Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.341/2007
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2C_341/2007 /leb

Urteil vom 7. August 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Feller.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Billag AG, Schweizerische Inkassostelle
für Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
Postfach, 1701 Freiburg,
Bundesamt für Kommunikation,
Postfach, 2501 Biel/Bienne,
Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I,
Postfach, 3000 Bern 14.

Radio- und Fernsehempfangsgebühren,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 1. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
X. ________ steht mit der Billag AG, Schweizerische Inkassostelle für Radio-
und Fernsehempfangsgebühren, im Streit über die Bezahlung solcher Gebühren.
Am 15. November 2005, 25. Januar 2006, 6. März 2006 und 25. Juli 2006
ergingen diesbezüglich insgesamt vier Verfügungen der Billag AG. X.________
erhob dagegen jeweilen (am 30. Dezember 2005, 17. Februar 2006, 7. April 2006
und 31. August 2006) Beschwerde. Das Bundesamt für Kommunikation vereinigte
die vier Beschwerdeverfahren und fällte seinen Beschwerdeentscheid am 30.
März 2007. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 15. November 2005 erklärte
es für gegenstandslos, auf diejenige gegen die Verfügung vom 25. Januar 2006
(wiedererwägungsweise Aufhebung der Verfügung vom 15. November 2005) trat es
nicht ein. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 6. März 2006 (Erhebung
einer Mahngebühr) wies es ab, und diejenige gegen die Verfügung vom 25. Juli
2006 (Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung für die
Empfangsgebühren für die Zeit vom 1. April 2005 bis zum 31. Dezember 2005)
wies es ab, soweit es darauf eintrat.

Entsprechend der vom Bundesamt für Kommunikation angegebenen
Rechtsmittelbelehrung gelangte X.________ mit einem vom 15. Mai 2007
datierten Schreiben an das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation. Er ersuchte darum, es sei ihm die Frist zur
Einreichung seiner begründeten "BAKOM-Beschwerde" bis zum 30. Mai 2007 zu
erstrecken. Das Departement überwies die Sache zuständigkeitshalber dem
Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte X.________ mit verfahrensleitender
Verfügung vom 22. Mai 2007 unter anderem auf, seine Beschwerde bis zum
29. Mai 2007 zu verbessern (Stellen eines Antrags mit Begründung), unter
Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Die Verfügung wurde am 1.
Juni 2007, versehen mit dem Vermerk "nicht abgeholt", an das
Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt. Schon zuvor, am 29. Mai 2007, traf
bei diesem eine vom 26. Mai 2007 datierte Beschwerdeschrift von X.________
ein. Das Bundesverwaltungsgericht trat mit Urteil vom 1. Juni 2007 auf die
Beschwerde nicht ein, weil es an einer rechtsgenüglichen Begründung mangle.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung
wurden abgewiesen und die Verfahrenskosten von Fr. 250.-- X.________
auferlegt.

Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli
(Postaufgabe 6. Juli) 2007 beantragt X.________ dem Bundesgericht, das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts aufzuheben und die Sache zur sachlichen und
rechtlichen Beurteilung der Beschwerde vom 15./ 26. Mai 2007 an dieses
zurückzuweisen. Zugleich ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung.

Die Akten des Bundesverwaltungsgerichts sind eingeholt, ein Schriftenwechsel
ist nicht angeordnet worden.

Mit Verfügung vom 12. Juli 2007 hat der Abteilungspräsident das Gesuch um
aufschiebende Wirkung abgewiesen.

2.
2.1 Gemäss Art. 42 BGG haben Rechtsschriften die Begehren sowie deren
Begründung zu enthalten (Abs. 1). In der Begründung ist in gedrängter Form
darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Abs. 2). Die
Begründung muss sachbezogen sein; wird ein Nichteintretensentscheid
angefochten, muss auf die von der Vorinstanz zur Eintretensfrage angestellten
Erwägungen eingegangen werden (vgl. BGE 118 Ib 134 zu Art. 108 Abs. 2 und 3
des am 31. Dezember 2006 ausser Kraft getretenen Bundesrechtspflegegesetzes
vom 16. Dezember 1943, OG). Eine den minimalen Begründungsanforderungen
genügende Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht innert der Beschwerdefrist
von 30 Tagen vorzulegen; eine Nachfrist zur Nachreichung einer Begründung
kann, anders als im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, wo Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG) massgeblich ist, nicht
angesetzt werden.

2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in E. 3 des angefochtenen Urteils Inhalt
und Bedeutung von Art. 52 VwVG (Begründungsanforderungen,
Beschwerdeergänzung, Folgen ungenügender Begründung und fehlender
Verbesserung innert Nachfrist) dargelegt; in E. 4 des angefochtenen Urteils
hat es den Inhalt der bei ihm angefochtenen Verfügung des Bundesamtes im
Einzelnen wiedergegeben; in E. 5 und 6 sodann hat es sich mit den Vorbringen
des Beschwerdeführers hierzu befasst und festgehalten, dass sich dieser in
seiner Beschwerdeergänzung vom 26. Mai 2007 mit pauschalen und
undifferenzierten Behauptungen begnüge, womit er seiner Begründungspflicht
gemäss Art. 52 VwVG nicht nachgekommen sei.

In der ans Bundesgericht adressierten Rechtsschrift des Beschwerdeführers
fehlt jegliche nähere Auseinandersetzung mit diesen Nichteintretensgründen.
Der Hinweis darauf, dass auch einem gewöhnlichen Bürger Gerechtigkeit
widerfahren können sollte, genügt dazu nicht. Als einzige sachbezogene
Äusserung kann die Behauptung des Beschwerdeführers gelten, dass ihm die
verfahrensleitende Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Mai 2007,
womit er, wie das Gesetz es vorsieht (Art. 52 Abs. 2 und 3 VwVG), unter
Androhung des Nichteintretens zur Beschwerdeverbesserung eingeladen worden
ist, nie erhalten habe. Dies trifft zwar zu, bleibt aber ohne Bedeutung: Der
Beschwerdeführer hat diese an die von ihm angegebene Adresse verschickte
Verfügung innert der üblichen Abholungsfrist von sieben Tagen nicht abgeholt,
sodass die Post sie an das Bundesverwaltungsgericht zurückgesandt hat; sie
gilt unter diesen Umständen als zugestellt (vgl. BGE 127 I 31 E. 2a/aa S. 34;
123 III 492; 115 Ia 12 E. 3 S. 14 ff.; 107 V 187 E. 2 S. 189 f.); das
Bundesverwaltungsgericht hat die zweite Eingabe des Beschwerdeführers vom 26.
Mai 2007 denn auch offenkundig als die angeforderte Beschwerdeergänzung
betrachtet. Dass es diese Eingabe als ungenügend wertete, lässt sich nicht
beanstanden. Es kann diesbezüglich vollumfänglich auf E. 3 - 6 seines Urteils
verwiesen werden, denen nichts beizufügen ist. Unter diesen Umständen durfte
die Vorinstanz auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und
Verbeiständung ohne weiteres abweisen (E. 7 des angefochtenen Urteils).

2.3 Soweit auf die vorliegende Beschwerde überhaupt eingetreten werden kann,
ist sie offensichtlich unbegründet und kann gestützt auf Art. 109 Abs. 2 lit.
a BGG im vereinfachten Verfahren abgewiesen werden. Das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist schon
wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Was
das Begehren um Beigabe eines Rechtsbeistands betrifft, ist der
Beschwerdeführer zusätzlich darauf hinzuweisen, dass nach Ablauf der nicht
erstreckbaren Beschwerdefrist eine verbesserte Rechtsschrift ohnehin nicht
mehr rechtsgültig hätte nachgereicht werden können (vorne E. 2.1).
2.4 Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten (Art. 65 BGG)
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Billag AG, Schweizerische
Inkassostelle für Radio- und Fernsehempfangsgebühren, dem Bundesamt für
Kommunikation und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich
mitgeteilt.

Lausanne, 7. August 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: