Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.326/2007
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2C_326/2007 /leb

Urteil vom 17. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Yersin,
Bundesrichter Karlen,
Gerichtsschreiber Merz.

A. ________, alias B.________,
alias C.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Migrationsamt des Kantons Zürich,
Postfach, 8090 Zürich,
Bezirksgericht Zürich, Haftrichter,
Postfach, 8026 Zürich.

Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verfügung des
Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 12. Juni 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der vermutlich aus Nigeria stammende A.________ (geb. 1974 oder 1980) wurde
am 8. Juni 2007 vom vorzeitigen Strafvollzug in die Ausschaffungshaft
überführt, welche der Haftrichter am Bezirksgericht Zürich am 12. Juni 2007
bis zum 7. September 2007 bewilligte. Hierauf hat sich A.________ mit auf den
27. Juni 2007 datiertem und in englischer Sprache verfasstem Schreiben
(Postaufgabe 3. Juli 2007) an das Bundesgericht gewandt. Dieses hat die Akten
des Haftrichters sowie des Migrationsamtes des Kantons Zürich beigezogen. Im
Übrigen hat es von der Einholung von Vernehmlassungen abgesehen.

2.
Entgegen den Anforderungen des Art. 42 Abs. 1 BGG enthält die nicht näher
bezeichnete Eingabe vom 27. Juni 2007 kein ausdrückliches Begehren.
Allerdings kann unter anderem mit Blick auf den Betreff der Rechtsschrift
("Application against my detention for deportation") und die Wiedergabe des
Aktenzeichens des Haftgerichts davon ausgegangen werden, dass A.________ um
Aufhebung des Haftrichterentscheids vom 12. Juni 2007 und um Freilassung
ersucht (vgl. auch Inhalt der Rechtsschrift: "There is no reason to detain
me"). Insoweit ist die Eingabe als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten gegen die erwähnte Haftrichterverfügung entgegenzunehmen. Auf
die Übersetzung in eine Amtssprache wird hier ausnahmsweise verzichtet (vgl.
Art. 42 Abs. 1 und 6 BGG).

3.
Nicht einzutreten ist hingegen auf die Eingabe, soweit der Beschwerdeführer
damit zu erreichen versucht, in der Schweiz zu bleiben bzw. nicht
ausgeschafft zu werden ("I have so many reasons why I should not be
deported"). Insoweit stehen bzw. standen dem Beschwerdeführer andere
Rechtsbehelfe zur Verfügung. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet
ausschliesslich die Haftrichterverfügung bzw. die insoweit zur Sicherstellung
der Ausschaffung bewilligte Haft (vgl. BGE 130 II 56 E. 2 S. 58). Diese setzt
einen (nicht notwendigerweise rechtskräftigen) Aus- oder Wegweisungsentscheid
voraus. Ein solcher ist hier gegeben: Die zuletzt bis zum 19. Juni 2004
verlängerte Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers wurde gemäss
Verfügung der Zürcher Fremdenpolizei vom 15. Februar 2005 nicht mehr
verlängert. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer weggewiesen. Den hiegegen
erhobenen Rekurs wies der Regierungsrat des Kantons Zürich am 15. November
2006 ab. Am 26. Februar 2007 dehnte das Bundesamt für Migration die
Wegweisungsverfügung auf die ganze Schweiz aus. Die Wegweisungsentscheide
sind nicht augenfällig unzulässig oder derart offensichtlich falsch, dass sie
sich als nichtig erweisen (vgl. BGE 128 II 193 E. 2.2 S. 197 ff.; 121 II 59
E. 2 c und d S. 61 ff.).

4.
Sodann sind hier die Haftgründe des Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20)
sowie des Art. 13b Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 13a lit. e ANAG
gegeben. Insoweit kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen
Entscheid verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG). Dass ein Bruder des
Beschwerdeführers für ihn aufkommen könnte, ändert nichts an der berechtigten
Befürchtung, Letzterer werde versuchen, sich der Ausschaffung zu entziehen.
Bemerkt sei auch, dass der Beschwerdeführer im Laufe des gesamten Verfahrens
widersprüchliche Angaben zu seiner Bereitschaft auszureisen gemacht hat.
Ausserdem ist er am 7. Juni 2007 unter anderem wegen Erfüllung der
Strafbestimmung des Art. 19 Ziff. 1 Abs. 4 BetmG (SR 812.121) verurteilt
worden.

5.
Die für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung notwendigen Vorkehren wurden
bisher mit dem nötigen Nachdruck verfolgt (Art. 13b Abs. 3 ANAG,
Beschleunigungsgebot; BGE 130 II 488 E. 4 S. 492 f.; 124 II 49 ff.). Der
Beschwerdeführer wurde nach dem erwähnten Strafurteil vom 7. Juni 2007 aus
dem Strafvollzug entlassen, weil bereits erstandene Untersuchungshaft sowie
vorzeitiger Strafvollzug auf die verhängte 18-monatige Freiheitsstrafe
angerechnet worden waren. Bis zu diesem Urteil war der Fremdenpolizei nicht
klar, wann der Strafvollzug enden würde. Sie hat sofort nach Entlassung aus
dem Strafvollzug die Anhörung des Beschwerdeführers durch die nigerianischen
Stellen (am 10. Juli 2007) veranlasst. Die Haft ist auch als Ganzes
verhältnismässig (vgl. BGE 130 II 56 E. 4 S. 59 ff.; 125 II 377 E. 4 S. 383).
Soweit der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass er (möglicherweise) Vater
eines mit einer Schweizer Bürgerin ausserehelich gezeugten Kindes sein soll,
etwaige Aufenthaltsansprüche anmelden will, kann er den Ausgang eines
entsprechenden Verfahrens auch im Ausland abwarten. Abgesehen von der blossen
Existenz des Kindes macht er im Übrigen mit keinem Wort geltend, er habe
bisher intensiven Kontakt mit dem Kind gepflegt und sei für dieses
aufgekommen. Schliesslich ist derzeit nicht ersichtlich, dass die
Ausschaffung rechtlich oder tatsächlich nicht innert absehbarer Zeit möglich
wäre (Art. 13c Abs. 5 lit. a ANAG). Sollte sich im Verlaufe der Haft das
Gegenteil ergeben, käme allenfalls die Umwandlung der Ausschaffungshaft in
Durchsetzungshaft nach Art. 13g ANAG in Frage.

6.
Insgesamt erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet, soweit
auf sie einzutreten ist, weswegen sie nach Art. 109 BGG mit summarischer
Begründung erledigt werden kann. Zwar würde der Beschwerdeführer bei diesem
Ausgang kostenpflichtig. Mit Blick auf seine Einkommens- und
Vermögensverhältnisse wird jedoch von der Erhebung von Gebühren abgesehen
(vgl. Art. 65 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.
Es werden keine Kosten erhoben.

3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Migrationsamt des Kantons Zürich
und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Migration
schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 17. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:  Der Gerichtsschreiber: