Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.335/2007
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2C_335/2007

Urteil vom 25. Oktober 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Wurzburger, Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

SRG SSR idée suisse Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft,
Belpstrasse 48, 3000 Bern 14,
Beschwerdeführerin,

gegen

Dr. Erwin Kessler, Präsident VgT, und mitunterzeichnende Personen, Im Büel 2,
9546 Tuttwil,
weitere Beteiligte,

Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen, Postfach 8547, 3001
Bern.

Schweizer Fernsehen: "Schweiz Aktuell" vom 30. Oktober 2006: "Freiburger
Original in der Regierung",

Beschwerde gegen den Entscheid der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für Radio
und Fernsehen vom 30. März 2007.

Sachverhalt:

A.
Das Schweizer Fernsehen DRS porträtierte am 30. Oktober 2006 im Rahmen der
Sendung "Schweiz Aktuell" unter dem Titel "Freiburger Original in der
Regierung" den parteilosen Freiburger Staatsrat Pascal Corminboeuf. Der
Beitrag dauerte rund 3 Minuten und 40 Sekunden und wurde mit der Passage
eingeleitet:
"Das gibt es selten: Einen Politiker, über den fast niemand ein böses Wort
sagt. Im Kanton Freiburg gibt es einen, einen parteilosen Bauern, der schon
seit zehn Jahren in der Regierung sitzt: Pascal Corminboeuf: Als Mischung
zwischen Bauer und Philosoph ist er über die Parteigrenzen hinweg beliebt.
Mit 62 steigt er unverdrossen noch einmal in den Wahlkampf (...)".
Der anschliessende Filmbericht zeigt Pascal Corminboeuf in der Altstadt von
Freiburg, in seinem Regierungsbüro und in Düdingen. Anhand von
Archivaufnahmen wird sein politischer Werdegang illustriert, der ihn "vom
Aussenseiter zum führenden Regierungsmitglied" habe aufsteigen lassen.

B.
Hiergegen gelangten Erwin Kessler, Präsident des Vereins gegen Tierfabriken
(VgT), und 25 Mitunterzeichner am 12. Januar 2007 an die Unabhängige
Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen (UBI); das Porträt von Pascal
Corminboeuf sei unausgewogen und einseitig positiv ausgefallen. Die
Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen hiess die Beschwerde am
30. März 2007 gut, soweit sie darauf eintrat, und stellte fest, "dass der am
30. Oktober 2006 in der Sendung 'Schweiz Aktuell' des Schweizer Fernsehens
ausgestrahlte Beitrag 'Freiburger Original in der Regierung' die
Programmbestimmungen verletzt" habe.

C.
Die Schweizerische Radio- und Fernsehgesellschaft (SRG) hat am 6. Juli 2007
beim Bundesgericht hiergegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten eingereicht. Sie beantragt, den Entscheid der Vorinstanz
aufzuheben und festzustellen, dass der umstrittene Beitrag kein Programmrecht
verletzt habe. Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen
sowie Erwin Kessler und Mitbeteiligte beantragen, die Beschwerde abzuweisen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1 Am 1. April 2007 ist das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und
Fernsehen (RTVG 2006) in Kraft getreten (SR 784.40; AS 2007 S. 737 ff., dort
S. 781), welches die gleichnamige Regelung vom 21. Juni 1991 ersetzt hat
(RTVG 1991; AS 1992 S. 601 ff.). Art. 113 Abs. 2 RTVG 2006 sieht vor, dass
das Gesetz von 1991 Anwendung findet, falls sich ein aufsichtsrechtlicher
Sachverhalt vor Inkrafttreten des neuen Rechts ereignet hat und ein Verfahren
hängig ist; am 1. April 2007 nicht abgeschlossene Aufsichtsverfahren sind
durch die nach dem neuen Recht zuständige Behörde aufgrund des angepassten
Verfahrensrechts zu behandeln (Art. 113 Abs. 1 RTVG 2006).

1.2 Das aufsichtsrechtliche Verfahren bezog sich im vorliegenden Fall auf
eine Sendung, welche am 30. Oktober 2006 ausgestrahlt und am 12. Januar 2007
beanstandet wurde, wobei die Unabhängige Beschwerdeinstanz am 30. März 2007,
noch vor Inkrafttreten des neuen Rechts, entschieden hat. Der entsprechende
altrechtliche Sachverhalt ist somit gestützt auf das Radio- und Fernsehgesetz
von 1991 und die Rechtsprechung hierzu zu beurteilen (vgl. BGE 133 II 136 E.
1.2).

2.
2.1 Die Unabhängige Beschwerdeinstanz für Radio und Fernsehen ist davon
ausgegangen, dass die Programmautonomie gemäss Art. 5 Abs. 1 RTVG 1991 den
Veranstaltern erlaube, persönlich gefärbte Porträts von Politikern
auszustrahlen, ohne dabei auf geübte politische Kritik im Einzelnen eingehen
zu müssen. Im Vorfeld von Wahlen gelte es indessen, die
Informationsgrundsätze von Art. 4 RTVG 1991 und die damit verbundenen
erhöhten journalistischen Sorgfaltspflichten zu beachten, um die
Chancengleichheit der Kandidierenden nicht zu gefährden. Zwar habe es sich
beim beanstandeten Porträt nicht um einen eigentlichen Wahlbeitrag gehandelt,
doch sei es nur gerade sechs Tage vor den Staatsratswahlen ausgestrahlt
worden und damit grundsätzlich geeignet gewesen, die Meinungsbildung des
Publikums im Kanton Freiburg nicht nur über Pascal Corminboeuf als Person,
sondern auch als Politiker und Kandidat für seine eigene Nachfolge zu
beeinflussen. Da die 16 anderen Kandidierenden, welche sich für die sieben
Sitze in der Freiburger Regierung beworben hätten, nicht in vergleichbarer
Weise vorgestellt worden seien, habe Pascal Corminboeuf mit dem beanstandeten
Beitrag über eine "einmalige Plattform" unmittelbar vor den Wahlen verfügt,
was die Informationsgrundsätze von Art. 4 Abs. 1 RTVG 1991 und das
Vielfaltsgebot verletzt habe.

2.2 Die SRG bestreitet diese Ausführungen: Bei "Schweiz Aktuell" handle es
sich um eine Sendung, die nicht nur das wahlberechtigte Publikum im Kanton
Freiburg angesprochen, sondern sich an die Zuschauer in der ganzen
Deutschschweiz gerichtet habe. Es sei beim beanstandeten Porträt darum
gegangen, über die Kantonsgrenzen hinaus, einen "unkonventionellen
Kantonalpolitiker" vorzustellen. Gegenstand des Beitrags habe der Mensch und
nicht der Politiker Corminboeuf gebildet. Die Kritik des Vereins gegen
Tierfabriken sei nicht geeignet gewesen, dieses Bild zu beeinflussen, zumal
im Hinblick auf die zitierten Quellen gegen dessen Anschuldigungen gewisse
Vorbehalte bestanden hätten. "Schweiz Aktuell" sei keine politische Sendung
im eigentlichen Sinn, sondern ein Journal mit Nachrichten, Reportagen sowie
Interviews über aktuelle Ereignisse aus Politik, Wirtschaft, Kultur und Sport
aus den Regionen. Auf solche Sendungen fänden die strengen Regeln bezüglich
eigentlicher Abstimmungs- und Wahlbeiträge keine Anwendung, da sie zum
Vornherein nicht geeignet seien, die politische Willensbildung des Publikums
zu beeinflussen. Sie verfüge - so die SRG weiter - als Veranstalterin im
Rahmen ihrer Autonomie über eine "grosse Freiheit", "Neuigkeiten, Geschichten
und Anekdoten aus einem Wahlkampf eigenständig auf ihre publizistische
Relevanz hin zu prüfen und sie im Hinblick auf eine Verwendung im Programm
eigenständig zu gewichten"; es könne nicht das Ziel der
Informationsgrundsätze sein, "mit der Stoppuhr die Erwähnungen der Kandidaten
in der Berichterstattung zu messen" und "die Berichterstattung komplett zu
sterilisieren".

3.
3.1 Nach Art. 3 und 4 RTVG 1991, welche Art. 93 BV konkretisieren, tragen
Radio und Fernsehen insgesamt zur freien Meinungsbildung, zu einer
allgemeinen, vielfältigen und sachgerechten Information der Zuhörer und
Zuschauer sowie zu deren Bildung und Unterhaltung bei. Das Gesamtangebot an
Programmen in einem Versorgungsgebiet darf nicht einseitig bestimmten
Parteien, Interessen oder Weltanschauungen dienen (Art. 3 Abs. 2 RTVG 1991).
Ereignisse sollen sachgerecht dargestellt werden; deren Vielfalt und jene der
Ansichten muss angemessen zum Ausdruck kommen (Art. 4 Abs. 1 RTVG 1991). Die
SRG hat in der Gesamtheit ihrer Programme die Eigenheiten des Landes und die
Bedürfnisse der Kantone zu berücksichtigen (Art. 26 Abs. 2 RTVG 1991) und
durch eine ausgewogene Programmgestaltung zur freien Meinungsbildung,
namentlich durch sachgerechte Informationen, beizutragen (Programmauftrag;
Art. 26 Abs. 2 lit. b RTVG 1991; BGE 125 II 497 E. 2a S. 501; Franz Zeller,
Öffentliches Medienrecht, Bern 2004, S. 237 f.).
3.2
3.2.1 Der verfassungsrechtlich garantierten Programmautonomie (vgl. Art. 17
Abs. 1 und Art. 93 Abs. 3 BV; Art. 5 Abs. 1 RTVG 1991) ist bei der
Beurteilung der einzelnen Sendung Rechnung zu tragen. Im Rahmen des
Leistungsauftrags ist es jedem Veranstalter erlaubt, sich kritisch mit den
verschiedensten Bereichen des staatlichen, gesellschaftlichen, kulturellen
und religiösen Lebens auseinanderzusetzen. Grundsätzlich gibt es kein Thema,
das einer - allenfalls auch provokativen und polemischen - Darstellung am
Fernsehen entzogen wäre. Dem Zuschauer darf jedoch nicht durch angeblich
objektive, tatsächlich aber unvollständige Fakten die Meinung bzw. Ansicht
des Journalisten als (absolute) Wahrheit und eigene Überzeugung suggeriert
werden. Als Ausfluss der Medien-, Programm- und Informationsfreiheit besteht
indessen nur ausnahmsweise ein "Recht auf Antenne", d.h. ein Anspruch darauf,
dass ein Veranstalter eine bestimmte Information oder Auffassung auch gegen
seinen Willen ausstrahlen muss (BGE 125 II 624 E. 3a; 123 II 402 E. 2b/cc und
3b; 119 Ib 241 E. 4, 250 E. 3b Philipp Mäder, Das Verbot politischer Werbung
im Fernsehen, Zürich 2007, S. 247 ff.).
3.2.2 Ein aufsichtsrechtliches Eingreifen des Staates in den pluralistischen
Meinungsbildungsprozess rechtfertigt sich nur im Rahmen einer
Interessenabwägung zwischen der Programmfreiheit des Veranstalters einerseits
und der Informationsfreiheit des Publikums bzw. anderer verfassungsmässiger
Rechte andererseits (BGE 133 II 136 E. 5.1; vgl. auch Urs Thönen, Politische
Radio- und Fernsehwerbung in der Schweiz, Basel/Genf/München 2004, S. 41
ff.). Eingriffe in die Rechtsstellung der (öffentlich-rechtlichen oder
privaten) Rundfunkveranstalter sollen nicht über das hinausgehen, was zur
Realisierung des Programmauftrags und des pluralistischen Wettbewerbs der
Meinungen nötig erscheint. Die Programmaufsicht hat sich auf eine
Rechtskontrolle zu beschränken und darf nicht in eine Fachaufsicht verfallen
(BGE 131 II 253 E. 3.4). Eine rundfunkrechtlich relevante
Sorgfaltspflichtverletzung liegt nicht schon dann vor, wenn im Nachhinein und
losgelöst von jedem zeitlichen Druck festgestellt werden kann, dass ein
Beitrag anders und überzeugender hätte gestaltet werden können, sondern nur,
wenn die programmrechtlichen Mindestanforderungen bezüglich des
Sachgerechtigkeits-, Transparenz- und Vielfaltsgebots bzw. des kulturellen
Mandats verletzt worden sind. Andere, untergeordnete Unvollkommenheiten
fallen in die redaktionelle Verantwortung des Veranstalters und sind durch
dessen Programmautonomie gedeckt (BGE 131 II 253 E. 3.4 S. 263 f.).
3.3
3.3.1 Im Rahmen des Sachgerechtigkeitsgebots muss der Zuschauer durch die
vermittelten Fakten und Auffassungen in die Lage versetzt werden, sich eine
eigene Meinung zu bilden. Ein Beitrag darf insgesamt nicht manipulativ
wirken, was der Fall ist, wenn der (mündige) Zuschauer in Verletzung
journalistischer Sorgfaltspflichten unsachgemäss informiert wird; er sich
gestützt auf die gelieferten Informationen oder deren Aufarbeitung kein
eigenes sachgerechtes Bild mehr machen kann, weil wesentliche Umstände
verschwiegen oder "Geschichten" durch das Fernsehen "inszeniert" werden. Der
Umfang der erforderlichen Sorgfalt hängt von den Umständen, insbesondere vom
Charakter und den Eigenheiten des Sendegefässes sowie dem jeweiligen
Vorwissen des Publikums ab (BGE 132 II 290 E. 2.1 S. 292).

3.3.2 Das Vielfaltsgebot will seinerseits einseitige Tendenzen in der
Meinungsbildung durch Radio und Fernsehen verhindern. Es verpflichtet das
audiovisuelle Mediensystem als Ganzes, die politisch weltanschauliche
Vielfalt widerzuspiegeln, und bezieht sich primär auf die Programme in ihrer
Gesamtheit. Strenger gilt das Vielfaltsgebot aus staatspolitischen Gründen im
Vorfeld von Wahlen und Abstimmungen: In diesem Zusammenhang soll der
Grundsatz verhindern, dass die öffentliche Meinungsbildung einseitig
beeinflusst und das Wahl- oder Abstimmungsergebnis möglicherweise verfälscht
wird (Zeller, a.a.O., S. 263; Studer/Mayr von Baldegg, Medienrecht für die
Praxis, 2. Aufl., Zürich 2001, S. 188). Die verfassungsrechtlich garantierte
Wahl- und Abstimmungsfreiheit umfasst den Anspruch darauf, "dass kein
Abstimmungs- oder Wahlresultat anerkannt wird, das nicht den freien Willen
der Stimmbürger zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt" (vgl. Art.
34 BV). Der Entscheid der Stimmenden soll gestützt auf einen möglichst freien
und umfassenden Meinungsbildungsprozess erfolgen (vgl. BGE 124 I 55 E. 2a und
5a; Gerold Steinmann, in: St. Galler Kommentar zur BV, Rz. 10 ff. zu
Art. 34). Der rundfunkrechtliche Leistungsauftrag verlangt deshalb ebenfalls,
dass Kandidaten und Parteien der Zugang zu den audiovisuellen Medien nach
sachlichen Kriterien gewährt wird (rundfunkrechtlich: BGE 97 I 731 E. 3; 119
Ib 250 E. 3c; 125 II 497 E. 3; stimmrechtlich: BGE 98 Ia 73 ff.; 113 Ia 291
E. 3; 124 I 55 ff.). Je ausgeprägter der Wahl- oder Abstimmungscharakter
eines Beitrags ist, desto strikter sind im Vorfeld entsprechender
Volksentscheide die journalistischen Sorgfaltspflichten zu wahren (BGE 98 Ia
73 ff.). Dabei kommt es nicht auf die subjektive Einschätzung des
Veranstalters bezüglich der Natur des Sendegefässes oder der Zielsetzung
seines Beitrags an, sondern auf dessen objektiv abzuschätzende Wirkung auf
das Publikum. Je später vor dem Urnengang und je intensiver eine
Stellungnahme zu einer Wahl oder Abstimmung an Radio und Fernsehen erfolgt,
umso strikter soll jede Einseitigkeit und Manipulation ausgeschlossen werden.

4.
4.1 Der umstrittene Beitrag wurde in "Schweiz Aktuell" - einer Sendung mit
Nachrichten, Reportagen und Interviews über aktuelle Ereignisse aus Politik,
Wirtschaft, Kultur sowie Sport aus den Regionen - nur gerade sechs Tage vor
den Staatsratswahlen im Kanton Freiburg ausgestrahlt. In An- wie Abmoderation
wurde ausdrücklich auf diese Bezug genommen und - unter Nennung der
bisherigen parteipolitischen Sitzverteilung - darauf hingewiesen, dass am
"nächsten Sonntag" im Kanton Freiburg Wahlen stattfänden, jedoch mit keinen
markanten Kräfteverschiebungen gerechnet werde. Das Porträt von Staatsrat
Corminboeuf war ausgesprochen positiv abgefasst. Bereits in der Einleitung
wurde festgestellt, dass es kaum einen Politiker gebe, über den fast niemand
ein böses Wort sage - der Kanton Freiburg kenne indessen einen solchen,
"einen parteilosen Bauern, der schon seit zehn Jahren in der Regierung sitzt:
Pascal Corminboeuf." Als Mischung zwischen Bauer und Philosoph sei er über
die Parteigrenzen hinweg beliebt. Mit 62 steige dieser "aussergewöhnliche
Politiker" noch einmal in den Wahlkampf.
In der Folge wird auf das Leben von Pascal Corminboeuf als Student, Philosoph
und Bauer eingegangen, der vor zehn Jahren "als parteiloser Aussenseiter
seine überraschende Wahl in die Freiburger Kantonsregierung" habe feiern
können; seither sei es mit ihm "nur noch aufwärts gegangen". In zwei
Legislaturen sei er "vom Aussenseiter zum führenden Regierungsmann geworden",
der sich "mit der schwierigen Zusammenlegung der Freiburger Gemeinden und der
neuen Kantonsverfassung [...] einen Namen gemacht habe. In seine dritte
Wahlkampagne steige Pascal Corminboeuf "mit der Gelassenheit des
bestgewählten Staatsrats", der "er vor fünf Jahren war", entsprechend
"bescheiden sei denn auch der Aufwand für seine Wahlkampagne".

4.2
Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass dieser Beitrag wenige Tage vor
dem Urnengang den Wahlausgang in unzulässiger Weise beeinflussen konnte:
4.2.1 Entgegen den Einwänden der SRG gelten die gesteigerten
Sorgfaltspflichten nicht nur im Rahmen eigentlicher Wahl- und
Abstimmungssendungen, sondern hinsichtlich aller redaktioneller Beiträge mit
einem konkreten Bezug zu einem unmittelbar bevorstehenden Volksentscheid. Die
Redaktion von "Schweiz Aktuell" kannte den Wahltermin im Kanton Freiburg,
strahlte sie das beanstandete Porträt doch gerade mit Blick hierauf (noch) am
30. Oktober 2006 aus, obwohl es - so die Stellungnahme der SRG an die UBI -
schon seit mehreren Tagen bereit gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Ausstrahlung
musste ihr die im Kanton Freiburg vom VgT breit angelegte Kampagne gegen die
Wiederwahl von Regierungsrat Corminboeuf bewusst gewesen sein, dennoch wurde
mit keinem Wort darauf eingegangen; auch kamen in einer für die
Wahlberechtigten im Kanton Freiburg besonders sensiblen Periode keine anderen
kritischen Stimmen zu Wort. Im Gegenteil: Pascal Corminboeuf wurde als
Politiker dargestellt, der "zupacke" und praktisch alles richtig mache; die
befragten Staatsratskollegen würdigten ihn als "Vaterfigur" bzw. als
Persönlichkeit, welche die bäuerische Sicht in die Freiburger Politik
einbringe. Kein einziger der übrigen 16 Kandidaten, welche sich für die 7
Sitze in der Freiburger Regierung bewarben, wurde in "Schweiz Aktuell" bzw.
in einer anderen Sendung des Schweizer Fernsehens in vergleichbarer Weise
vorgestellt. Der Beitrag war deshalb geeignet, die Chancengleichheit der
Kandidaten zu beeinträchtigen, indem dem Zuschauer keine Elemente in die
Hände gegeben wurden, um sich ein umfassendes Bild machen zu können.

4.2.2 Was die Beschwerdeführerin hiergegen weiter einwendet, überzeugt nicht:
Zu beanstanden ist nicht die Tatsache, dass sie ein personenbezogenes Porträt
über einen Politiker mit unkonventionellem Werdegang zeigen wollte, sondern
der von ihr hierfür gewählte Zeitpunkt im unmittelbaren Vorfeld der
(Wieder-)Wahl, ohne dabei anderweitig eine minimale Ausgewogenheit
hinsichtlich der Wählerinformation sicherzustellen. Obwohl die Redaktion von
"Schweiz Aktuell" die persönliche Seite von Pascal Corminboeuf in den
Vordergrund rücken wollte, enthielt der Beitrag zahlreiche (wohlwollende)
Aussagen über ihn als Politiker. Seit dem Aufkommen des politischen
Marketings lassen sich persönliche Porträts im Vorfeld von Wahlen praktisch
auch kaum (mehr) vom eigentlichen Wahlkampf trennen; sie bilden Teil von
diesem und dem damit verbundenen Bestreben nach erhöhter Medienpräsenz und
Steigerung des Bekanntheitsgrads.

4.2.3 Zwar richtet sich die Sendung "Schweiz Aktuell" an ein Zielpublikum in
der ganzen Deutschschweiz, doch wird sie - was nicht bestritten ist - auch im
Kanton Freiburg empfangen, wo das beanstandete Porträt geeignet war, kurz vor
der Wahl die Meinungsbildung (noch) zu beeinflussen und andere Kandidaten -
insbesondere nicht etablierte - aufgrund der unausgewogenen Berichterstattung
zu benachteiligen. Ob die Sendung tatsächlich solche Auswirkungen hatte, ist
im vorliegenden Zusammenhang - anders als bei einer Stimmrechtsbeschwerde -
nicht von Belang, da im Rahmen des Streitgegenstands nur beurteilt werden
muss, ob die Beschwerdeführerin als Programmveranstalterin ihre
journalistischen Sorgfaltspflichten im Rahmen des Leistungsauftrags verletzt
und das Publikum mit dem umstrittenen Beitrag unsachgerecht bzw. unausgewogen
informiert hat. Es ist nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, weshalb das
Porträt von Staatsrat Pascal Corminboeuf als Bauer, Philosoph und Politiker
nach den Wahlen bzw. im Rahmen der Berichterstattung über deren Ausgang für
ein weiteres Publikum nicht ebenso interessant gewesen wäre. Der
Beschwerdeführerin ist es - entgegen ihrer Kritik - nicht untersagt, über
"Neuigkeiten, Geschichten und Anekdoten aus einem Wahlkampf" zu berichten. Um
solche ging es hier indessen nicht; zur Diskussion stand vielmehr ein
Beitrag, der ohne objektiven Anlass oder spezifischen, sachlichen Grund einem
Kandidaten und bisherigen Staatsrat im Wahlkampf eine bessere Ausgangslage
verschaffen konnte als seinen Konkurrenten. Die privaten und öffentlichen
Interessen an der freien Meinungsbildung des Publikums und der Wähler
überwogen deshalb das Interesse der konzessionierten und gebührenfinanzierten
Beschwerdeführerin, ihre Programmfreiheit wahren zu können.

4.2.4 Die Empfehlung Nr. R (99) 15 vom 9. September 1999 des Ministerkomitees
des Europarats über die Massnahmen betreffend die Berichterstattung der
Medien über Wahlkampagnen sehen vor, dass die Mitgliedstaaten Vorkehren
treffen, "in Anwendung derer die öffentlichen und privaten
Rundfunkveranstalter während der Wahlperioden in ihren Informations- und
Aktualitätsprogrammen, einschliesslich der Diskussionssendungen wie
Interviews oder Debatten, besonders fair, ausgewogen und unparteiisch"
vorzugehen haben. Besondere Aufmerksamkeit sei auch jenen Programmen zu
schenken, die sich mit Informationen oder Aktualitäten befassten und nicht
direkt mit Wahlkampagnen verbunden seien, aber dennoch geeignet erschienen,
das Wählerverhalten zu beeinflussen (Ziff. II. 3 der Empfehlung Nr. R [99]
15). Dies war nach dem Gesagten hier der Fall. Die Beschwerdeführerin scheint
sich der Problematik von Beiträgen der vorliegend beanstandeten Art vor
Wahlen im Übrigen auch selber bewusst zu sein: Nach den Leitlinien für ihre
Mitarbeiter zu den Wahlen 2007 sind vor Wahlen und Abstimmungen die Regeln
der Vielfalt und der Fairness besonders eng zu interpretieren, wobei als
"Faustregel gilt: Je näher der Abstimmungs- oder Wahltermin, desto höher die
Anforderungen", was für alle Sendungen und Abteilungen zu beachten sei; unter
dem Titel "Themenkoordination" weisen die internen Empfehlungen namentlich
auch darauf hin, dass keine unbeabsichtigten thematischen Schwerpunkte
entstehen sollen, in deren Rahmen einzelne Kandidierende und/oder Parteien
ein Übergewicht erhielten. Zwar standen die entsprechenden Richtlinien bei
der Ausstrahlung des vorliegend umstrittenen Beitrags noch nicht in Kraft;
inhaltlich decken sie sich indessen mit Ziffer 13 der allgemeinen
Publizistischen Leitlinien des Schweizer Fernsehens vom 25. Oktober 2005.

4.3 Der Entscheid der UBI verletzt somit weder Bundesverfassungs- noch
Konventionsrecht: Der damit verbundene Eingriff in die Programmfreiheit der
SRG beruht auf einer durch die Rechtsprechung hinreichend konkretisierten
Verfassungs- bzw. Gesetzesgrundlage und liegt zur Wahrung der Wahl- und
Abstimmungsfreiheit im überwiegenden öffentlichen Interesse. Er ist
verhältnismässig, da nicht die Ausstrahlung des Porträts von Staatsrat
Corminboeuf als solches beanstandet, sondern ausschliesslich der Zeitpunkt
einer solchen Sendung im unmittelbaren Vorfeld einer bestimmten Wahl als
Verletzung programmrechtlicher Bestimmungen festgestellt worden ist.

5.
Nach Art. 66 Abs. 4 BGG sind mit öffentlich-rechtlichen Aufgaben betrauten
Organisationen in der Regel keine Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn sie -
ohne Vermögensinteressen - in ihrem amtlichen Wirkungskreis handeln (vgl.
unpublizierte E. 4 von BGE 131 II 253 ff.). Die SRG erfüllt im redaktionellen
Bereich einen gesetzlichen Leistungsauftrag, weshalb sie vorliegend keine
Kosten zu tragen hat (vgl. Hansjörg Seiler, in: Seiler/von Werdt/Güngerich,
Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, Rz. 46 zu Art. 66). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet, da die Beschwerdegegner nicht anwaltlich vertreten
sind und nur als weitere Beteiligte in das Verfahren einbezogen wurden (vgl.
Art. 102 Abs. 1 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird den Parteien und der Unabhängigen Beschwerdeinstanz für
Radio und Fernsehen schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 25. Oktober 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Hugi Yar