Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.329/2007
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2C_329/2007 /leb

Urteil vom 9. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. ________,
Beschwerdeführerin,

gegen

Kantonale Steuerverwaltung Graubünden, Steinbruchstrasse 18/20, 7001 Chur,
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden,
3. Kammer, Obere Plessurstrasse 1, 7001 Chur.

Grundstückgewinnsteuer,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 3. Kammer, vom 19. April 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Ehegatten B.________ und A.________ bildeten eine einfache Gesellschaft,
welcher verschiedene Grundstücke in Samun (GR) gehörte. Am 18. Oktober 2001
verkaufte B.________ seiner Ehefrau seinen Anteil an der einfachen
Gesellschaft für einen Preis von 1,3 Mio. Franken. Als A.________ am 20. März
2004 verschiedene Grundstücke weiterveräusserte, deklarierte sie in der
Veranlagung der Grundstückgewinnsteuer einen Verlust. In Abweichung hiervon
wurde sie von der Steuerverwaltung des Kantons Graubünden mit einem Gewinn
(in vorliegend unbekannter Höhe) veranlagt (Einspracheentscheid vom 21.
September 2006). Den von A.________ hiergegen eingereichten Rekurs hiess das
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden teilweise gut; es hob den
Einspracheentscheid auf und wies die Sache zu neuem Entscheid im Sinne der
Erwägungen an die Steuerverwaltung zurück (Urteil vom 19. April 2007).

2.
Am 4. Juli 2007 hat A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem Antrag, den
angefochtenen Entscheid aufzuheben und "festzustellen, dass die von der
Beschwerdeführerin gesamthaft zu bezahlende Grundstückgewinnsteuer CHF
60'000.00 nicht übersteige". Auf die offensichtlich ungenügend begründete
Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht
einzutreten, ohne dass Akten oder Vernehmlassungen einzuholen wären; die
Urteilsbegründung kann sich dabei auf eine kurze Angabe der
Unzulässigkeitsgründe beschränken (vgl. Art. 108 Abs. 3 BGG).

3.
Die Beschwerdeführerin beanstandet den angefochtenen Entscheid ausdrücklich
nur in einem einzigen Punkt: Sie wendet sich gegen die Annahme des
Verwaltungsgerichts, der innere Anteil ihres Ehemannes an der einfachen
Gesellschaft habe fünfzig Prozent ausgemacht. Sie beschränkt sich insoweit
allerdings darauf, die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz ohne
nähere Erörterung als rechtsfehlerhaft zu bezeichnen; dabei legt sie weder
dar, inwiefern Recht verletzt worden sein soll, noch führt sie aus, wie gross
der innere Anteil ihres Ehemannes gewesen sei. Über Letzteres geben auch die
Beschwerdebeilagen keinen Aufschluss: Im auszugsweise eingereichten Vertrag,
mit welchem die Auflösung der einfachen Gesellschaft geregelt wurde, ist zwar
zu lesen, der Betrag von 1,3 Mio. Franken entspreche "dem genauen internen
Anteil des ausscheidenden Gesellschafters"; es fehlt jedoch an einer
Bezugsgrösse, anhand derer sich der betreffende Anteil bestimmen liesse.
Ebenso wenig Klarheit verschafft die im kantonalen Verfahren eingereichte
Rekursschrift, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, zumal auch darin
ohne irgendwelche Erklärungen bloss behauptet wird, der innere Anteile habe
"weit unter 50% gelegen". Lässt sich der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht
entnehmen, welcher Anteil der einfachen Gesellschaft ihrer Auffassung nach
dem Ehemann zuzuschreiben wäre, so kann ihre Kritik am angefochtenen
Entscheid nicht nachvollzogen werden; erst recht kann kein Bezug zum Antrag
hergestellt werden, die geschuldete Grundstückgewinnsteuer auf (maximal)
60'000 Franken festzusetzen. Enthält eine Beschwerde - wie hier - keine
sachbezogene und nachvollziehbare Begründung für die gestellten Anträge (vgl.
Art. 42 Abs. 2 BGG), so tritt das Bundesgericht nicht darauf ein (vgl. zum
alten Recht: BGE 118 Ib 134; 131 II 449 E. 1.3 S. 452).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 108 BGG:

1.
Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird nicht
eingetreten.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kantonalen Steuerverwaltung
Graubünden und dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, 3. Kammer,
sowie der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 9. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: