Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.327/2007
Zurück zum Index II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007
Retour à l'indice II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2007


2C_327/2007

Urteil vom 6. Dezember 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Karlen,
Gerichtsschreiber Moser.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Marcel Bosonnet, Rechtsanwalt,
und Florian Wick,

gegen

Regierungsrat des Kantons Zürich,
Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich.

Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung, 2. Kammer, vom
16. Mai 2007.

Sachverhalt:

A.
Der aus der Republik Serbien (Kosovo) stammende X.________, hielt sich von
1984 bis 1989 als Saisonnier und ab 1989 als Jahresaufenthalter in der
Schweiz auf. Am 10. März 1991 liess er seine damalige Ehefrau und die beiden
Kinder A.________ und B.________ nachziehen. Die Tochter C.________ verblieb
vorerst in der Heimat und reiste zu einem späteren Zeitpunkt in die Schweiz
ein. Als viertes Kind des Ehepaars kam am 14. September 1991 in der Schweiz
der Sohn D.________ zur Welt. Am 1. März 1996 kehrte die Ehefrau mit den
beiden jüngeren Kindern B.________ und D.________ in die Heimat zurück;
A.________ und C.________ blieben beim Vater in der Schweiz. Am 17. September
1996 wurde die Ehe geschieden und die elterliche Sorge für C.________ und
A.________ dem Vater, für B.________ und D.________ der Mutter übertragen.

X. ________ heiratete am 23. März 1998 im Kanton Zürich die aus Albanien
stammende Y.________. Aus der Ehe gingen zwei Töchter  hervor. Am 19. Mai
2000 wurde X.________ die Niederlassungsbewilligung erteilt.

Mit Verfügung des Amtsgerichts Ferizaj in Serbien vom 27. Oktober 2004 wurde
in Abänderung des Scheidungsurteils auch das Sorgerecht für die aus erster
Ehe stammenden Kinder B.________ und D.________ auf deren Vater übertragen.

B.
Mit Verfügung vom 22. April 2005 wies die Sicherheitsdirektion des Kantons
Zürich, vertreten durch das Migrationsamt, ein von X.________ gestelltes
Gesuch um Nachzug der Kinder B.________ und D.________ ab, im Wesentlichen
mit der Begründung, es lägen keine stichhaltigen Gründe für eine Veränderung
der Betreuungsverhältnisse vor. Zu ihrem Vater hätten die beiden Kinder keine
vorrangige familiäre Beziehung. Ein dagegen beim Regierungsrat des Kantons
Zürich eingereichter Rekurs blieb ohne Erfolg (Beschluss vom 20. Dezember
2006).

Mit Entscheid vom 16. Mai 2007 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich
(2. Kammer) eine von X.________ hiegegen eingereichte Beschwerde ab.

C.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2007 erhebt X.________ beim Bundesgericht Beschwerde
in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, mit der er darum ersucht, den
verwaltungsgerichtlichen Entscheid vom 16. Mai 2007 aufzuheben und die
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich (Migrationsamt) anzuweisen, den
Familiennachzug seiner Kinder D.________ und B.________ zu bewilligen.

Die Staatskanzlei (im Auftrag des Regierungsrates) des Kantons Zürich und das
Bundesamt für Migration schliessen auf Abweisung der Beschwerde, das
Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich auf Abweisung, soweit
darauf einzutreten sei.

Erwägungen:

1.
1.1 Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG schliesst (analog zu Art. 100 Abs. 1 lit. b
Ziff. 3 OG) die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen
Entscheide auf dem Gebiet des Ausländerrechts betreffend Bewilligungen aus,
auf deren Erteilung weder nach dem Bundes- noch dem Völkerrecht ein
Rechtsanspruch besteht. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931
über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden
die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der
Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von
Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch
auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder
seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine Sondernorm
des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines
Staatsvertrages berufen (vgl. BGE 132 II 339 E. 1 Ingress S. 342 f.; 130 II
281 E. 2.1 S. 284; 128 II 145 E. 1.1.1 S. 148 mit Hinweisen).

1.2 Gemäss Art. 17 Abs. 2 Satz 3 ANAG haben ledige Kinder von Ausländern, die
in der Schweiz niedergelassen sind, Anspruch auf Einbezug in die
Niederlassungsbewilligung ihrer Eltern, wenn sie mit diesen zusammen wohnen
und noch nicht 18 Jahre alt sind.

Der Beschwerdeführer als Vater der nachzuziehenden Kinder, mit denen er
künftig zusammen zu leben beabsichtigt, ist im Besitz einer
Niederlassungsbewilligung. Da die beiden Kinder im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung, welcher im Rahmen von Art. 17 Abs. 2 ANAG für die
Eintretensfrage massgebend ist (BGE 129 II 249 E. 1.2 S. 252 mit Hinweisen),
noch nicht volljährig waren, besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf
deren Nachzug. Auf die Beschwerde ist demzufolge einzutreten.

Der Beschwerdeführer beruft sich im Weiteren auf den in Art. 8 EMRK und Art.
13 Abs. 1 BV garantierten Schutz des Familienlebens. Er besitzt die
Niederlassungsbewilligung und verfügt damit über ein gefestigtes
Anwesenheitsrecht (vgl. BGE 130 II 281 E. 3.1 S. 285). Da seine
nachzuziehende Tochter B.________ im Zeitpunkt der bundesgerichtlichen
Urteilsfällung, auf welchen es nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung für
die Eintretensfrage in Zusammenhang mit Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV
ankommt (vgl. BGE 129 II 11 E. 2 S. 13 f. mit Hinweis), bereits über 18 Jahre
alt ist, kann er sich im Verhältnis zu ihr nicht mehr auf die erwähnte
Garantie berufen. Es besteht - entgegen der Meinung des Beschwerdeführers -
kein Anlass, auf die erwähnte Praxis zurückzukommen, dies umso weniger, als
das Nachzugsgesuch für die Tochter (wie ausgeführt) hier schon unter dem
Titel von Art. 17 Abs. 2 ANAG materiell zu prüfen ist und dabei die gleichen
Grundsätze zur Anwendung kommen, wie sie auch im Geltungsbereich von Art. 8
EMRK (bzw. Art. 13 Abs. 1 BV) massgeblich wären. Ein grundsätzlicher Anspruch
aus dem Schutz des Familienlebens auf den anbegehrten Nachzug ergibt sich
hingegen in Bezug auf seinen heute nach wie vor minderjährigen Sohn
D.________, zu welchem er - soweit ersichtlich - eine intakte und (im Rahmen
des bis anhin Möglichen) tatsächlich gelebte Beziehung unterhält.

1.3 Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter
anderem geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid verletze
Bundesrecht - inklusive Bundesverfassungsrecht -, Völkerrecht sowie kantonale
verfassungsmässige Rechte (Art. 95 BGG). An die Feststellung des
Sachverhaltes ist das Bundesgericht gebunden, wenn sie nicht offensichtlich
unrichtig erfolgt ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95
BGG beruht; die Behebung des Mangels muss sich für den Ausgang des Verfahrens
zudem als entscheidend erweisen (Art. 97 Abs. 1 BGG).

2.
2.1 Die in der Rechtsprechung zu Art. 7 und 17 ANAG entwickelten
Voraussetzungen für den nachträglichen Nachzug von Kindern sind
unterschiedlich, je nachdem ob es sich um die Vereinigung mit den gemeinsamen
Eltern oder aber mit einem getrennt lebenden Elternteil handelt. Im ersten
Fall bedarf es, unter Vorbehalt des Rechtsmissbrauches, keiner besonderen
Rechtfertigung dafür, dass das Nachzugsrecht erst nachträglich geltend
gemacht wird; im zweiten Fall dagegen wird ein nachträglicher Familiennachzug
nur bewilligt, wenn besondere familiäre Gründe bzw. eine Änderung der
Betreuungssituation dies gebieten (BGE 130 I 1 E. 2.2 S. 4; 129 II 11 E. 3.1
S. 14 f.; 126 II 329 E. 2a und 3b S. 330/332). Diese Grundsätze müssen auch
für die Ansprüche aus Art. 8 EMRK Geltung haben. Art. 8 EMRK bzw. Art. 13
Abs. 1 BV räumen grundsätzlich nicht jenem Elternteil ein Recht auf Nachzug
ein, der freiwillig ins Ausland gezogen ist und ein weniger enges Verhältnis
zum Kind hat als der Elternteil oder die Verwandten, die für dieses in der
Heimat sorgen (BGE 125 II 633 E. 3a S. 640; 122 II 385 E. 4b S. 392). Der
Nachzug des Kindes muss sich zu dessen Betreuung aus stichhaltigen Gründen
als erforderlich erweisen (vgl. BGE 124 II 361 E. 3a S. 366); dies ist
regelmässig nicht der Fall, wenn im Heimatland alternative
Pflegemöglichkeiten bestehen, die dem Kindeswohl besser entsprechen,
beispielsweise weil dadurch vermieden werden kann, dass das Kind aus seiner
bisherigen Umgebung und dem ihm vertrauten Beziehungsnetz gerissen wird (BGE
133 II 6 E. 3.1.2 S. 11 f.; 125 II 585 E. 2c S. 588 mit Hinweisen).

2.2 Der Beschwerdeführer kann als getrennt lebender Elternteil den
nachträglichen Nachzug seiner Kinder nur verlangen, wenn stichhaltige Gründe
für deren Übersiedelung zum Vater in die Schweiz bestehen. Solche Gründe
dürfen nicht leichthin bejaht werden. Es gelten hohe Beweisanforderungen (BGE
133 II 6 E. 3.3 S. 13; 129 II 11 E. 3.3.2 S. 16 mit Hinweisen). An den
Nachweis der fehlenden Betreuungsmöglichkeit im Heimatland sind - zumal es
aus integrationspolitischer Sicht nicht erwünscht ist, dass Jugendliche erst
nach Abschluss der obligatorischen Schule und kurz vor Erreichung der
Altersgrenze in die Schweiz geholt werden - umso höhere Anforderungen zu
stellen, je älter das nachzuziehende Kind ist bzw. je grösser die ihm in der
Schweiz drohenden Integrationsschwierigkeiten sind (vgl. BGE 129 II 11
E. 3.3.2 S. 16 sowie BGE 133 II 6 E. 5.3 S. 19 f. unter Hinweis auf das
Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte i.S. Tuquabo-Tekle
u. andere gegen die Niederlande [Nr. 60665/00 vom 1. Dezember 2005]).

Für die Feststellung des Sachverhaltes gilt im Verwaltungsverfahren
grundsätzlich die Untersuchungsmaxime, welche jedoch relativiert wird durch
die Mitwirkungspflicht der Parteien. Diese kommt vorab bei solchen Tatsachen
zum Tragen, welche eine Partei besser kennt als die Behörden und welche diese
ohne Mitwirkung gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben können.
Im fremdenpolizeilichen Verfahren trifft dies insbesondere auf vom Ausländer
angerufene Sachumstände in seiner Heimat zu (vgl. BGE 124 II 361 E. 2b S. 365
mit Hinweis).

2.3 Im angefochtenen Entscheid kam das Verwaltungsgericht zum Ergebnis, der
Nachweis, dass die beiden Kinder zu ihrem in der Schweiz lebenden Vater eine
intensivere Beziehung als zur Mutter und zum personellen Umfeld in der Heimat
hätten, sei vom Beschwerdeführer nicht erbracht worden. Zwar werde behauptet,
dass die Mutter wegen einer Erbkrankheit nicht mehr in der Lage sei, die
Kinder zu betreuen, und sie diese im Übrigen verlassen habe. Abgesehen von
einem - offensichtlich im Auftrag des Beschwerdeführers verfassten -
"Sozialbericht" der UNO-Behörde im Kosovo (UNMIK) fehle aber jede
Substantiierung dieser Behauptung. In diesem Bericht würden die Verhältnisse
der Kinder im Rahmen eines Grosshaushaltes mit Grossvater, Onkeln und Tanten
zwar als wirtschaftlich armselig beschrieben, nicht aber als unzumutbar. Im
Übrigen fehle es darin an einer objektiven Abwägung der Alternativen für die
Jugendlichen; auf die Schwierigkeiten der Integration in einem kulturell und
sprachlich fremden Land in einem kritischen Alter werde nicht eingegangen.
Die Empfehlung, die Kinder zum Vater nachziehen zu lassen, gründe einzig auf
den Empfehlungen des Beschwerdeführers als Auftraggeber. Im Zeitpunkt der
Einreichung des Nachzugsgesuches sei die Beziehung der Kinder zur Mutter als
gut bezeichnet worden. Von einer Vernachlässigung der Kinder sei damals noch
keine Rede gewesen. Vielmehr sei die Notwendigkeit einer Unterbringung beim
Vater damit begründet worden, dass die Mutter ohne Erwerbseinkommen sei und
sich ein finanzieller Engpass anbahne; dieses Problem hätte aber mit einer
höheren finanziellen Unterstützung durch den Beschwerdeführer gelöst werden
können. Erst nach Abweisung des Gesuchs sei die nicht näher umschriebene
Krankheit der Mutter ins Spiel gebracht worden. Allein darauf, dass die
Mutter vor Gericht das Einverständnis zur Übertragung des Sorgerechts an den
Beschwerdeführer erklärt habe, könne nicht abgestellt werden, da nicht
feststehe, ob die Kindesinteressen objektiv geprüft worden seien. Die
Einschätzung des Regierungsrates, wonach besondere Umstände, welche die
Änderung der Betreuungsverhältnisse notwendig machten, nicht ersichtlich
seien, erweise sich als rechtmässig.

2.4 Für die Beurteilung des vorliegenden Falles sind die tatsächlichen
Feststellungen im angefochtenen Urteil massgeblich, welche durch die
Vorbringen des Beschwerdeführers nicht schlüssig widerlegt werden. Es geht
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht um die Anerkennung von
Entscheidungen ausländischer Behörden, sondern allein um die aus diesen
Entscheiden für die Sachverhaltsermittlung zu ziehenden Schlüsse. Insofern
ist nicht zu beanstanden, wenn das Verwaltungsgericht die Übertragung des
Sorgerechts angesichts der im betreffenden Gerichtsentscheid enthaltenen
Begründung, welche zwar von den Interessen der Kinder spricht, jedoch
klarerweise wirtschaftliche und finanzielle Aspekte der Betreuungssitaution
in den Vordergrund stellt, für sich allein nicht als stichhaltigen Grund für
die Erforderlichkeit des Nachzugs der Kinder zu deren Vater in die Schweiz
werten will. Entsprechendes gilt für die Würdigung der Berichte der
UN-Verwaltung über die Wohnsituation der im Kosovo lebenden
Familienmitglieder. Die Annahme der Vorinstanz, eine Änderung der
Betreuungssituation, welche die Übersiedlung der beiden Kinder in die Schweiz
zwingend gebieten würde, sei nicht hinreichend belegt, lässt sich nicht
beanstanden, zumal für die behauptete Krankheit der Mutter bzw. die daraus
resultierende Unfähigkeit der weiteren Betreuung der Kinder keine
aussagekräftigen Beweismittel vorliegen. Wenn der Beschwerdeführer die Mutter
der beiden nachzuziehenden Kinder nicht dazu bringen kann, bei den für die
Bewilligung des (mutmasslich auch in ihrem Interesse gelegenen)
Familiennachzuges erforderlichen Beweisvorkehren mitzuwirken, muss er in Kauf
nehmen, dass aufgrund der jetzigen Beweislage entschieden wird. Danach mag
die Mutter zwar in wirtschaftlicher Hinsicht nicht in der Lage sein, alleine
für die beiden Kinder aufzukommen, einem Umstand, welchem gegebenenfalls
durch die Erhöhung der Unterhaltsbeiträge des Beschwerdeführers Rechnung
getragen werden könnte. Es ist jedoch nicht erstellt, dass für die beiden 16
und 18 Jahre alten Kinder - nötigenfalls im Verbund mit der in der Heimat
lebenden übrigen Verwandtschaft - eine altersadäquate Betreuung nicht mehr
sichergestellt wäre. Dies muss umso mehr gelten, als ein Nachzug in diesem
Alter die Kinder mit massiven Integrationsproblemen konfrontieren würde,
welche durch den Umstand, dass sie bereits einmal in der Schweiz gelebt
haben, nur unwesentlich vermindert würden. Es bedarf sodann auch keiner
weiteren Begründung, dass die schweizerischen Behörden keinen Augenschein im
Heimatland der Kinder vorzunehmen haben, sondern sich auf die vorhandenen
einschlägigen Belege in den Akten stützen dürfen. Von einer Verletzung des
rechtlichen Gehörs, einer willkürlichen oder akten- und tatsachenwidrigen
Beweiswürdigung kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht hat schliesslich
auch die Unterschiede des vorliegenden Falles zu den besonders gelagerten
Verhältnissen im Urteil des Europäischen Gerichtshofes in Sachen
Tuquabo-Tekle zutreffend dargestellt.

3.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten als unbegründet abzuweisen.

Entsprechend dem Ausgang sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen
sind nicht geschuldet (Art. 68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat (Staatskanzlei)
und dem Verwaltungsgericht (2. Abteilung) des Kantons Zürich sowie dem
Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 6. Dezember 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:

Merkli Moser