Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.32/2007
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{T 0/2}
2C_32/2007 /ble

Urteil vom 2. März 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Amt für Ausländerfragen Zug (KAFA), Postfach 857, 6301 Zug,
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, Postfach 760, 6301 Zug.

Ausschaffungshaft (Art. 13b ANAG),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter, vom 23. Januar 2007.

Das Bundesgericht stellt fest und zieht in Erwägung:

1.
X. ________ (geb. 1976) stammt nach eigenen Angaben aus Syrien. Er durchlief
in der Schweiz erfolglos ein Asylverfahren und hätte das Land bis zum 10.
März 2006 verlassen müssen. Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug nahm
ihn am 21. Januar 2007 in Ausschaffungshaft, welche der Haftrichter am
Verwaltungsgericht des Kantons Zug am 23. Januar 2007 prüfte und bis zum 20.
April 2007 bestätigte. X.________ ist hiergegen mit dem sinngemässen Antrag
an das Bundesgericht gelangt, er sei aus der Haft zu entlassen.

2.
2.1 Der angefochtene Entscheid erging am 23. Januar 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110, AS 2006 1205 ff.); die vorliegende
Eingabe ist somit als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten
entgegenzunehmen und zu erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sie sich,
soweit sie überhaupt den Begründungsanforderungen genügt (vgl. Art. 42 Abs. 2
BGG), als offensichtlich unbegründet erweist, kann dies ohne Weiterungen im
vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG geschehen:
2.2
2.2.1 Nach Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG (SR 142.20; in der Fassung des
Bundesgesetzes vom 19. Dezember 2003 über das Entlastungsprogramm 2003 [AS
2004 S. 1633 ff.]) kann ein erstinstanzlich weggewiesener Ausländer zur
Sicherung des Vollzugs der Wegweisung in Ausschaffungshaft genommen werden,
wenn das Bundesamt auf sein Asylgesuch in Anwendung von Art. 32 Abs. 2
lit. a-c oder Art. 33 AsylG (SR 142.31) nicht eingetreten ist. In diesem Fall
besteht gestützt auf das im Asylverfahren festgestellte missbräuchliche
Verhalten die gesetzliche Vermutung, dass der Betroffene versuchen wird, sich
(auch) dem Vollzug der Ausschaffung zu widersetzen bzw. einen solchen zu
vereiteln oder zu erschweren (vgl. BGE 130 II 377 E. 3.2.2 S. 382). Eine
Untertauchensgefahr im Sinne der bisherigen Rechtsprechung (vgl. BGE 129 I
139 E. 4.3.1; 130 II 56 E. 3.1 mit Hinweisen) ist dabei nicht erforderlich.
Der entsprechende Haftgrund ist selbständiger Natur, weshalb keine
(nachträglichen) zusätzlichen Hinweise für eine Untertauchensgefahr oder für
eine sonstige Vereitelungsabsicht nötig sind (BGE 130 II 488 E. 3.2 S. 490).

2.2.2 Der Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 lit. a AsylG
(in der Fassung vom 26. Juni 1998; i.V.m. mit Art. 44 Abs. 1 AsylG)
rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen worden (Entscheide des Bundesamts
für Migration vom 2. November 2005 und der Schweizerischen
Asylrekurskommission vom 3. Februar 2006); danach wird auf ein Asylgesuch
nicht eingetreten, wenn der Gesuchsteller ohne entschuldbare Gründe nicht
innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Papiere abgegeben hat,
die seine Identifikation ermöglichen, und keine Hinweise auf eine Verfolgung
bestehen, die sich nicht als offensichtlich haltlos erweisen. Der
Beschwerdeführer erfüllt damit den Haftgrund von Art. 13b Abs. 1 lit. d ANAG.
Trotz abgeschlossenem Asylverfahren und rechtskräftiger Wegweisung hat er
zudem - letztmals vor dem Haftrichter - erklärt, nicht in seine angebliche
Heimat zurückkehren zu wollen; er ist dementsprechend auch der Aufforderung,
die Schweiz (freiwillig) zu verlassen, während rund zehn Monaten nicht
nachgekommen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass seine Wegweisung
offensichtlich unzulässig wäre und deshalb nicht mit einer Ausschaffungshaft
sichergestellt werden könnte (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2; 125 II 217 E. 2 S.
220).

2.3 Da auch alle übrigen Haftvoraussetzungen erfüllt sind - insbesondere
nicht gesagt werden kann, dass sich eine Ausschaffung trotz seines renitenten
Verhaltens nicht in absehbarer Zeit organisieren liesse (Art. 13c Abs. 5 lit.
a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.3 mit Hinweisen) -, verletzt der angefochtene
Entscheid kein Bundesrecht. Es bestehen keine Hinweise dafür, dass sich die
Behörden nicht weiterhin mit dem nötigen Nachdruck um den Vollzug der
Wegweisung des Beschwerdeführers bemühen (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG; BGE 124
II 49 ff.). Dieser kann die Haftdauer verkürzen, indem er bei der
Identitätsabklärung und der Papierbeschaffung mithilft. Je schneller seine
Dokumente beschafft werden können bzw. er diese selber besorgt, desto eher
kann die Ausschaffung vollzogen werden und desto kürzer fällt seine restliche
Festhaltung aus. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe sich
nichts zuschulden kommen lassen, weshalb er seine Inhaftierung nicht
verstehe, verkennt er, dass die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht keine
strafrechtlichen Sanktionen sind, sondern als Administrativmassnahmen dem
Vollzug der Wegweisung dienen. Für alles Weitere wird auf die zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (Art. 109 Abs. 3 BGG).

3.
3.1 Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Es rechtfertigt
sich indessen, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (Art. 66 Abs.
1 Satz 2 BGG).

3.2 Das Kantonale Amt für Ausländerfragen Zug wird ersucht, dafür besorgt zu
sein, dass der vorliegende Entscheid dem Beschwerdeführer korrekt eröffnet
und nötigenfalls verständlich gemacht wird.

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonalen Amt für
Ausländerfragen Zug (KAFA) und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug,
Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 2. März 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: