Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.344/2007
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Tribunale federale
Tribunal federal

{T 0/2}
2C_344/2007 /zga

Urteil vom 22. Mai 2008
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Besetzung
Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler,
Bundesrichterin Aubry Girardin,
Gerichtsschreiber Häberli.

Parteien
X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch
Rechtsanwältin Nathalie Probst,

gegen

Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich.

Gegenstand
Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte (Pflicht zur Aktenrückgabe),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, vom 10. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
A.a Eine von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich gegen Rechtsanwalt Dr.
X.________ eingeleitete Strafuntersuchung wurde am 29. August 2005 eingestellt.
Nachdem Rechtsanwalt X.________ Einsicht in die betreffenden Strafakten
erhalten hatte, behielt er einen Teil derselben in den Räumlichkeiten seines
Advokaturbüros zurück. Sein Vorgehen begründete er damit, die fraglichen
Unterlagen seien von den Untersuchungsbehörden illegal beschafft worden und
gefährdeten, weil sie einen "praktisch vollständigen Klientenspiegel"
enthielten, das Anwaltsgeheimnis (vgl. E. 2.2). Die Verfügung der
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich vom 25. Oktober 2005, mit welcher
Rechtsanwalt X.________ zur Rückgabe der Akten innert zehn Tagen verpflichtet
wurde, focht dieser erfolglos bei der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich
(Entscheid vom 12. Mai 2006) und anschliessend - mit staatsrechtlicher
Beschwerde - beim Bundesgericht an (Urteil 1P.375/2006 vom 24. August 2006).
A.b In der Folge verlangte die Staatsanwaltschaft erneut die Aktenrückgabe
(Schreiben vom 5. September 2006), welcher Aufforderung der Beschwerdeführer
erst am 2. Oktober 2006 - innert erstreckter Frist - Folge leistete. Er
beantragte gleichzeitig, die zurückgegebenen Akten seien ihm herauszugeben und
es sei festzustellen, dass ihre Beschaffung rechtswidrig erfolgt sei. Beide
Begehren wurden von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich abgewiesen
(Verfügung vom 10. Oktober 2006), was das Bezirksgericht Zürich auf Rekurs hin
schützte (Entscheid vom 24. Januar 2007). Das in der Folge angerufene
Bundesgericht wies die Beschwerde in Strafsachen ab, soweit es darauf eintrat,
weil die Edition der streitbetroffenen Akten durch die Untersuchungsbehörden
nicht widerrechtlich erfolgt sei (Urteil 6B_104/ 2007 vom 23. Juli 2007).

B.
Die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich erstattete am 10. Oktober 2006
Disziplinaranzeige gegen Rechtsanwalt Dr. X.________ wegen dessen Weigerung,
den Strafuntersuchungsbehörden die ihm von diesen ausgehändigten Akten
vollständig zurückzugeben. Die Aufsichtskommission über die Anwältinnen und
Anwälte im Kanton Zürich kam zum Schluss, dass Rechtsanwalt X.________ gegen
Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der
Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) verstossen habe, und
auferlegte ihm eine Busse von 1'000 Franken (Beschluss vom 1. Februar 2007).
Hiergegen gelangte Rechtsanwalt X.________ erfolglos an das Verwaltungsgericht
des Kantons Zürich (Entscheid vom 10. Mai 2007).

C.
Am 9. Juli 2007 hat Rechtsanwalt Dr. X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
Entscheid des Verwaltungsgerichts sowie den Beschluss der Aufsichtskommission
aufzuheben; von einer Sanktion sei abzusehen, eventuell bloss eine Verwarnung
auszusprechen.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich schliesst auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei, während die Aufsichtskommission über
die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich und das Bundesamt für Justiz auf
Stellungnahme verzichtet haben.

D.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 hat der Präsident der II.
öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts die vom Beschwerdeführer
gestellten Gesuche um Sistierung des vorliegenden Verfahrens einerseits und um
dessen Vereinigung mit dem Verfahren 6B_104/2007 (betreffend Feststellung der
Rechtswidrigkeit der Aktenbeschaffung durch die Zürcher Staatsanwaltschaft)
andererseits abgewiesen.

Erwägungen:

1.
Das eidgenössische Anwaltsgesetz, welches neben den Berufspflichten (Art. 12
BGFA) insbesondere auch das Disziplinarrecht (Art. 17 ff. BGFA) abschliessend
regelt, ist Teil des Bundesverwaltungsrechts. Entscheide, welche in der
vorliegenden Disziplinarsache ergangen sind, können mithin Gegenstand einer
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten bilden (Art. 82 lit. a
BGG).

1.1 Soweit sich die Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts
richtet, ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid einer oberen
kantonalen Gerichtsbehörde angefochten (vgl. Art. 86 Abs. 1 lit. d in
Verbindung mit Art. 90 BGG). Weil keiner der Ausschlussgründe von Art. 83 BGG
erfüllt ist und dem Beschwerdeführer nach Art. 89 Abs. 1 BGG die
Rechtsmittellegitimation zukommt, ist in diesem Umfang auf die Beschwerde
einzutreten.

1.2 Unzulässig ist die Eingabe des Beschwerdeführers jedoch, soweit dieser
nicht nur den Verwaltungsgerichtsentscheid, sondern auch den erstinstanzlichen
Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton
Zürich anficht. Wie schon mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter der
Herrschaft des bis Ende 2006 in Kraft stehenden Bundesgesetzes über die
Organisation der Bundesrechtspflege (vgl. Art. 98 lit. g OG) kann auch mit
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur der Entscheid der
letzten kantonalen Instanz angefochten werden.

1.3 Der Beschwerdeführer hat sich auf Art. 6 Ziff. 1 EMRK berufen und die
Durchführung einer öffentlichen Verhandlung verlangt, wobei er diesen Antrag
(lapidar) damit begründet, dass "eine Busse [...] eine Strafmassnahme dar
[stelle]". Er scheint sich also bewusst zu sein, dass die genannte
Konventionsbestimmung nur auf zivil- und strafrechtliche Verfahren Anwendung
findet (vgl. BGE 127 I 44 E. 2a S. 45 mit Hinweisen), aber die Auffassung zu
vertreten, beim streitbetroffenen Disziplinarverfahren handle es sich um eine
strafrechtliche Anklage im Sinne der Konvention. Mithin verkennt er
offensichtlich, dass die Disziplinaraufsicht über die Rechtsanwälte nicht
pönalen, sondern administrativen Charakter hat; sie soll das rechtsuchende
Publikum bzw. die Rechtspflege schützen und die anwaltliche Standeswürde wahren
und nicht etwa begangenes (strafrechtlich relevantes) Unrecht vergelten. Ferner
kann ausgeschlossen werden, dass hier mit Blick auf die Höhe der
ausgesprochenen Disziplinarbusse ausnahmsweise dennoch eine strafrechtliche
Anklage im Sinne von Art. 6 EMRK vorliegt (vgl. zum Ganzen BGE 128 I 346 E. 2
S. 347 ff.). Fragen könnte sich allenfalls, ob im Lichte des Urteils 53146/99
des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 15. Dezember 2005
i.S. Hurter c. Schweiz (vgl. Pra 2006 S. 868 ff.) ein "civil right" betroffen
ist und Art. 6 Ziff. 1 EMRK deshalb anwendbar wäre (vgl. auch das EGMR-Urteil
17263 vom 31. August 2006 i.S. Landolt c. Schweiz). Wie es sich damit verhält,
braucht jedoch nicht weiter erörtert zu werden: Grundsätzlich besteht zwar in
Verfahren über zivilrechtliche Streitigkeiten im Sinne von Art. 6 Ziff. 1 EMRK
ein Anspruch darauf, dass mindestens einmal ein Gericht eine öffentliche
Verhandlung durchführt (BGE 127 I 44 E. 2a S. 45; 121 III 204 E. 1b S. 206).
Der Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung wäre jedoch vor dem
Verwaltungsgericht als letzter kantonaler Rechtsmittelinstanz geltend zu machen
gewesen (vgl. BGE 119 Ib 311 E. 7c S. 333). Ein dahingehender Antrag wurde dort
nicht gestellt.

2.
Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben die Rechtsanwälte
"ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben". Diese Verpflichtung hat
für die gesamte Berufstätigkeit des Rechtsanwalts Geltung und erfasst neben der
Beziehung zum eigenen Klienten sowohl die Kontakte mit der Gegenpartei als auch
jene mit den Behörden (BGE 130 II 270 E. 3.2 S. 276). Selbstverständlich ist,
dass der Rechtsanwalt dieser Verpflichtung nur dann Genüge tut, wenn er sich
bei seinem Handeln in jeder Beziehung an die Schranken der Rechtsordnung hält.
Weiter darf er dort, wo ihm aufgrund des besonderen Vertrauens, das sein
Berufsstand geniesst, von den Rechtspflegebehörden ein Privileg eingeräumt
wird, dieses nicht dazu benutzen, sich einen ungerechtfertigten Vorteil zu
verschaffen.

2.1 Gewöhnlich braucht der Rechtsanwalt die Gerichtsakten nicht - wie andere
Verfahrensbeteiligte - persönlich vor Ort einzusehen; vielmehr werden ihm die
Akten zur Mitnahme in seine Kanzlei überlassen oder per Post zugeschickt. Bei
dieser Sonderbehandlung, welche ihm die tägliche Arbeit nicht unwesentlich
erleichtert, handelt es sich um ein Privileg des Berufsstands, das nicht
missbraucht werden darf. Erhält ein Rechtsanwalt von einer Gerichtsbehörde
Verfahrensakten, so hat er diese sorgsam zu behandeln und darf an ihnen weder
Änderungen vornehmen, noch sie an seine Klientschaft oder an Dritte weitergeben
(vgl. Walter Fellmann, in: Fellmann/Zindel [Hrsg.], Kommentar zum
Anwaltsgesetz, Zürich/Basel/Genf 2005, N 45 ff. zu Art. 12). Werden ihm die
Akten für eine gewisse Zeitspanne zur Einsicht überlassen, so hat er sie
unaufgefordert innert Frist zurückzuschicken oder, wenn er die Unterlagen
länger benötigt, rechtzeitig um eine Verlängerung zu ersuchen. Wurde ihm für
die Rücksendung keine Frist angesetzt, so hat er die Akten spätestens dann
unverzüglich zurückzugeben, wenn er von der Behörde, welche ihm diese
überlassen hat, dazu aufgefordert wird. Verhält er sich nicht den dargestellten
Grundsätzen entsprechend, so verstösst er gegen die Pflicht zur sorgfältigen
und gewissenhaften Berufsausübung (vgl. auch BGE 120 Ia 48 E. 2c S. 52). Eine
Sonderbehandlung der Rechtsanwälte hinsichtlich der Akteneinsicht ist nur
solange gerechtfertigt, als die Behörden sich darauf verlassen können, dass die
Anwälte die ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen jederzeit zur Verfügung
halten. Es kann insoweit nichts anderes gelten, wenn der Rechtsanwalt nicht für
einen Mandanten, sondern - wie hier - im eigenen Interesse tätig ist, zumal ihm
die gleichen Privilegien zukommen wie als Rechtsvertreter eines Klienten.

2.2 Der Beschwerdeführer hat nach Einstellung der von der Staatsanwaltschaft
Zürich gegen ihn geführten Strafuntersuchung die gesamten Akten des
betreffenden Verfahrens zur Einsichtnahme in seiner Kanzlei zugestellt
erhalten. Bei dieser Gelegenheit bemerkte er, dass sich die Staatsanwaltschaft
bei der A.________ Bank und bei der B.________ Bank Auszüge der Konten der
X.________ Rechtsanwälte GmbH beschafft hatte. Offenbar boten diese Unterlagen
einen Überblick über sämtliche Klientenbeziehungen des Advokaturbüros, weshalb
der Beschwerdeführer eine Gefährdung des Anwaltsgeheimnis befürchtete, wenn die
Kontoauszüge in den Verfahrensakten verbleiben würden. Weil er zudem der
Auffassung war, die betreffenden Aktenstücke seien von der Staatsanwaltschaft
rechtswidrig beschafft worden, teilte er dieser sowie der Aufsichtskommission
über die Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich am 13. Oktober 2005 mit, er
habe die Kontoauszüge aus den Akten ausgesondert und in den Räumlichkeiten
seines Advokaturbüros versiegelt verwahrt; für den Fall, dass die
Staatsanwaltschaft auf einer Rückgabe beharren sollte, sei er bereit, die
Aktenstücke der Aufsichtskommission zu überlassen. Letztere erklärte dem
Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2005, ihr komme keine
Aufsichtskompetenz über die Zürcher Staatsanwälte zu, weshalb sich der
Beschwerdeführer mit seinem Anliegen an den zuständigen Leitenden Staatsanwalt
zu wenden habe; mangels einer dahingehenden gesetzlichen Grundlage könne er
seiner Pflicht zur Rückgabe der Akten nicht durch deren Hinterlegung bei der
Aufsichtskommission nachkommen. Gleichentags verfügte die Staatsanwaltschaft I
des Kantons Zürich, der Beschwerdeführer habe die zurückbehaltenen Unterlagen
innert zehn Tagen zu retournieren, was der Beschwerdeführer erfolglos bei der
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und anschliessend beim Bundesgericht
anfocht (vgl. Sachverhalt Lit. A.a). Erst am 2. Oktober 2006 retournierte er
schliesslich die streitbetroffenen Aktenstücke.

2.3 Indem der Beschwerdeführer nicht die gesamten ihm ausgehändigten
Verfahrensakten an die Staatsanwaltschaft zurückschickte, sondern einen Teil
davon in seinen Büroräumlichkeiten zurückbehielt, hat er seine
Vertrauensstellung als Rechtsanwalt missbraucht. Daran ändert nichts, dass er
hinsichtlich der Aktenrückgabe eine anfechtbare Verfügung verlangt und
anschliessend den Rechtsweg beschritten hat: Im Zeitpunkt, als er dies tat,
hatte er die streitbetroffenen Kontoauszüge bereits aus den Strafakten entfernt
und sich so schon - zumindest vorläufig - selber zu seinem vermeintlichen Recht
verholfen. In die Lage gekommen, derart eigenmächtig zu handeln, ist der
Beschwerdeführer nur darum, weil den Rechtsanwälten das Privileg eingeräumt
wird, die Verfahrensakten in der eigenen Kanzlei zu konsultieren. Aufgrund des
Gesagten (vgl. E. 2.1) hätte der Beschwerdeführer die zunächst zurückbehaltenen
Kontoauszüge spätestens nach Erhalt der Verfügung vom 25. Oktober 2005 an die
Staatsanwaltschaft zurücksenden müssen; indem er stattdessen die Aktenstücke
zurückbehielt und ein Rechtsmittelverfahren anstrengte, hat er gegen seine
Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung im Sinne von
Art. 12 lit. a BGFA verstossen. Daran ändert nichts, dass er
(fälschlicherweise; vgl. Urteil 6B_104/2007 vom 23. Juli 2007) der Überzeugung
war, die Edition der Kontoauszüge sei widerrechtlich erfolgt. Die Verpflichtung
des Rechtsanwalts zur Rückgabe der ihm überlassenen Akten ist absoluter Natur
und erfasst selbst allenfalls widerrechtlich beschaffte Dokumente. Um den ihres
Erachtens rechtmässigen Zustand herzustellen, haben Anwälte - gleich wie alle
übrigen Rechtsunterworfenen - die gesetzlich dafür vorgesehenen Rechtsbehelfe
zu ergreifen. Eine andere Betrachtungsweise würde letztlich dazu führen, dem
Anwaltsstand ein faktisches Recht auf Selbstjustiz einzuräumen: Weil die
Verfahrensakten den Anwälten zur Einsichtnahme in der eigenen Kanzlei
überlassen werden, könnten diese grundsätzlich immer vermeintlich rechtswidrig
beschaffte Aktenstücke eigenmächtig entfernen.

3.
Es ist noch kurz auf folgende Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen:

3.1 Zur Begründung, weshalb keine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA vorliege,
beruft sich der Beschwerdeführer zur Hauptsache auf einen angeblichen
Interessenkonflikt: Er habe sich entscheiden müssen, ob er die Akten
zurückschicken und so seiner Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften
Berufsausübung nachkommen, oder aber das Anwaltsgeheimnis (vgl. Art. 13 BGFA)
wahren wolle. Weil er nicht beiden Berufsregeln gleichzeitig habe Genüge tun
können, habe er sich für die Befolgung der ihm wichtiger erscheinenden
Verpflichtung entschieden. Dabei stützt der Beschwerdeführer sein Vorbringen,
eine Rücksendung der streitbetroffenen Kontoauszüge hätte gegen Art. 13 BGFA
verstossen, auf die Behauptung, die vertraulichen Informationen über die
Klientenbeziehungen der Rechtsanwälte seiner Bürogemeinschaft (welche aus den
fraglichen Unterlagen ersichtlich sind) wären bei der Staatsanwaltschaft Zürich
gefährdet gewesen. Allerdings wird in der Beschwerdeschrift nicht näher
ausgeführt, was für unbefugte Personen unter welchen Umständen Kenntnis von den
fraglichen Mandatsverhältnissen hätten erhalten können.
Es braucht indes nicht näher untersucht zu werden, wie es sich damit im
Einzelnen verhält: Zwar fällt in der Tat schon der Umstand des Bestehens eines
Mandats zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Klienten unter das
Anwaltsgeheimnis, weshalb die klageweise Einforderung einer Honorarforderung
praxisgemäss eine vorgängige Befreiung des Anwalts von seiner Schweigepflicht
voraussetzt (vgl. Urteile 1S.5/2006 vom 5. Mai 2006, in: SJ 2006 I S. 489, E.
5.3.1; 2P.313/ 1999 vom 8. März 2000, E. 2). Bei den vorliegenden Gegebenheiten
musste jedoch auch dem Beschwerdeführer klar sein, dass ihn in Bezug auf die
edierten Kontoauszüge keine Verantwortung für die Geheimhaltung der
Mandatsverhältnisse treffen konnte. Die fraglichen Dokumente waren ohne sein
Zutun und ohne, dass er davon gewusst hätte, bei den betroffenen
Finanzinstituten eingefordert worden. Sie bilden Teil der Akten der gegen ihn
geführten Strafuntersuchung, weshalb allein die Staatsanwaltschaft für ihre
sichere Verwahrung und vertrauliche Behandlung verantwortlich sein kann. Es ist
weder ersichtlich noch dargetan, inwiefern dem Beschwerdeführer irgend ein
Vorwurf gemacht werden könnte, falls tatsächlich ein Dritter aufgrund dieser
Kontoauszüge Kenntnis vom Bestehen eines konkreten Mandatsverhältnisses
erhalten sollte. Mithin kann sich der Beschwerdeführer nicht auf das
Anwaltsgeheimnis bzw. auf Art. 13 BGFA berufen, um die Missachtung seiner
Pflicht zur Aktenrückgabe zu rechtfertigen.

3.2 Weiter ist nicht einzusehen, was der Beschwerdeführer in diesem
Zusammenhang aus der Tatsache ableiten will, dass er am 13. Oktober 2005 nicht
nur an die Staatsanwaltschaft, sondern auch an die Aufsichtskommission gelangt
ist. Letztere wies ihn in ihrem Antwortschreiben darauf hin, dass sie zwar die
Rechtsanwälte im Kanton beaufsichtigt, nicht aber die Staatsanwälte. Soweit der
Beschwerdeführer rügt, die Aufsichtskommission habe "keine Stellung genommen,
welche der beiden Pflichten - Wahrung des Geheimnisses gegen Aktenrückgabe -
vorrangig" sei, verkennt er, dass das eidgenössische Anwaltsgesetz die
kantonalen Aufsichtsbehörden nicht verpflichtet, derartige Rechtsauskünfte zu
erteilen. Dass die Aufsichtskommission gestützt auf das kantonale Recht zur
Erteilung von Rechtsauskünften oder Verhaltensanweisungen gehalten wäre, ist
weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan; der Beschwerdeführer verweist
diesbezüglich bloss auf § 21 Abs. 1 des kantonalen Anwaltsgesetzes, der eine
pauschale Umschreibung der Aufsichtskompetenz enthält ("Die Aufsichtskommission
beaufsichtigt Personen, die im Kanton den Anwaltsberuf ausüben"). Es würde im
Übrigen auch von einer wenig seriösen Arbeitsweise der Aufsichtskommission
zeugen, wenn diese sich - ohne nähere Kenntnis der Implikationen - allein
gestützt auf ein kurzes Schreiben des Beschwerdeführers verbindlich zu ihr
unterbreiteten Rechtsfragen äussern würde. Unter den gegebenen Umständen war es
klarerweise Sache des (rechtskundigen) Beschwerdeführers, der allein über alle
relevanten Informationen verfügte, selber zu erkennen, dass er durch die
Aktenrücksendung keine Verletzung des Anwaltsgeheimnisses riskierte.

3.3 Ferner kann nach dem Gesagten keine Rede davon sein, dass die
Disziplinierung des Beschwerdeführers durch die Aufsichtsbehörde eine
Verletzung von Treu und Glauben (Art. 9 BV) darstellt: Die Aufsichtskommission
hat in ihrem Antwortschreiben vom 25. Oktober 2005 keine Stellung zum
angeblichen Interessenkonflikt des Beschwerdeführers genommen, so dass nicht
ersichtlich ist, inwiefern sie bei diesem eine schützenswerte
Vertrauensposition hätte schaffen können. Zudem hatte sie in diesem Zeitpunkt
keine Kenntnis von der Berufspflichtverletzung, die sie später disziplinarisch
geahndet hat; sie musste damals nicht davon ausgehen, dass sich der
Beschwerdeführer, obschon er seine Verpflichtung zur Aktenrückgabe ausdrücklich
anerkannt hatte, dennoch der klaren dahingehenden Aufforderung der
Staatsanwaltschaft widersetzen werde. Darum hat auch die einjährige
Verjährungsfrist gemäss Art. 19 Abs. 1 BGFA nicht etwa - wie vom
Beschwerdeführer behauptet - schon im Oktober 2005, sondern erst ein Jahr
später zu laufen begonnen, als die Oberstaatsanwaltschaft bei der
Aufsichtskommission Anzeige erstattete; sie ist mit dem Beschluss vom 1.
Februar 2007 (vgl. Sachverhalt Lit. B) ohne weiteres gewahrt worden.

4.
Nicht stichhaltig sind schliesslich auch die Vorbringen, mit denen der
Beschwerdeführer den angefochtenen Entscheid in formeller Hinsicht kritisiert.

4.1 Zunächst kann ein Verstoss gegen die Begründungspflicht (Art. 29 Abs. 2 BV;
vgl. BGE 126 I 97 E. 2b 102 f.) ausgeschlossen werden: Das Verwaltungsgericht
hat genügend detailliert ausgeführt, wieso es die Auffassung der
Aufsichtskommission teilt, der Beschwerdeführer habe gegen die Pflicht zur
sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verstossen. Damit war es
Letzterem ohne weiteres möglich, sich über die Tragweite des Entscheids
Rechenschaft zu geben und diesen sachgerecht anzufechten. Auf mehr hat er von
Verfassungs wegen keinen Anspruch. Die Prüfungs- und Begründungspflicht zwingt
die urteilende Behörde nicht dazu, sämtliche angestellten Überlegungen
wiederzugeben oder auf alle Vorbringen der Parteien im Einzelnen einzugehen
(BGE 130 II 530 E. 4.3 S. 540; 121 I 54 E. 2c S. 57; 117 Ib 481 E. 6b/bb S.
492). Im Übrigen ist weder ersichtlich noch rechtsgenüglich dargetan, welche
"komplexen" Sach- oder Rechtsfragen hier einer detaillierteren Erörterung
bedurft hätten. Ferner fehlt es der im vorliegenden Zusammenhang ebenfalls
vorgetragenen Rüge, das Verwaltungsgericht habe die vom Beschwerdeführer
erhobene Verjährungseinrede nicht behandelt, an einer rechtsgenüglichen
Begründung; aus der Beschwerdeschrift ist weder ersichtlich, wann und wo noch
in welcher Form die Verjährungseinrede im kantonalen Verfahren eingebracht
worden wäre.

4.2 Sodann ist keine Verletzung des Fairnessgebots (Art. 29 Abs. 1 BV)
ersichtlich, zumal es im Disziplinarverfahren zum Vornherein nicht darauf
ankommen konnte, ob die Untersuchungsbehörden bei der Edition der Kontoauszüge
rechtmässig vorgegangen sind oder nicht. Die Verpflichtung zur Aktenrückgabe
hat absolute Geltung (vgl. E. 2.3), so dass der Beschwerdeführer die
betreffenden Unterlagen selbst dann nicht eigenmächtig aus den Verfahrensakten
hätte entfernen dürfen, wenn die Staatsanwaltschaft bei der Edition tatsächlich
Recht verletzt haben sollte. Mithin brauchte das Verwaltungsgericht sich nicht
mit der Frage zu befassen, ob die Beschaffung der Kontoauszüge tatsächlich
unrechtmässig erfolgt war.

5.
Zu Recht hat der Beschwerdeführer die von den kantonalen Behörden verhängte
Sanktion in Art und Mass nicht beanstandet:
Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der
zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein
disziplinarwidriger Sachverhalt vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier
Kognition prüft, auferlegt sich dieses Zurückhaltung, soweit es um die
auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn
die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens
sprengt und damit als klar unverhältnismässig und geradezu willkürlich
erscheint (vgl. Urteil 2A.177/2005 vom 24. Februar 2006, E. 4.1).
Entsprechendes ist hier nicht der Fall: Angesichts des klaren, sich über Monate
hinziehenden Regelverstosses lässt es sich vertreten, von einer blossen
Verwarnung oder einem Verweis abzusehen, und stattdessen eine Disziplinarbusse
auszusprechen. Dem Umstand, dass es sich nicht um eine sehr gravierende
Pflichtverletzung handelt, wurde bei der Festsetzung der Bussenhöhe Rechnung
getragen, bewegt sich doch der Betrag von 1'000 Franken am unteren Rand des
gesetzlichen Rahmens (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA).

6.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten erweist sich demnach
als unbegründet, soweit auf sie einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl.
Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Der Antrag auf Durchführung einer öffentlichen Parteiverhandlung wird
abgewiesen.

2.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen,
soweit darauf einzutreten ist.

3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskommission über die
Anwältinnen und Anwälte im Kanton Zürich, dem Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich, 3. Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement
schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 22. Mai 2008
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Häberli