Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.339/2007
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2C_339/2007 /leb

Verfügung vom 13. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Feller.

X.________,
Beschwerdeführer, vertreten durch Pollux N. Kaldis,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,

4. Abteilung, Postfach, 8090 Zürich.

Ausweisung (Abweisung vorsorglicher Massnahmen),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 21. Mai 2007.

Der Präsident zieht in Erwägung:

1.
Der aus der Republik Serbien stammende X.________, geboren 1969, wurde für
die Dauer von fünf Jahren aus der Schweiz ausgewiesen. Das Bundesgericht wies
die gegen den die Ausweisung bestätigenden Entscheid des Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich vom 23. August 2006 erhobene Verwaltungsgerichtsbeschwerde
mit Urteil 2A.591/2006 vom 18. Dezember 2006 ab.

Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 28. März 2007 ein Gesuch des
Ausländers um Wiedererwägung des Ausweisungsentscheids ab. Dagegen erhob
X.________ am 14. Mai 2007 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons
Zürich. Der Präsident von dessen 4. Abteilung wies mit Zwischenverfügung vom
21. Mai 2007 ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme (Verzicht auf
den Ausweisungsvollzug während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens) ab;
auf ein diesbezügliches Wiedererwägungsgesuch trat er am 31. Mai 2007 nicht
ein.

X. ________ reichte am 25. Juni 2007 beim Bundesgericht eine Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügungen vom 21. Mai und
31. Mai 2007 ein.

Mit Beschluss vom 5. Juli 2007 ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(4. Abteilung, 4. Kammer) auf die Beschwerde vom 14. Mai 2007 nicht
eingetreten, weil der Beschwerdeführer innert Frist den Kostenvorschuss nicht
bezahlt hatte.

Mit der Fällung des instanzabschliessenden Entscheids der letzten kantonalen
Instanz ist der Gegenstand des bundesrechtlichen Rechtsmittels bzw. jegliches
Rechtsschutzinteresse an dessen Behandlung dahingefallen. Das Verfahren kann
daher, durch Verfügung des Instruktionsrichters bzw. des
Abteilungspräsidenten (vgl. Art. 32 Abs. 1 und 2 BGG), abgeschrieben werden,
wobei er mit summarischer Begründung über die Prozesskosten entscheidet (Art.
72 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG). Für den Kostenentscheid können
massgeblich sein die Verhältnisse vor Eintritt des Erledigungsgrundes
(Prozessaussichten); wird der Erledigungsgrund durch das Verhalten einer
Partei herbeigeführt, sind die Kosten regelmässig ihr aufzuerlegen; dies
ergibt sich aus Art. 66 Abs. 3 BGG, wonach unnötige Kosten zu bezahlen hat,
wer sie verursacht.
Das kantonale Verfahren ist durch einen vom Beschwerdeführer verursachten
Nichteintretensentscheid vorzeitig erledigt worden. Allein darum ist die
vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
gegenstandslos geworden. Unter diesen Umständen sind die Gerichtskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen, und er hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 66 Abs. 1 und 3 in Verbindung mit Art. 68 Abs. 4
BGG).

Demnach verfügt der Präsident:

1.
Das Verfahren wird abgeschrieben.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 13. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: