai
2005 (Basel-Stadt) bzw. vom 11. April 2005 (Solothurn). Für deren Anfechtung
finden die Vorschriften des Bundesrechtspflegegesetzes (OG) Anwendung; soweit
sich die Beschwerde vom 10. Juli 2007 auf die Veranlagungen des Jahres 2003
bezieht, ist sie als staatsrechtliche Beschwerde zu betrachten.

1.3.2 Dasselbe gilt für das Steuerjahr 2004. Der diesbezügliche
Veranlagungsentscheid des Kantons Solothurn datiert vom 19. Juni 2006, und
vom Kanton Basel-Stadt liegt diesbezüglich ein "Veranlagungsprotokoll" vom
27. Juli 2006 vor. Wohl haben die Beschwerdeführer am 16. August 2007 per Fax
eine vom gleichen Tag datierende Veranlagung des Kantons Basel-Stadt per 2004
mit definitiver Steuerausscheidung eingereicht. Nun kann sich die Beschwerde
vom 10. Juli 2007 nicht auf diese erst nach ihrer Einreichung ergangene
Verfügung beziehen, und es liegt für das Steuerjahr 2004 kein nach dem
1. Januar 2007 ergangener angefochtener Entscheid vor. Die Beschwerde ist
auch in dieser Hinsicht als staatsrechtliche Beschwerde zu betrachten.

1.3.3 Für das Steuerjahr 2005 sind die Veranlagungsverfügungen beider Kantone
nach Inkrafttreten des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) ergangen (im Kanton
Basel-Stadt am 20. April 2007, im Kanton Solothurn am 11. Juni 2007), und
diesbezüglich kommt der neue Verfahrenserlass zur Anwendung; entsprechend ist
die Beschwerde, soweit sie das Steuerjahr 2005 betrifft, als Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu behandeln.

1.4 Nachfolgend ist zu prüfen, ob die jeweiligen Eintretensvoraussetzungen
für die staatsrechtliche Beschwerde und die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erfüllt sind.

2.
2.1 Gemäss Art. 86 OG ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen
letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Abs. 1). Bei Beschwerden auf
dem Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung muss der kantonale
Instanzenzug nicht ausgeschöpft werden (Abs. 2). Gemäss Art. 89 OG sodann ist
die staatsrechtliche Beschwerde dem Bundesgericht binnen 30 Tagen, von der
nach dem kantonalen Recht massgebenden Eröffnung oder Mitteilung der
Verfügung an gerechnet, schriftlich einzureichen (Abs 1). Bei Beschwerden
wegen interkantonaler Kompetenzkonflikte (z.B. wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots) beginnt die Beschwerdefrist erst, wenn in beiden
Kantonen Verfügungen getroffen worden sind, gegen welche staatsrechtliche
Beschwerde geführt werden kann (Abs. 2).
Gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten nur zulässig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen,
sofern nicht die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig ist.
Nach Art. 100 BGG ist die Beschwerde gegen einen Entscheid innert 30 Tagen
nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung beim Bundesgericht
einzureichen (Abs. 1). Bei Beschwerden wegen interkantonaler
Kompetenzkonflikte beginnt die Beschwerdefrist spätestens dann zu laufen,
wenn in beiden Kantonen Entscheide getroffen worden sind, gegen welche beim
Bundesgericht Beschwerde geführt werden kann (Abs. 5).
Weder Art. 89 Abs. 3 OG noch Art. 100 Abs. 5 BGG entbinden den
Steuerpflichtigen davon, spätestens 30 Tage nach Eröffnung eines anfechtbaren
kantonalen Entscheids Beschwerde zu erheben.

2.2 Gegenstand der Beschwerde sind verschiedene, zu unterschiedlichen
Zeitpunkten gefällte Veranlagungsverfügungen, d.h. erstinstanzliche
Entscheide.

2.2.1 Da für die Anfechtung der Veranlagungen der Steuerjahre 2003 und 2004
die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung steht (E. 1.3.1 und 1.3.2) und
somit Art. 86 Abs. 2 OG massgeblich ist (E. 2.1 hiervor), erweist sich
diesbezüglich die Letztinstanzlichkeit nicht als Eintretensvoraussetzung.
Hingegen wurde die staatsrechtliche Beschwerde am 10. Juli 2007 weit mehr als
30 Tage nach Eröffnung der entsprechenden Veranlagungen beider Kantone und
damit gemäss Art. 89 Abs. 1 OG verspätet erhoben. Dass (vor Einreichung der
vorliegenden Beschwerde) auch im Jahr 2007 Veranlagungsverfügungen eröffnet
worden sind, ist unerheblich, betreffen diese doch nicht die Steuerjahre 2003
und 2004; Art. 89 Abs. 3 OG hilft damit den Beschwerdeführern nicht weiter.
Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist nach dem Gesagten wegen verspäteter
Beschwerdeerhebung nicht einzutreten.

2.2.2 Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als für die
Anfechtung der Veranlagungen des Steuerjahres 2005 massgebliches Rechtsmittel
(oben, E. 1.3.3) ist demgegenüber am 10. Juli 2007 rechtzeitig erhoben
worden. Die Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG ist in
Bezug auf die Veranlagung des Kantons Solothurn vom 11. Juni 2007
eingehalten, was unter dem Gesichtswinkel von Art. 100 Abs. 5 BGG genügt,
selbst wenn bloss die früher (am 20. April 2007) eröffnete Veranlagung des
Kantons Basel-Stadt bestritten werden soll.
Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass bei der Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wegen Verletzung des
Doppelbesteuerungsverbots, gleich wie bei der staatsrechtlichen Beschwerde,
die Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht
Eintretensvoraussetzung sei, sodass auch gegen Veranlagungsverfügungen
unmittelbar ans Bundesgericht gelangt werden könne. Dies trifft aus den
nachfolgenden Erwägungen nicht zu.

2.3 Das Bundesgerichtsgesetz sieht, anders als das Bundesrechtspflegegesetz
(Art. 86 Abs. 2 OG), keine Ausnahme von der Regel von Art. 86 Abs. 1 lit. d
BGG vor; ausgehend vom Gesetzestext können mithin ausnahmslos, auch auf dem
Gebiet der interkantonalen Doppelbesteuerung, nur Entscheide letzter
kantonaler - gerichtlicher (vgl. Art. 86 Abs. 2 BGG) - Instanzen mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht
angefochten werden.
Die Ausnahmeregel von Art. 86 Abs. 2 OG trug primär den verfahrensrechtlichen
Schwierigkeiten, vor die sich der doppelt Besteuerte gestellt sieht,
Rechnung. Die Lehre bedauert denn auch, dass das neue Recht keine Ausnahme
mehr enthält. Abgesehen davon, dass das Verfahren verlängert und für den
Steuerpflichtigen verteuert wird, wird als wenig sinnvoll erachtet, dass
nunmehr zwingend innerkantonal der Instanzenzug durchlaufen werden muss,
stehen sich doch in einem interkantonalen Kompetenzkonflikt regelmässig nicht
nur der Steuerpflichtige einerseits und mehrere Kantone andererseits, sondern
auch die betroffenen Kantone untereinander in einer parteiähnlichen Stellung
gegenüber. Zudem wird von schwer einschätzbaren prozessualen Hindernissen
gesprochen (zum Ganzen: Alfred Meier/Diego Clavadetscher, Prozessuale Klippen
bei der Durchsetzung des interkantonalen Doppelbesteuerungsverbots, IFF Forum
für Steuerrecht 2007, S. 135 ff., S. 139 und 141; Michael Beusch, Die
Einheitsbeschwerde im Steuerrecht, IFF Forum für Steuerrecht 2006, S. 249
ff., S. 258). Die Neuerung steht indessen im Einklang mit einem der wichtigen
Ziele der Bundesrechtspflegereform, das Bundesgericht zu entlasten und
deshalb nicht als erste richterliche Behörde tätig werden zu lassen; bevor es
angerufen werden kann, soll zuvor immer mindestens ein Gericht über die
Streitsache entschieden haben, was mit einer gewissen Filterwirkung verbunden
ist und dem Bundesgericht aufwändige Sachverhaltsabklärungen ersparen soll
(Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 zu
Art. 80 des Entwurfs BGG [heute Art. 86 BGG], in BBl 2001 4202 S. 4325 f., s.
an gleicher Stelle auch Bemerkung zu Art. 94 des Entwurfs BGG [heute Art. 100
Abs. 5 BGG]). Zwar wird das Bundesgericht angesichts der besonderen
Konstellation, die dem Beschwerdeverfahren in Doppelbesteuerungssachen
zugrunde liegt, auch bei Vorliegen des Entscheids einer letztinstanzlichen
kantonalen richterlichen Behörde nicht in jedem Fall davon entbunden, den
Sachverhalt frei zu prüfen. Sodann wird in Doppelbesteuerungsverfahren das in
Art. 99 BGG enthaltene Novenverbot wohl zu relativieren sein, wenn der
Instanzenzug nur in einem Kanton durchlaufen wurde (s. dazu Alfred
Meier/Diego Clavadetscher, a.a.O. S. 140). Die mit dem Vorschalten einer
gerichtlichen Instanz verbundenen Vorteile wirken sich insofern nicht
vollumfänglich aus. Selbst wenn man aber die im Spiel stehenden Interessen
anders gewichten und eine Ausnahmeregelung im Sinne von Art. 86 Abs. 2 OG
vorziehen wollte, müsste diesbezüglich der Gesetzgeber tätig werden (s. dazu
Alfred Meier/Diego Clavadetscher, a.a.O. S. 141). Es besteht keine
Möglichkeit, auf dem Wege der Gesetzesauslegung zu diesem Ergebnis zu
gelangen. Das Bundesgerichtsgesetz enthält insofern keine Lücke. Wie sich aus
der erwähnten Botschaft zur Totalrevision der Bundesrechtspflege (S. 4326)
klar ergibt, handelt es sich bei der Neuregelung der Frage der
Letztinstanzlichkeit nicht um ein Versehen; vielmehr entspringt sie einer
bewussten gesetzgeberischen Entscheidung.

2.4 Die Rechtsmittelregelung des Bundesgerichtsgesetzes mag den Rechtsschutz
für den mehrfach Besteuerten erschweren. Immerhin ist er aber nicht
verpflichtet, in jedem der betroffenen Kantone den Instanzenzug zu
durchlaufen. Es genügt nach dem Willen des Gesetzgebers, wenn er dies bloss
in einem Kanton tut; gegen den dort erwirkten letztinstanzlichen
gerichtlichen Entscheid kann er Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten erheben und dabei auch die früher ergangenen Entscheide in
anderen die Steuerhoheit beanspruchenden Kantone anfechten, selbst wenn diese
nicht letztinstanzlich sind (Botschaft S. 4326; Martin Beusch, a.a.O.; Xavier
Oberson, Droit fiscal suisse, 3. Aufl., Basel 2007 S. 475 Rz. 80). Keine
Probleme ergeben sich dabei, wenn der Steuerpflichtige mit der Besteuerung
desjenigen Kantons nicht einverstanden ist, in welchem er den Instanzenzug
durchläuft.
Nun ist denkbar, dass der Steuerpflichtige die Steuerhoheit des zuletzt
veranlagenden (oder zuletzt einen Steuerdomizilentscheid fällenden) Kantons
anerkennen will. Es wird ihm in diesem Fall keine andere Wahl bleiben, als
den Instanzenzug im letzten Kanton zu durchlaufen, um schliesslich vor
Bundesgericht die Aufhebung der eine Doppelbesteuerung bewirkenden
Veranlagungen übriger Kantone beantragen zu können. Dieser Rechtsmittelweg
muss dem doppelt Besteuerten trotz der Besonderheit der Konstellation (s.
dazu Alfred Meier/Diego Clavadetscher, a.a.O., S. 139 f. Ziff. 5.3,
insbesondere Ziff. 5.3.2.2.1) offen stehen.

2.5 Die vorliegende Beschwerde richtet sich, soweit sie fristgerecht erhoben
worden und als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zu
behandeln ist (Steuerjahr 2005), ausschliesslich gegen
Veranlagungsverfügungen, und es fehlt an der Voraussetzung der
Letztinstanzlichkeit gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG. Sie erweist sich als
unzulässig, und es ist darauf nicht einzutreten.

2.6 Da zum neuen Rechtsmittelweg noch keine publizierte Rechtsprechung
besteht, rechtfertigt es sich, die ans Bundesgericht adressierte Beschwerde
vom 20. Juli 2007 mitsamt Beilagen an das Steueramt des Kantons Solothurn
weiterzuleiten, damit dieses prüft, ob es die Rechtsschrift nachträglich als
Einsprache gegen die Veranlagung vom 11. Juni 2007 betreffend das Steuerjahr
2005 entgegennehmen kann (vgl. Hansjörg Seiler/Nicolas von Werdt/Andreas
Güngerich, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Bern 2007,
Rz. 3 zu Art. 30 BGG, S. 108).

3.
Da auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann, sind die Gerichtskosten
(Art. 65 BGG bzw. Art. 153a OG) den Beschwerdeführern zu gleichen Teilen
unter solidarischer Haftung aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG bzw. Art.
156 Abs. 1 und 7 OG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.
Die Rechtsschrift vom 10. Juli 2007 wird mit den Beilagen im Sinne der
Erwägungen an das Steueramt des Kantons Solothurn übermittelt.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird den Beschwerdeführern je zur Hälfte
unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Steueramt des Kantons Solothurn
und der Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 21. September 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: