Sammlung der Entscheidungen des Schweizerischen Bundesgerichts
Collection des arrêts du Tribunal fédéral suisse
Raccolta delle decisioni del Tribunale federale svizzero

II. Öffentlich-rechtliche Abteilung, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten 2C.321/2007
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2C_321/2007 /ble

Urteil vom 27. Juli 2007
II. öffentlich-rechtliche Abteilung

Bundesrichter Hungerbühler, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Wurzburger, Karlen,
Gerichtsschreiber Hugi Yar.

X. ________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Hans W. Stössel,
Postfach 556, 6440 Brunnen,

gegen

Fremdenpolizei des Kantons Schwyz,
Postfach 454, 6431 Schwyz,
Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, ANAG-Einzelrichter, Postfach 2266,
6431 Schwyz.

Verlängerung der Ausschaffungshaft,

Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des
Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, ANAG-Einzelrichter,
vom 20. Juni 2007.

Sachverhalt:

A.
X. ________ (geb. 1984) stammt aus Bosnien-Herzegowina. Er wurde am 21. Juni
1993 als Flüchtling anerkannt. Am 5. Dezember 2005 widerrief das Bundesamt
für Migration das Asyl, nachdem X.________ wiederholt straffällig geworden
war. Am 20. März 2006 wies ihn die Fremdenpolizei des Kantons Schwyz aus.

B.
B.aAm 18. September 2006 wurde X.________ in Untersuchungshaft und auf seine
Entlassung aus dieser hin am 27. September 2006 in Ausschaffungshaft
genommen. Der ANAG-Einzelrichter am Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz
prüfte diese tags darauf und genehmigte sie bis zum 26. Februar 2007. Das
Bundesgericht hiess am 12. Dezember 2006 eine hiergegen gerichtete
Verwaltungsgerichtsbeschwerde teilweise gut und bestätigte die Haft bis zum
26. Dezember 2006 (Verfahren 2A.655/2006).

B.b Der ANAG-Einzelrichter verlängerte am 21. Dezember 2006 die
Ausschaffungshaft bis zum 25. März 2007; am 23. März 2007 wurde X.________
bis zum 21. Juni 2007 in den Strafvollzug versetzt. Mit Entscheid vom 20.
Juni 2007 erneuerte der ANAG-Richter die Ausschaffungshaft bis zum
20. September 2007.

C.
X.________ beantragt vor Bundesgericht, diesen Entscheid aufzuheben und ihn
umgehend aus der Ausschaffungshaft zu entlassen. Der ANAG-Richter und das
Bundesamt für Migration widersetzen sich seinem Antrag. Die Fremdenpolizei
des Kantons Schwyz hat am 19. Juli 2007 die Akten nachgereicht. X.________
liess sich nicht weiter vernehmen.
Der Abteilungspräsident wies am 4. Juli 2007 das mit der Beschwerde
verbundene Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1.
Der angefochtene Entscheid erging am 20. Juni 2007 und damit nach
Inkrafttreten des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
(Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110). Die vorliegende Eingabe ist somit -
entgegen ihrer Bezeichnung als "Verwaltungsgerichtsbeschwerde" - als
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten entgegenzunehmen und zu
erledigen (vgl. Art. 132 Abs. 1 BGG). Da sie sich als offensichtlich
unbegründet erweist, kann dies im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 BGG
geschehen.

2.
2.1 Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 12. Dezember 2006 festgestellt,
dass der Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für eine
Ausschaffungshaft erfüllt; es beanstandete den damaligen haftrichterlichen
Entscheid nur insofern, als darin eine Festhaltung über die für die
erstmalige Inhaftierung mögliche Höchstdauer von drei Monaten hinaus
genehmigt worden war. An den Haftvoraussetzungen hat sich seither
grundsätzlich nichts geändert: Der Beschwerdeführer ist rechtskräftig aus der
Schweiz ausgewiesen worden. Über den Verbleib seiner Papiere macht er
widersprüchliche Angaben. Wiederholten Aufforderungen, das Land zu verlassen,
ist er nicht nachgekommen; vielmehr wurde er hier strafffällig: Das
Strafgericht Schwyz verurteilte ihn am 21. Januar 2005 unter anderem wegen
versuchter schwerer Körperverletzung sowie bewaffneten und bandenmässigen
Raubs zu einer Zuchthausstrafe von drei Jahren. Der Beschwerdeführer erfüllt
weiterhin die Haftgründe von Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG (SR 142.20;
"Untertauchensgefahr"; BGE 130 II 56 E. 3.1 S. 58 f.; 125 II 369 E. 3b/aa S.
375) bzw. von Art. 13a lit. e in Verbindung mit Art. 13b Abs. 1 lit. b ANAG
("Gefährdung von Personen an Leib und Leben; BGE 125 II 369 E. 3b/bb S. 375).
Hieran ändert der Einwand des Beschwerdeführers nichts, dass er sich bis zur
Beschaffung der Reisepapiere bei seiner Mutter aufhalten könne, umso weniger,
als das Verhältnis zu dieser nicht ungetrübt sein soll.

2.2
2.2.1 Der Umstand allein, dass sich der Vollzug einer Ausweisung schwierig
gestaltet und im Rahmen der entsprechenden Bemühungen mit den ausländischen
Behörden noch verhandelt werden muss, was erfahrungsgemäss eine gewisse Zeit
dauert, macht die Ausschaffung nicht bereits undurchführbar (Art. 13c Abs. 5
lit. a ANAG; BGE 130 II 56 E. 4.1.2 und 4.1.3 mit Hinweisen). Gerade wegen
solcher Schwierigkeiten hat der Gesetzgeber die Haftdauer erhöht und die
Möglichkeit der Haftverlängerung - inzwischen bis zu maximal achtzehn Monaten
- geschaffen (vgl. Art. 13b Abs. 2 in der seit dem 1. Januar 2007 gültigen
Fassung vom 16. Dezember 2005 [AS 2006 4745 ff., dort S. 4770]; BGE 133 II 1
E. 4.3.1 mit Hinweisen).

2.2.2 Die schweizerischen Behörden haben sich seit der Inhaftierung des
Beschwerdeführers kontinuierlich um Reisepapiere für ihn bemüht. Sie haben
eine Staatsangehörigkeitsurkunde eingeholt und an die Botschaft von
Bosnien-Herzegowina weitergeleitet; die entsprechenden Abklärungen in
Sarajevo sind noch im Gang. Der Fall des Beschwerdeführers wird unter Hinweis
auf die Dringlichkeit regelmässig den zuständigen Konsularbeamten
unterbreitet; mit Schreiben vom 9. Juli 2007 hat sich das Bundesamt für
Migration in der vorliegenden Angelegenheit inzwischen zudem direkt an die
Botschafterin von Bosnien-Herzegowina gewandt. Es kann deshalb - zumindest
zurzeit - nicht gesagt werden, dass das Beschleunigungsgebot verletzt wäre
oder praktisch feststünde, dass sich die Ausschaffung des Beschwerdeführers
nicht innert absehbarer Frist realisieren liesse. Zwar dauert das Verfahren
nun schon rund 10 Monate, während diesen befand sich der Beschwerdeführer
indessen (erneut) für drei Monate im Strafvollzug; die ausländerrechtliche
Festhaltung war somit entsprechend kürzer und deren Verlängerung deshalb auch
verhältnismässig. Der Beschwerdeführer kann - nach Angaben des Bundesamts für
Migration - zur Beschleunigung des Verfahrens beitragen, indem er zwei
Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina benennt, die seine Identität auf der
Botschaft bezeugen.

2.3
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdeführer ersucht
für diesen Fall um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Da die
Eingabe zum Vornherein ohne ernsthafte Aussichten auf Erfolg war, kann seinem
Gesuch nicht entsprochen werden (vgl. Art. 64 Abs. 1 BGG). Aufgrund der
Umstände rechtfertigt es sich indessen, keine Gerichtsgebühr zu erheben (Art.
66 Abs. 1 Satz 2 BGG).

Demnach erkennt das Bundesgericht

im Verfahren nach Art. 109 BGG:

1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.

3.
Es werden keine Kosten erhoben.

4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Fremdenpolizei des Kantons
Schwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, ANAG-Einzelrichter,
sowie dem Bundesamt für Migration schriftlich mitgeteilt.

Lausanne, 27. Juli 2007

Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts

Das präsidierende Mitglied:   Der Gerichtsschreiber: