Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.331/2007
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2C_331/2007 /leb

Urteil vom 19. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Müller, Karlen,
Gerichtsschreiber Uebersax.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Ausländeramt St. Gallen,
Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen,
Verwaltungsrekurskommission des Kantons
St. Gallen, Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, Unterstrasse 28, 9001 St.
Gallen.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, vom 11. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
1.1
Der aus Guinea (Conakry) stammende X.________ reiste nach eigenen Angaben am
26. September 2000 illegal in die Schweiz ein und stellte hier unter falscher
Identität ein Asylgesuch, das am 13. November 2000 rechtskräftig abgewiesen
wurde. Trotz rechtskräftiger Wegweisung verliess er die Schweiz nicht. Am 4.
Dezember 2003 anerkannte er die Vaterschaft des Kindes einer Schweizerin, die
er am 6. Januar 2004 heiratete und von der er sich am 8. Februar 2006 aber
wieder scheiden liess. Am 3. April 2006 wurde X.________ wegen
Betäubungsmitteldelikten zu einer bedingten fünfwöchigen Gefängnisstrafe und
zu einer Busse von Fr. 150.-- verurteilt. Mit Verfügung vom 24. August 2006
verweigerte das Bundesamt für Migration die Zustimmung zur Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung an X.________ und wies ihn aus der Schweiz weg. Das
Bundesverwaltungsgericht trat auf eine dagegen erhobene Beschwerde am 2.
Februar 2007 nicht ein. X.________ liess die ihm daraufhin gesetzte
Ausreisefrist bis zum 20. Mai 2007 unbeachtet verstreichen. Am 6. Juni 2007
wurde er festgenommen und tags darauf wegen rechtswidrigen Aufenthalts zu
einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Am 7. Juni 2007 nahm ihn das Kantonale
Ausländeramt St. Gallen in Ausschaffungshaft. Der Einzelrichter an der
Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen, Zwangsmassnahmen im
Ausländerrecht, prüfte und bestätigte die Haft am 11. Juni 2007.

1.2 Mit als Beschwerde bezeichneter Eingabe vom 6. Juli 2007 an das
Bundesgericht stellt X.________ die Anträge, den Entscheid der
Verwaltungsrekurskommission aufzuheben, ihm die Aufenthaltsbewilligung,
allenfalls mit Bedingungen und Auflagen, zu verlängern bzw. ihm eventuell im
Falle einer Ausschaffung das Recht einzuräumen, sein Kind jährlich mindestens
zwei Wochen in der Schweiz zu besuchen. Überdies stellt er ein Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung. Der Präsident der II. öffentlich-rechtlichen
Abteilung des Bundesgerichts holte bei der Verwaltungsrekurskommission die
Akten ein.

1.3 Die Eingabe von X.________ ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG gegen den Haftentscheid
entgegenzunehmen. Nicht Anfechtungsobjekt ist im vorliegenden Fall die Frage
der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, haben darüber doch das Bundesamt
für Migration (am 24. August 2006) bzw. das Bundesverwaltungsgericht (am 2.
Februar 2007) bereits rechtskräftig entschieden. Auf das entsprechende
Rechtsbegehren kann daher im vorliegenden Verfahren nicht eingetreten werden.
Ebenfalls nicht zu beurteilen ist hier, ob dem Beschwerdeführer das Recht
einzuräumen ist, sein Kind jährlich mindestens zwei Wochen in der Schweiz zu
besuchen. Das Bundesgericht kann den Wegweisungsentscheid - und damit,
abgesehen von der Haftfrage, erst recht dessen Vollzug - nur dann überprüfen,
wenn er offensichtlich rechtswidrig ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG
sowie BGE 121 II 59 E. 2c), was hier nicht der Fall ist. Immerhin kann auf
die im angefochtenen Entscheid angeführte Aussage der Vertreterin des
Kantonalen Ausländeramts verwiesen werden, wonach entsprechende Bewilligungen
zum Besuch des Kindes praxisgemäss erteilt werden, wenn die dafür
erforderlichen Voraussetzungen gegeben sind.

2.
2.1 Die zuständige Behörde kann einen Ausländer in Ausschaffungshaft nehmen
bzw. in dieser belassen, wenn die Voraussetzungen von Art. 13b des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung (ANAG; SR
142.20) erfüllt sind. Danach ist erforderlich, dass ein erstinstanzlicher,
nicht notwendigerweise auch rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid
vorliegt, dessen Vollzug (z.B. wegen fehlender Reisepapiere) noch nicht
möglich, jedoch absehbar ist (BGE 130 II 56 E. 1 mit Hinweisen). Zudem muss
einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe bestehen (BGE 125 II
369 E. 3a S. 374, 377 E. 3a S. 381; 124 II 1 E. 1 S. 3), die Ausschaffung
rechtlich und tatsächlich möglich sein (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG; BGE 130
II 56 E. 1 mit Hinweisen) und die Papierbeschaffung mit dem nötigen Nachdruck
verfolgt werden (Art. 13b Abs. 3 ANAG, Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488
E. 4; 124 II 49 ff.). Die Haft soll als Ganzes verhältnismässig sein (BGE 130
II 56 E. 1 S. 58; 126 II 439 E. 4; 125 II 377 E. 4 S. 383).

2.2 Gegen den Beschwerdeführer liegt ein Wegweisungsentscheid vor, dessen
Vollzug zurzeit mangels Reisepapieren aussteht, aber absehbar ist. Erfüllt
ist sodann jedenfalls der Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG, wonach
ein Ausländer zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs in Haft genommen
werden kann, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der
Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil er seiner Mitwirkungspflicht
bei der Beschaffung von Reisepapieren nicht nachkommt. Der Beschwerdeführer
stellte sein Asylgesuch unter falschem Namen, verschwieg dabei ein erstes
erfolgloses Asylverfahren in Deutschland und gab seine wahre Identität erst
im Hinblick auf die Heirat mit einer Schweizerin bekannt, als er auch
plötzlich echte Identitätspapiere vorlegen konnte. Dem ersten
Wegweisungsentscheid vom 13. November 2000 kam er genauso wenig nach wie
nunmehr der erneuten Wegweisung, um deren Vollzug es hier geht. Dabei hat er
nach eigenen Angaben seinen Reisepass zwecks Verlängerung der
Gültigkeitsdauer nach Guinea gesandt, statt ihn für die Rückreise in die
Heimat zu verwenden, die damit ohne weiteres möglich gewesen wäre. Das
belegt, dass er nicht gewillt ist, sich den Behörden für eine Ausschaffung
zur Verfügung zu halten bzw. an den dafür erforderlichen Vorbereitungen
mitzuwirken. Der Beschwerdeführer wurde sodann straffällig, was ebenfalls als
Indiz dafür gewertet werden kann, dass er behördlichen Anordnungen keine
Folge leisten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a, 148 E. 2b/aa S. 152; 119 Ib 193
E. 2b S. 198). Was die Beziehungen des Beschwerdeführers zu seinem Kind
betrifft, so sind diese nach den nicht offensichtlich unrichtigen und damit
für das Bundesgericht verbindlichen (vgl. Art. 97 BGG) Feststellungen der
Vorinstanz nicht derart intensiv, dass daraus zu schliessen wäre, er würde
sich den Behörden an seinem Wohnort zur Verfügung halten. Ist damit der
Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG erstellt, kann offen bleiben, ob
allenfalls noch andere Haftgründe vorliegen.

2.3 Auch die übrigen Voraussetzungen der Ausschaffungshaft erweisen sich als
erfüllt. Insbesondere ist die Haft mit Blick auf die familiären Verhältnisse
verhältnismässig, nachdem sich der Beschwerdeführer gemäss den Erwägungen des
angefochtenen Entscheides bisher nicht einmal um eine regelmässige Ausübung
seines Besuchsrechts bemüht hat.

3.
Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf
eingetreten werden kann.

Von der Erhebung einer Gerichtsgebühr ist beim offensichtlich bedürftigen
Beschwerdeführer praxisgemäss abzusehen (vgl. Art. 65 Abs. 2 BGG). Damit kann
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung als gegenstandslos abgeschrieben
werden.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird als gegenstandslos
abgeschrieben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Ausländeramt St.
Gallen und der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen,
Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 19. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: