Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.324/2007
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2C_324/2007 /leb

Urteil vom 10. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Merkli, Präsident,
Bundesrichter Hungerbühler, Müller,
Gerichtsschreiber Häberli.

A. X.________ und B.X.________,
Beschwerdeführer,

gegen

Kantonales Steueramt Zürich,
Dienstabteilung Recht, Bändliweg 21, 8090 Zürich,
Verwaltungsgericht des Kantons Zürich,
2. Kammer, Militärstrasse 36, 8090 Zürich.

Staats- und Gemeindesteuern 1999 (Revision der rechtskräftigen
Vermögenssteuerveranlagung),

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts
des Kantons Zürich, 2. Kammer, vom 16. Mai 2007.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Die Ehegatten A.X.________ und B.X.________ wurden von der Steuerverwaltung
des Kantons Zürich für die Staats- und Gemeindesteuern 1999 rechtskräftig mit
einem steuerbaren Einkommen von 61'400 Franken und einem steuerbaren Vermögen
von 16'172'000 Franken veranlagt (definitive Steuerrechnung vom 18. Oktober
2001). Mit Schreiben vom 1. August 2003 ersuchten sie um eine Neueinschätzung
des steuerbaren Vermögens, weil sich verschiedene Investitionen in der
Zwischenzeit "buchstäblich in Luft aufgelöst" hätten. Am 24. September 2004
wurden die Ehegatten X.________ vom Kantonalen Steueramt Zürich darauf
hingewiesen, dass für die Besteuerung des Vermögens allein dessen Wert am 31.
Dezember 1999 massgebend sei; sollte ihnen diese Auskunft nicht genügen,
müssten sie gemäss § 155 ff. StG/ZH eine Revision beantragen. Am 11. Oktober
2005 stellten die Ehegatten X.________ ein Revisionsgesuch, auf welches das
Kantonale Steueramt Zürich nicht eintrat (Verfügung vom 15. November 2005).
Diesen Nichteintretensentscheid bzw. den ihn bestätigenden Entscheid der
Steuerrekurskommission II schützte das Zürcher Verwaltungsgericht auf
Beschwerde hin kantonal letztinstanzlich (Entscheid vom 16. Mai 2007).

2.
Am 2. Juli 2007 haben A.X.________ und B.X.________ beim Bundesgericht
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht mit dem
Antrag, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Vorinstanz zu
verpflichten, das Kantonale Steueramt anzuhalten, das Revisionsgesuch
materiell zu behandeln. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und
kann im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG (summarische Begründung;
Verzicht auf Einholung von Akten und Vernehmlassungen) abgewiesen werden.

3.
3.1 Die Beschwerdeführer machen zunächst eine Verletzung von Treu und Glauben
(Art. 9 BV) geltend, weil ihnen keine Gelegenheit zur Verbesserung des
"Revisionsgesuchs" vom 1. August 2003 gegeben worden sei. Sie übersehen
dabei, dass es Sache des Steuerpflichtigen ist, von sich aus innert der
gesetzlichen Frist von § 156 StG/ZH (90 Tage seit Entdeckung des
Revisionsgrundes) ein gehörig begründetes Revisionsgesuch zu stellen, wenn er
die nachträgliche Korrektur eines rechtskräftigen Entscheides erwirken will.
Die Eingabe vom 1. August 2003 entsprach nicht den gesetzlichen Anforderungen
(§ 157 StG/ZH), indem sie u.a. keine Darstellung und auch keine Belege über
die Einhaltung der Revisionsfrist enthielt. Im Übrigen wurden die
Beschwerdeführer vom Kantonalen Steueramt am 24. September 2004 ausdrücklich
auf die einschlägige gesetzliche Regelung (§ 155 ff. StG/ZH) und insbesondere
auf die 90-tägige Frist zur Stellung des Revisionsbegehrens hingewiesen. Doch
auch die am 11. Oktober 2005 eingereichte, nunmehr ausdrücklich als
Revisionsbegehren bezeichnete Eingabe enthielt nicht die erforderlichen
Angaben zur Einhaltung der Revisionsfrist.

3.2 Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung des Grundsatzes der
Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2
BV), weil der tatsächliche Wert ihres Vermögens bereits am 31. Dezember 1999
weniger als die veranlagten 16 Mio. Franken ausgemacht habe. Sie verkennen,
dass vorliegend die Richtigkeit bzw. Verfassungsmässigkeit der Veranlagung
nicht beurteilt werden kann; Verfahrensgegenstand bildet allein die Frage, ob
ihr Revisionsgesuch hätte behandelt und die Veranlagung hätte überprüft
werden müssen.

3.3 Schliesslich ist nicht weiter auf die Beschwerde einzugehen, soweit
zusätzlich eine Rechtsverzögerung durch die Steuerverwaltung behauptet wird:
Zum einen sind solche Rügen regelmässig bei der kantonalen Aufsichtsbehörde
anzubringen. Zum andern zielt die Rechtsverzögerungsbeschwerde auf die
verbindliche Anweisung an die betroffene Behörde ab, die Sache an die Hand zu
nehmen. Hat diese einen Entscheid getroffen, so besteht im Allgemeinen und
auch hier kein Rechtsschutzinteresse an einer Überprüfung der Verfahrensdauer
mehr (vgl. BGE 125 V 373 E. 1 S. 374; Fritz Gygi,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 227).

4.
Bei diesem Verfahrensausgang werden die Beschwerdeführer kostenpflichtig
(vgl. Art. 65 f. BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (vgl. Art.
68 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.

2.
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern unter
Solidarhaft auferlegt.

3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Kantonalen Steueramt Zürich und
dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 10. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Der Präsident:  Der Gerichtsschreiber: