Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.343/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_343/2007

Urteil vom 7. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller
Gerichtsschreiber Klopfenstein.

X. ________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Georg Sutter,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung,

Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
vom 16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der serbische Staatsangehörige X.________ (geb. 1966) war in den Jahren 1990
bis 1994 in der Schweiz als Saisonnier erwerbstätig. Sein in der Folge
gestelltes Gesuch um Umwandlung der Saison- in eine Aufenthaltsbewilligung
wurde rechtskräftig abgewiesen.

1993 hatte X.________ seine Landsfrau Y.________ (geb. 1972) geheiratet. Aus
dieser Ehe, die im Januar 1996 geschieden wurde, gingen die beiden Kinder
A.________ (geb. 1993) und B.________ (geb. 1995) hervor.

Am 23. April 1995 reiste X.________ erneut in die Schweiz ein und stellte ein
Asylgesuch. Dieses zog er zurück, nachdem er am 27. September 1996 die um elf
Jahre ältere Schweizerin Z.________ (geb. 1955) geheiratet hatte und gestützt
darauf eine Aufenthaltsbewilligung erhielt. Mit Urteil des Bezirksgerichts
Winterthur vom 1. November 2002 wurde diese (kinderlos gebliebene) Ehe
geschieden. Wenige Monate später, am 30. Mai 2003, heiratete X.________ seine
frühere Ehefrau Y.________ erneut und stellte für sie und ihre mittlerweile
vier Kinder - hinzu gekommen waren C.________ (geb. 1998) und D.________
(geb. 2001) - ein Familiennachzugsgesuch. Nach eigenen Angaben ist sich
X.________ bei C.________ "ziemlich sicher", dessen leiblicher Vater zu sein,
"mit Bezug auf die am 25. Mai 2001 geborene Tochter D.________ jedoch nicht".

Am 13. September 2001 war X.________ erleichtert eingebürgert worden. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2004 erklärte das Bundesamt für Zuwanderung,
Integration und Auswanderung (heute: Bundesamt für Migration) diese
Einbürgerung für nichtig mit der Begründung, X.________ habe im Rahmen des
Einbürgerungsverfahrens falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen
verheimlicht (u.a. Verschweigen der Kinder von der früheren Ehefrau). Dieser
Entscheid erwuchs in Rechtskraft.

B.
Mit Verfügung vom 20. Januar 2005 wies die Direktion für Soziales und
Sicherheit des Kantons Zürich (Migrationsamt) das Gesuch von X.________ um
Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bzw. Niederlassungsbewilligung sowie
das Gesuch um Nachzug der Ehefrau Y.________ mit den vier Kindern A.________,
B.________, C.________ und D.________ ab, im Wesentlichen mit der Begründung,
X.________ habe die Behörden jahrelang über seine familiären Verhältnisse
getäuscht und sich dergestalt sowohl die Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung als auch das Schweizer Bürgerrecht erschlichen. Die
Erteilung einer Niederlassungsbewilligung falle ausser Betracht. Demzufolge
seien auch die Voraussetzungen für den Nachzug der Ehefrau und der vier
Kinder nicht erfüllt.

Den hiegegen erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich mit
Beschluss vom 1. September 2006 ab. Die gegen den regierungsrätlichen
Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
mit Urteil vom 16. Mai 2007 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.

C.
Mit Eingabe vom 6. Juli 2007 führt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen bzw. den
Regierungsrat oder das zuständige kantonale Amt aufzufordern, die
Aufenthaltsbewilligung zu erneuern.

Die Staatskanzlei des Kantons Zürich beantragt - für den Regierungsrat -
Abweisung der Beschwerde. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Das
Bundesamt für Migration schliesst auf Abweisung der Beschwerde.

D.
Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 hat der Abteilungspräsident der Beschwerde -
antragsgemäss - aufschiebende Wirkung zuerkannt.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG ist die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten auf dem Gebiet des Ausländerrechts
unzulässig gegen Entscheide betreffend Bewilligungen, auf die weder das
Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt.

Da der Beschwerdeführer während rund sieben Jahren mit einer Schweizer
Bürgerin verheiratet war und er während dieser Zeit ordnungsgemäss und
ununterbrochen in der Schweiz gelebt hat, besitzt er nach Massgabe von Art. 7
Abs. 1 ANAG einen potentiellen Anspruch auf die Erteilung einer
Niederlassungsbewilligung, den er auch nach erfolgter Scheidung geltend
machen kann (BGE 128 II 145 E. 1.1 S. 148 f.). Die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist insoweit zulässig und der
Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 89 BGG).

1.2 Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn,
dieser sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung im
Sinne von Art. 95 BGG (Art. 105 Abs. 2 bzw. Art. 97 Abs. 1 BGG). Neue
Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst
der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die gestützt auf die Ehe mit einer Schweizer Bürgerin erwirkte
erleichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers wurde mit Entscheid des
zuständigen Bundesamtes vom 1. Juli 2004 rechtskräftig für nichtig erklärt
(vgl. vorne "A."). Damit ist aufgrund der neuen Sachlage über das allfällige
Anwesenheitsrecht des Beschwerdeführers zu befinden; die frühere
Aufenthaltsbewilligung (deren Geltungsdauer ohnehin abgelaufen wäre) lebt
nicht wieder auf (vgl. etwa Urteil 2A.431/2005 vom 14. November 2005 E.
1.1.2). Das Verwaltungsgericht schien demgegenüber davon auszugehen, der
Beschwerdeführer sei nach der Nichtigerklärung seiner Einbürgerung wenigstens
noch im Besitze einer Aufenthaltsbewilligung, um deren allfälligen Widerruf
es sich heute handle (vgl. S. 8 unten des angefochtenen Urteils). Es prüfte,
ob der Beschwerdeführer während seiner sieben Jahre dauernden Ehe mit der
Schweizer Bürgerin einen Niederlassungsanspruch erworben habe. Es verneinte
dies mit der Begründung, dass das gemäss Art. 7 ANAG erworbene
Anwesenheitsrecht wegen der unwahren Angaben des Beschwerdeführers über seine
Familienverhältnisse mit einem Widerrufsgrund gemäss Art. 9 ANAG behaftet sei
und der Regierungsrat eine entsprechende Anordnung zulässigerweise als
verhältnismässig habe ansehen dürfen.

2.2 Dem Beschwerdeführer wurde, soweit ersichtlich, nie eine
Niederlassungsbewilligung erteilt. Es geht daher nicht um den Widerruf einer
solchen, sondern allein darum, ob ein Anspruch auf die
Niederlassungsbewilligung während der Ehe gültig entstanden ist. Die Gründe,
welche zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung führten, standen
grundsätzlich auch der Entstehung des Anspruches auf die
Niederlassungsbewilligung entgegen: Der Beschwerdeführer hat die mit seiner
früheren Ehefrau weitergeführte Parallelbeziehung und die Zeugung weiterer
Kinder mit ihr gegenüber den schweizerischen Behörden verschwiegen.
Insbesondere bei Berücksichtigung des späteren Ablaufs der Dinge (Scheidung
von der schweizerischen Ehefrau kurz nach Erhalt des Bürgerrechts,
Wiederheirat der früheren Ehefrau, Nachzugsgesuch für Frau und Kinder),
welcher für die (nachträgliche) Beurteilung der Ansprüche aus Art. 7 ANAG bei
der Würdigung der Motivation des Beschwerdeführers mit einbezogen werden darf
und muss, drängt sich der Schluss auf, dass der Beschwerdeführer mit seiner
schweizerischen Ehefrau keine auf Dauer ausgerichtete Lebensgemeinschaft
begründen, sondern lediglich die ausländerrechtlichen Voraussetzungen für
einen späteren Nachzug der Parallelfamilie schaffen wollte. Damit ist der
Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung aufgrund des Vorbehaltes in Art.
7 Abs. 2 ANAG nie entstanden, so dass sich die Frage der Verhältnismässigkeit
eines Widerrufes - entgegen der Betrachtungsweise des Verwaltungsgerichts
(und des Beschwerdeführers) - gar nicht stellt. Aus den im angefochtenen
Urteil angeführten Gründen, auf die verwiesen werden kann, wären aber selbst
die Voraussetzungen für den Widerruf einer allfällig erteilten
Niederlassungsbewilligung zu bejahen (vgl. dazu ausführlich Urteil
2A.346/2004 vom 10. Dezember 2004, E. 2.2 mit Hinweisen, in: Pra 2005 Nr. 100
S. 716 ff.). Die Verweigerung des beanspruchten Anwesenheitsrechts verstösst
damit nicht gegen Bundesrecht.

3.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.

Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer
aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht
geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht (2. Abteilung, 2. Kammer) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 7. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Klopfenstein