Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.345/2007
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2C_345/2007

Urteil vom 15. Februar 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

Bundesamt für Privatversicherungen,
Beschwerdeführer,

gegen

PAX Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft,
Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat
Dr. Alexander Filli.

Abschreibungen auf den in den Jahren 2001 und 2002 aktivierten
Abschlusskosten bei der Betriebsrechnung
für das Geschäft der beruflichen Vorsorge,

Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
vom 3. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Bundesamt für Privatversicherungen (nachfolgend: Bundesamt) als
Aufsichtsbehörde über die Privatversicherungen liess aus Sicherheitsgründen
bei den Lebensversicherungen die so genannte Zillmerung jahrelang nicht bzw.
nur beschränkt zu. Bei der Zillmerung handelt es sich um die Umlagerung des
Abschlussaufwands der Lebensversicherung wie Provisionen oder
Verwaltungskosten auf die Prämienzahlungen der ersten Jahre. Verboten waren
insbesondere die Aktivierung nicht getilgter Abschlusskosten bzw. deren Abzug
vom Deckungskapital. Im Jahre 2001 lockerte das Bundesamt seine Praxis. So
erlaubte es mit Rundschreiben vom 9. Oktober 2001 die Aktivierung nicht
amortisierter Abschlusskosten für Einzelversicherungen erstmals im
Jahresabschluss 2001.

B.
Die Pax Schweizerische Lebensversicherungs-Gesellschaft (im Folgenden: Pax)
betreibt sowohl Einzel- als auch Kollektivversicherungsgeschäfte, unter
anderem solche im Bereich der beruflichen Vorsorge gemäss dem Bundesgesetz
vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40). Für die Jahre 2001 und 2002 aktivierte
die Pax Abschlusskosten aus dem Einzelversicherungsgeschäft im Betrag von
insgesamt 60 Millionen Franken. Sie glich damit im Wesentlichen die in den
gleichen Jahren erlittenen Verluste bei den Kapitalerträgen im
Kollektivversicherungsgeschäft aus. Einen Teil dieser Aktivierung (20
Millionen Franken) hat die Pax inzwischen bereits wieder abgeschrieben.

C.
Am 1. April 2004 traten neue Gesetzesbestimmungen zur Berufsvorsorge in
Kraft. Dabei wurden mit einer Revision des Lebensversicherungsrechts unter
anderem alle Versicherungsunternehmen im Bereich der beruflichen Vorsorge
verpflichtet, ab dem 1. Januar 2005 den Sicherungsfonds für die
Lebensversicherung aufzuteilen in einen solchen für die berufliche Vorsorge
und einen zweiten für das übrige Versicherungsgeschäft; auch die jährliche
Betriebsrechnung ist seither in eine solche für die berufliche Vorsorge und
eine zweite für das übrige Geschäft aufzugliedern (so genannte
Transparenzbestimmungen; Art. 6a des Bundesgesetzes vom 18. Juni 1993 über
die direkte Lebensversicherung, Lebensversicherungsgesetz, LeVG, AS 1993
3221, in der Fassung vom 3. Oktober 2003, AS 2004 1707). Diese Bestimmungen
wurden später in Art. 37 des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 2004 betreffend
die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz,
VAG; SR 961.01) integriert, dies unter gleichzeitiger Aufhebung des
Lebensversicherungsgesetzes (vgl. dazu Ziff. I 5. des Anhangs zum VAG).

D.
In der Folge reichte die Pax dem Bundesamt einen Plan zur Aufteilung des
Sicherungsfonds ein, der von diesem am 28. Oktober 2004 genehmigt wurde.
Hinsichtlich der jährlichen Betriebsrechnung für die berufliche Vorsorge
(erstmals für 2005) ergab sich jedoch eine Meinungsverschiedenheit zwischen
der Pax und dem Bundesamt. Die Pax sah eine anteilmässige Abschreibung der
aktivierten Abschlusskosten zulasten des Kollektivversicherungsgeschäftes
vor; sie begründete dies damit, sie habe die Abschlusskosten im Bereich der
Einzelversicherung in den Jahren 2001 und 2002 hauptsächlich deshalb
aktiviert, um in der beruflichen Vorsorge angesichts nicht kontrollierbarer
Schwierigkeiten (Börseneinbruch, hoher BVG-Zinssatz) ein ausgeglichenes
Ergebnis ausweisen zu können; es müsse daher auch möglich sein, diese Kosten
im Geschäft der beruflichen Vorsorge innerhalb der Mindestausschüttungsquote
(Legal Quote) anteilmässig abzuschreiben. Das Bundesamt stellte jedoch in
Aussicht, dieser Abschreibung die Genehmigung zu verweigern, da nach seiner
Auffassung die Abschreibung einer dem Individualgeschäft zuzuordnenden
Position bei der Berufsvorsorge gegen die Transparenzvorschriften verstosse,
und zwar unabhängig davon, dass die Aktivierung dem gesamten Geschäft, also
auch dem Kollektivbereich, zugute gekommen sei.
Auf Gesuch der Pax hin traf das Bundesamt am 16. Dezember 2005 eine
anfechtbare Verfügung, mit der es feststellte, dass Abschreibungen
aktivierter Abschlusskosten im Bereich der beruflichen Vorsorge unzulässig
seien. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, bei der
Kollektivversicherung (mangels Verwertbarkeit) nicht aktivierbare bzw. bei
der Individualversicherung aktivierte Abschlusskosten dürften bei der
beruflichen Vorsorge auch nicht abgeschrieben werden; das von der Pax
beabsichtigte Vorgehen unterlaufe die gesetzliche Mindestquote und stelle
einen Missbrauch dar, weshalb es von der Aufsichtsbehörde nicht gedeckt
werden könne.

E.
Gegen die Feststellungsverfügung des Bundesamtes reichte die Pax Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein. Dieses hiess die Beschwerde am 3. Mai 2007
im Sinne der Erwägungen gut und hob die Verfügung des Bundesamtes vom 16.
Dezember 2005 auf. In den Erwägungen führte es im Wesentlichen aus,
massgeblich sei die Rechtslage vor dem Inkrafttreten der
Transparenzbestimmungen. Der Bilanzsanierungsbedarf der Jahre 2001 und 2002
bei der Pax stamme nicht aus der Einzelversicherung, sondern aus dem
Geschäftsbereich der Kollektivversicherung. Das Bundesamt habe die Nutzung
der aktivierten Abschlusskosten als Überschusszuweisungen bei der beruflichen
Vorsorge mehrere Jahre genehmigt und damit die Verwendung der aktivierten
Abschlusskosten als Schwankungsreserven billigend in Kauf genommen. Die Pax
habe daher in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass die Verwendung der in
der Einzelversicherung aktivierten Abschlusskosten zum Ausgleich von
Verlusten sowie für Überschusszuweisungen im Kollektivversicherungsgeschäft
dem anwendbaren Aufsichtsrecht nicht widerspreche. Durch diesen Vorgang seien
den Einzelversicherten Vermögenswerte entzogen und im Bereich der beruflichen
Vorsorge eingesetzt worden. Eine verursachungsgerechte Überschussbeteiligung
verlange, dass die aktivierten Abschlusskosten anteilmässig auch den
Kollektivversicherten belastet würden, ansonsten sie gegenüber den
Einzellebensversicherten bevorteilt wären. Ein anderes Vorgehen aufgrund der
nachträglich eingeführten Transparenzbestimmungen führe zu einer
ungerechtfertigten Ungleichbehandlung. Es müsse der Pax gestattet sein, die
Vermögenswerte in diejenige Sparte zurückzuführen, in der das Vermögen
gebildet worden sei. Die Verfügung des Bundesamts verstosse daher gegen
Bundesrecht.

F.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 13. Juni 2007 an
das Bundesgericht beantragt das Bundesamt, das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 3. Mai 2007 aufzuheben. Es begründet dies im
Wesentlichen damit, bei der beruflichen Vorsorge sei es gesetzlich nicht
erlaubt, die Abschlusskosten vom Deckungskapital abzuziehen, weshalb sowohl
die Anrechnung als auch die Abschreibung von nicht getilgten Abschlusskosten
bei der Kollektivversicherung unzulässig seien. Überdies handle es sich nicht
um Schwankungsreserven (auf der Passivseite), sondern um
Rechnungsabgrenzungsposten (auf der Aktivseite), die weder der Einzel- noch
der Kollektivversicherung zugeordnet worden seien, da es insoweit gar keine
Trennung der beiden Bereiche gegeben habe. Das geplante und vom
Bundesverwaltungsgericht gebilligte Vorgehen der Pax führe zu einer
rückwirkenden Änderung der Zuteilung der Abschlusskosten über die
Betriebsrechnung, welche die Regelung über die Mindestausschüttungsquote
(Legal Quote) unterlaufen könne. Im Ergebnis gehe es um Verluste, die nicht
in die Betriebsrechnung übertragen werden dürften, sondern vom Kapitalgeber
zu tragen seien, weshalb auch keine Benachteiligung bzw. Ungleichbehandlung
der Individualversicherten vorliege.

Die Pax und das Bundesverwaltungsgericht schliessen auf Abweisung der
Beschwerde.

Erwägungen:

1.
1.1 Der angefochtene Entscheid stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes
und unterliegt der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gemäss Art. 82 ff. BGG. Ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht
vor.

1.2 Nach Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind unter anderem zur Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten berechtigt die Bundeskanzlei, die
Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen
unterstellten Dienststellen, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung
in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Das Bundesamt für
Privatversicherung, das vorliegend als Aufsichtsbehörde erstinstanzlich
entschieden hat, handelte in seinem Zuständigkeitsbereich und ist dem
Eidgenössischen Finanzdepartement unterstellt. Nach Art. 5 in Verbindung mit
Art. 24a der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das
Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1) in der der neuen
Bundesrechtspflege angepassten Fassung vom 8. November 2006 ist das Bundesamt
zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt.

1.3 Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1
BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten
Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine
Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann
eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung
der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG),
grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel
nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist jedenfalls nicht gehalten, wie
eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu
untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (vgl.
BGE 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254, mit Hinweisen).

2.
2.1 Angefochten ist ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem dieses
eine Feststellungsverfügung des Bundesamts für Privatversicherungen
überprüfte. Beide Vorinstanzen gingen dabei übereinstimmend davon aus, die
Beschwerdegegnerin habe ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse gemäss Art.
25 Abs. 2 VwVG. Ob dies zutrifft, erscheint jedoch fraglich. In der Sache ist
strittig, ob und wie bestimmte Positionen in der jährlichen Betriebsrechnung
der Beschwerdegegnerin verbucht werden können. Die Meinungsverschiedenheit
zwischen der Aufsichtsbehörde und der Beschwerdegegnerin ergab sich im
Hinblick auf die erstmals nach neuem Recht zu erstellende Betriebsrechnung
des Jahres 2005. Die erstinstanzliche Feststellungsverfügung datiert vom 16.
Dezember 2005. Die Beschwerdegegnerin hätte jedoch durchaus wenig später die
Betriebsrechnung des Jahres 2005 mit der von ihr vorgesehenen Abschreibung
einreichen können, woraufhin das Bundesamt über die Genehmigung hätte
entscheiden müssen und dabei konkret zu prüfen gehabt hätte, ob die
vorgenommenen Abschreibungen zulässig seien. Das Feststellungsinteresse
beschränkt sich vorliegend im Grunde genommen darauf, durch Vorziehen eines
abstrakten Teilaspekts eine Nichtgenehmigung zu vermeiden. Dieses Interesse
könnte an sich nur dann eine Feststellungsverfügung rechtfertigen, wenn sich
sonst kein zeitgerechter Entscheid fällen liesse. Ein Zeitgewinn ergibt sich
vorliegend aber nicht, denn das Bundesamt konnte die fragliche
Jahres-Betriebsrechnung wie auch die nachfolgenden Abschlüsse bisher nicht
genehmigen, solange die Teilfrage der Zulässigkeit geplanter Abschreibungen
ungeklärt war.

2.2 Nun ist die Frage der Zulässigkeit des Feststellungsinteresses unter den
Verfahrensbeteiligten aber nicht umstritten. Es scheint daher weder sinnvoll
noch verhältnismässig, darauf von Amtes wegen zurückzukommen. Beide
Vorinstanzen haben den Fall in der Sache geprüft und entschieden. Erst jetzt
vor Bundesgericht das schutzwürdige Feststellungsinteresse zu verneinen,
würde im Ergebnis zu einer unnötigen Verzögerung führen, weil das bisherige
Verfahren obsolet würde und die umstrittene Rechtsfrage in der Sache offen zu
bleiben hätte; die Beschwerdegegnerin müsste das Verfahren nochmals neu
aufrollen, in erster Instanz die Genehmigung ihrer Betriebsrechnung
beantragen und damit einen neuen Sachentscheid erwirken. Dies rechtfertigt
sich jedoch nicht. Vielmehr ist der angefochtene Entscheid direkt in der
Sache auf seine Vereinbarkeit mit dem Bundesrecht zu überprüfen.

3.
3.1
Am 1. Januar 2006 ist das neue Versicherungsaufsichtsgesetz in Kraft
getreten. Der vorliegende Fall betrifft jedoch altrechtliche Sachverhalte, so
dass in der Sache grundsätzlich noch das alte Bundesgesetz betreffend die
Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen vom 23. Juni 1978
(aVAG; AS 1978 1836) sowie das inzwischen aufgehobene
Lebensversicherungsgesetz anzuwenden sind. Die Rechtslage dürfte allerdings
unter altem und neuem Recht ohnehin weitgehend vergleichbar sein.

3.2 Nach Art. 1 aVAG übt der Bund, insbesondere zum Schutze der Versicherten,
die Aufsicht über die privaten Versicherungseinrichtungen aus. Gemäss Art. 17
aVAG beaufsichtigt die Aufsichtsbehörde den gesamten Geschäftsbetrieb der
Versicherungseinrichtung. Sie wacht darüber, dass die Solvenz erhalten
bleibt, der genehmigte Geschäftsplan beachtet und die schweizerische
Aufsichtsgesetzgebung befolgt wird. Hinsichtlich der Geschäftstätigkeit im
Inland wacht sie zudem darüber, dass das schweizerische Recht über das
private Versicherungswesen beachtet wird, und sie schreitet gegen Missstände
ein, welche die Interessen der Versicherten gefährden.

3.3 Ursprünglich schrieb das Gesetz die strikte Trennung der
Geschäftsbereiche der Kollektiv- und Individualversicherung nicht vor.
Nachdem die Aufsichtsbehörde die Aktivierung von Abschlusskosten in der
Einzel-Lebensversicherung 2001 zugelassen hatte, deckte die
Beschwerdegegnerin auf diese Weise für die Jahre 2001 und 2002 Verluste, die
sie vor allem aufgrund der Börsenlage im Kollektivbereich erlitten hatte. Mit
dem Inkrafttreten der Transparenzbestimmungen ergab sich allerdings eine neue
Rechtslage. Ab dem 1. Januar 2005 ist beim Sicherungsfonds für die
Lebensversicherung sowie bei der jährlichen Betriebsrechnung streng zwischen
Individual- und Kollektivversicherung zu unterscheiden. Das bestreitet auch
die Beschwerdegegnerin nicht. Sie macht aber geltend, sie dürfe die in der
Betriebsrechnung früher rechtmässig aktivierten Abschlusskosten, die beiden
Sparten zugute gekommen seien, auch anteilmässig in beiden Bereichen
abschreiben. Diese Auffassung wurde von der Vorinstanz entgegen dem Entscheid
des Bundesamtes, das darin einen Verstoss gegen die Transparenzbestimmungen
sieht, geschützt.

3.4 Abschlussaufwand entsteht bei jedem Vertragsabschluss sowohl in der
Einzel- als auch in der Kollektivlebensversicherung. Lediglich in der
Einzellebensversicherung wird er jedoch als spezielle
Abschlusskostenkomponente in der Tarifprämie berücksichtigt. In der
beruflichen Vorsorge ist es dagegen in analoger Anwendung von Art. 53e BVG
nicht erlaubt, beim Vertragsende für die Abschlusskosten einen Abzug auf dem
Deckungskapital vorzunehmen. Der entsprechende Aufwand gilt daher als nicht
realisierbar und ist grundsätzlich vom Kapitalgeber zu tragen. Die
Aufsichtsbehörde liess in einer jahrzehntelangen Praxis im Schweizergeschäft
der Lebensversicherung die Aktivierung nicht amortisierter Abschlusskosten
oder deren Abzug vom Deckungskapital aus Sicherheitsgründen generell nicht
zu. Sie untersagte selbst nach der Lockerung dieser Praxis im Jahr 2001 die
Anrechnung solcher Kosten an den Sicherungsfonds oder deren Ausschüttung als
Gewinne. Auch nach der strikten Trennung von Kollektiv- und
Individualversicherung ist die Zillmerung bzw. Aktivierung nicht getilgter
Abschlusskosten selbst in der Einzellebensversicherung nur beschränkt
zulässig (vgl. Art. 65 der Verordnung vom 9. November 2005 über die
Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen, Aufsichtsverordnung,
AVO; SR 961.011).

3.5 Das Bundesamt anerkennt ausdrücklich, dass die Beschwerdegegnerin den
durch die Aktivierung ihrer nicht amortisierten Abschlusskosten aus den
Produktionsjahren 2000 und 2001 entstandenen ausserordentlichen Ertrag zur
Deckung der Verluste aus der Kapitalmarktsituation beiziehen durfte. Es
anerkennt überdies, dass es zulässig war, wenn die Beschwerdegegnerin auf
diese Weise ihr Geschäft bei der beruflichen Vorsorge stützte, da damals
keine strikte Trennung zwischen dem Einzel- und dem
Kollektivversicherungsgeschäft bestand. Das Bundesamt bezeichnet die
entsprechende Sanierung sogar als aufsichtsrechtlich angezeigt. Seit dem
Inkrafttreten der Transparenzbestimmungen (Art. 6a LeVG bzw. Art. 37 VAG)
sind solche Verbuchungen zugunsten der Kollektivversicherung allerdings nicht
mehr möglich (vgl. im Zusammenhang mit den dem Sicherungsfonds zuteilbaren
Werten auch Art. 24 der - inzwischen wieder aufgehobenen bzw. durch die neue
Aufsichtsverordnung abgelösten - Verordnung vom 29. November 1993 über die
direkte Lebensversicherung, LeVV; AS 1993 3230).

3.6 Im Grunde genommen stellt sich einzig die übergangsrechtliche Frage, ob
zwischenzeitlich zulässige Aktivierungen von Abschlusskosten aus der
Individualversicherung, die sich auch zugunsten des Kollektivgeschäfts
auswirkten, selbst nach Inkrafttreten der Transparenzbestimmungen noch im
Bereich der beruflichen Vorsorge abgeschrieben werden dürfen. Dabei ist
unerheblich, wie die Abschreibung buchhalterisch genau zu erfolgen hat und
wie die entsprechenden Positionen zu benennen sind. Entscheidend ist einzig,
ob der Vorgang als solcher rechtmässig ist. Eine ausdrückliche
übergangsrechtliche Regelung gibt es aber nicht. Die Rechtslage wird daher
massgebend von den im Spiel stehenden Interessen sowie von den allgemeinen
Grundsätzen staatlichen Handelns (vgl. insbesondere Art. 5 BV) bestimmt.

3.7 Das Bundesamt bezeichnet es angesichts des Fehlens einer bisherigen
Trennung zwischen den beiden massgeblichen Geschäftsbereichen als unmöglich,
die Herkunft der in den (letztlich insgesamt wesentlichen) Betriebsjahren
2001-2004 erfolgten Aktivierungen festzustellen; die Aufsichtsbehörde habe
denn auch die fraglichen Aktivierungen bzw. die damit verbundenen
Überschussausschüttungen nie gebilligt. Indessen lässt sich aus den internen
Akten der Aufsichtsbehörde einiges Verständnis für den Standpunkt der
Beschwerdegegnerin herauslesen, woraus auch geschlossen werden kann, dass die
tatsächlichen Zusammenhänge dem Bundesamt durchaus bekannt gewesen sein
dürften oder jedenfalls erkennbar waren. Die entsprechenden tatsächlichen
Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts erweisen sich daher nicht als
offensichtlich unrichtig, weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind
(vgl. Art. 97 BGG).

3.8 Es ist an sich nicht umstritten, dass die Abschlusskosten, soweit sie
aktiviert wurden, aus der Individualversicherung stammten, weil die
Berücksichtigung solcher Kosten aus der Kollektivversicherung gesetzlich
ausgeschlossen war und der Beschwerdegegnerin kein entsprechender
Gesetzesverstoss vorgeworfen und schon gar nicht nachgewiesen wird. Wohl
wären nach den heute geltenden Vorschriften solche Quersubventionierungen der
einzelnen Versicherungssparten nicht mehr zulässig. Waren die
Transparenzvorschriften in den fraglichen Jahren aber weniger streng, so war
es nicht zum vornherein ausgeschlossen, den aus der Aktivierung der
Abschlusskosten bei der Einzellebensversicherung entstandenen Gewinn auch
zugunsten der Kollektivversicherung zu verwenden. Die Kompensation der
aktivierten Abschlusskosten mit Verlusten aus dem Bereich der
Kollektivversicherung ermöglichte der Beschwerdegegnerin in diesem Sinne die
Ausschüttung von Überschüssen im Bereich der beruflichen Vorsorge (vgl. dazu
Art. 49b LeVV in der Fassung vom 24. März 2004; AS 2004 1615). Dagegen ist
die Aufsichtsbehörde nicht eingeschritten. Im Gegenteil hat sie die
Jahresabschlüsse sowie die Geschäftspläne unter Einschluss der
Überschusspläne der Beschwerdegegnerin für die Jahre 2001-2004 vorbehaltlos
akzeptiert und genehmigt.

Die Vorinstanz hat denn auch für das Bundesgericht verbindlich festgestellt
(vgl. Art. 97 BGG), dass die Beschwerdegegnerin mit den erlaubterweise
aktivierten Abschlusskosten im Wesentlichen die in den Jahren 2001 und 2002
bei den Kapitalerträgen im Kollektivversicherungsgeschäft erlittenen Verluste
ausgeglichen hat. Unwidersprochen geblieben ist sodann die Argumentation der
Beschwerdegegnerin, nur die Aktivierung der Abschlusskosten habe es erlaubt,
in den Jahren 2002-2004 Überschusszuweisungen an die Kollektivversicherten
vorzunehmen. Diese haben somit zulässigerweise von der Zillmerung aus dem
Einzelversichungsgeschäft profitiert. Unter diesen Umständen müssen aber im
entsprechenden Umfang nachträglich auch die Abschreibungen zulasten der
Kollektiversicherung zugelassen werden, da sonst die Versicherten bei der
Einzelversicherung benachteiligt würden.

3.9 Die Transparenzbestimmungen dienen nicht nur dem Schutz der
Kollektivversicherten, sondern auch den Interessen der
Einzellebensversicherten. Von einem einseitigen Missstand zulasten der
beruflichen Vorsorge darf daher nicht ausgegangen werden. Genau genommen
erlaubt sogar erst die Zulassung der fraglichen Abschreibung die erwünschte
völlige Trennung der Geschäftsbereiche, indem dadurch die nicht mehr
zulässige Quersubventionierung der Kollektivversicherung aus den früheren
Jahren kompensiert wird und damit die beiden Geschäftszweige insoweit
entflochten werden. Daran ändert nichts, dass allenfalls eine völlige
Entflechtung aufgrund anderer Transaktionen mangels Transparenz nicht möglich
ist; soweit eine Aufspaltung machbar erscheint, sollte sie auch durchgeführt
werden. Dass die Beschwerdegegnerin die gesetzliche Mindestausschüttungsquote
(Legal Quote) unterlaufen könnte, stellt lediglich eine Möglichkeit dar, und
es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht behauptet, dass vorliegend die
Interessen der Versicherten in massgeblicher Weise gefährdet wären. Gewisse
geringfügige Auswirkungen sind immerhin vorübergehend zwecks Vermeidung einer
Benachteiligung des Individualgeschäfts in Kauf zu nehmen. Schliesslich ist
entgegen der Befürchtung der Aufsichtsbehörde wenig wahrscheinlich, dass sich
diese noch jahrelang mit der Behandlung solcher Querverrechnungen wird
befassen müssen. Nachdem seit 2005 die Aktivierung des Abschlussaufwandes
nicht mehr zulässig ist, dürfte sich die Frage nach Bereinigung der
altrechtlich verbuchten Abschlusskosten in absehbarer Zeit nicht mehr
stellen.

3.10 Es ist demnach nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz aus der
Interessenlage, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 5 Abs. 3
und Art. 9 BV sowie aus dem Gleichbehandlungsgebot nach Art. 8 BV ableitete,
der Beschwerdegegnerin müsse die Abschreibung der aktivierten Abschlusskosten
im Bereich der beruflichen Vorsorge anteilmässig bewilligt werden. Der
angefochtene Entscheid hält somit vor Bundesrecht stand.

4.
Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang unterliegt das beschwerdeführende Bundesamt,
weshalb keine Kosten zu erheben sind (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Hingegen hat
dieses der Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren eine
angemessene Parteientschädigung auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

3.
Das Bundesamt für Privatversicherung hat die Beschwerdegegnerin für das
bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 5'000.-- zu entschädigen.

4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung
II, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 15. Februar 2008

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Uebersax