Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.332/2007
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2C_332/2007 /leb

Urteil vom 11. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Dubs.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 20. Juni 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
Der angeblich aus Nigeria stammende X.________ (geb. 1986) versuchte am 2.
Juni 2007 im Flughafen Zürich-Kloten mit einem gefälschten südafrikanischen
Pass, lautend auf Y.________, in die Schweiz einzureisen. Nachdem ihm die
Einreise verweigert worden war, stellte er im Transitbereich ein Asylgesuch.
Mit Entscheid vom 12. Juni 2007 wies das Bundesamt für Migration das
Asylgesuch ab, verfügte die sofortige Wegweisung von X.________ und entzog
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. X.________ erhob
dagegen Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht, das mit Zwischenentscheid
vom 15. Juni 2007 das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung
abwies.

Nachdem die Ausschaffung nach Casablanca und Cotonou wegen seines renitenten
Verhaltens scheiterte, wurde X.________ am 17. Juni 2007 vom Migrationsamt
des Kantons Zürich in Ausschaffungshaft genommen, welche die Haftrichterin am
Bezirksgericht Zürich prüfte und nach mündlicher Verhandlung bis zum 15.
September 2007 genehmigte (Verfügung vom 20. Juni 2007).

Mit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegengenommenem, in englischer Sprache verfasstem Schreiben vom 30. Juli
2007 (recte 30. Juni 2007), das vom Bezirksgericht Zürich
zuständigkeitshalber an das Bundesgericht (Eingang am 9. Juli 2007)
weitergeleitet wurde, beantragt X.________ sinngemäss die Aufhebung der
Verfügung des Haftrichters und die Entlassung aus der Haft, um die Schweiz zu
verlassen.
Das Bezirksgericht Zürich hat dem Bundesgericht per Fax seine Verfügung vom
20. Juni 2007 sowie Akten übermittelt. Ein Schriftenwechsel ist nicht
angeordnet worden.

2.
2.1 Die gegen den Beschwerdeführer angeordnete Ausschaffungshaft dient der
Sicherstellung des Vollzugs von dessen im vorliegenden Verfahren nicht mehr
überprüfbaren (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58; 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.)
asylrechtlichen Wegweisung und mithin einem vom Gesetz vorgesehenen Zweck
(Art. 13b Abs. 1 ANAG). Nach den für das Bundesgericht verbindlichen
Feststellungen der Vorinstanz (vgl. Art. 105 Abs. 1 bzw. Art. 105 Abs. 2 in
Verbindung mit Art. 97 Abs. 1 BGG) weigert sich der Beschwerdeführer
vehement, in seine Heimat zurückzukehren, und hat er seine Identität nicht
belegt.  Aufgrund seines bisherigen Verhaltens - er hat bereits eine
Ausschaffung vereitelt - kann nicht davon ausgegangen werden, dass er bereit
wäre, sich im Fall seiner Freilassung an behördliche Anordnungen zu halten
und freiwillig die Rückreise in seine Heimat anzutreten. Der Haftgrund von
Art. 13b Abs. 1 lit c ANAG ("Untertauchensgefahr"; vgl. BGE 130 II 56 E. 3.1
S. 58 f. mit Hinweisen) ist somit klarerweise gegeben. Der Umstand allein,
dass der Vollzug seiner Wegweisung nicht leicht fällt, lässt diesen nicht
bereits als in absehbarer Zeit undurchführbar erscheinen (vgl. Art. 13c Abs.
5 lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 S. 61 mit Hinweisen). Der
Beschwerdeführer kann seine Haft verkürzen, indem er mit den Behörden
kooperiert und seine Herkunft offen legt. Je schneller für ihn Papiere
beschafft werden können, desto kürzer fällt die restliche Festhaltung aus. Es
bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sich die Behörden nicht mit
Nachdruck darum bemühen werden, die Wegweisung auch gegen seinen Willen zu
vollziehen (Art. 13b Abs. 3 ANAG; Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4
S. 492 mit Hinweis). Die angefochtene Verfügung verletzt somit kein
Bundesrecht. Für alles Weitere wird auf die Ausführungen im angefochtenen
Urteil verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

2.2 Zum Angebot des Beschwerdeführers, er würde nach einer Freilassung die
Schweiz verlassen, ist zu bemerken, dass der Ausreisepflicht nur mit einer
rechtmässigen Einreise in ein anderes Land Folge geleistet wird: Die Schweiz
darf zwischenstaatlich nicht bewusst zu einer illegalen Einreise in einen
Drittstaat Hand bieten; dies ergibt sich ohne Weiteres aus den mit den
Nachbarstaaten unterzeichneten Rückübernahmeabkommen, welche die Schweiz
regelmässig "im Bestreben, gegen die illegale Einwanderung vorzugehen", dazu
verpflichten, widerrechtlich von ihrem Territorium in diese Staaten
einreisende (Dritt-)Ausländer zurückzunehmen (vgl. etwa das Abkommen vom
10. September 1998 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Italienischen Republik über die Rücknahme von Personen mit unbefugtem
Aufenthalt [SR 0.142.114.549]). Die Erfüllung der Zusage, illegal (d.h. ohne
Papiere und Visum) in einen Drittstaat einzureisen, wäre im Übrigen durch die
schweizerischen Behörden naturgemäss auch kaum überprüfbar; der Betroffene
könnte sich damit begnügen, hier bloss unterzutauchen. Da der
Beschwerdeführer über keine Papiere verfügt, hat er keine legale Möglichkeit,
in ein Drittland auszureisen. Einzig sein Heimatstaat ist verpflichtet, ihn
wieder zurückzunehmen (BGE 130 II 56 E. 4.1.2 S. 60 mit Hinweis).

3.
3.1 Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. Diesem
Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG); es rechtfertigt sich indessen, keine Kosten zu
erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Migrationsamt des Kantons Zürich wird ersucht, dafür besorgt zu sein,
dass das vorliegende Urteil dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet und
nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 11. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Die Gerichtsschreiberin: